Veröffentlicht am 1. Oktober 2024
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BayObLG zur Auftragsänderung nach Vertragskündigung durch öffentlichen Auftraggeber

Eine Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB („Unvorhersehbarkeit”) scheidet aus, wenn der öffentliche Auftraggeber dem bisherigen Auftragnehmer gekündigt hat und durch einen neuen Auftragnehmer ersetzen will (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21. Februar 2024 – Verg 5/23). ​Nach der Systematik des § 132 GWB kann nach der auftraggeberseitigen Kündigung eines Vertrages der bisherige Auftragnehmer ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nur unter den Voraussetzungen des§ 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GWB(„Auftragnehmerwechsel”) durch einen neuen Auftragnehmer ersetzt werden. Auf diese Konstellation ist § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB tatbestandlich nicht anwendbar.​Trotz der erfolgten Vertragskündigung mit dem bisherigen Auftragnehmer handelt es sich um einen Fall der Ersetzung des Auftragnehmerswährendder Vertragslaufzeit.In einem solchen Fall ist daher zu prüfen, ob über eine in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klar, genau und eindeutig formulierteÜberprüfungsklauseli.S.d. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a GWB eine Ersetzung des bisherigen Auftragnehmers möglich sein kann.