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Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Eine Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB („Unvorhersehbarkeit”) scheidet aus, wenn der öffentliche Auftraggeber dem bisherigen Auftragnehmer gekündigt hat und durch einen neuen Auftragnehmer ersetzen will (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21. Februar 2024 – Verg 5/23).
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