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Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Zu den bieterschützenden Verhaltenspflichten des öffentlichen Auftraggebers zählt das Verbot von Vorgaben, die eine kaufmännisch vernünftige Angebotskalkulation unzumutbar machen und dadurch die Aussichten des Bieters auf eine Berücksichtigung seines Angebotes bei der Zuschlagserteilung beeinträchtigen können (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2023 – Verg 7/23).
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