Die bei einem Zuschlagskriterium „Präsentationstermin“ vorgesehene Bewertung von Aspekten, die nicht den Inhalt („Was“), sondern die Art („Wie“) der Präsentation betreffen, wie das „Auftreten des Teams“ und die „Souveränität im Vortrag“, weisen einen rechtmäßigen Auftragsbezug gemäß § 127 Abs. 3 GWB i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV auf (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11. Juni 2025 – Verg 9/24).
- Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung i. S. d. § 127 Abs. 3 GWB, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklusstadium auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen.
- Der auf Erwägungsgrund 94 der europäischen Vergaberichtlinie 2014/24/EU beruhende und damit insbesondere auch auf Architektenverträge anwendbare § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV verlangt für die Bewertung der Qualität des eingesetzten Personals im Rahmen der Zuschlagskriterien darüber hinaus, dass diese erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann. Dabei sind die hinsichtlich der Qualität des Personals genannten Aspekte seiner Organisation, Qualifikation und Erfahrung nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht als abschließend zu verstehen.
- Beispiel: Bewertung der Qualität im Rahmen einer Bieterpräsentation von Konzepten zum Kosten- und Nachtragsmanagement sowie zur Terminsicherheit durch den/die geschäftsführenden Architekten/in und der/die das Projekt leitende Architekt/in hinsichtlich des Auftretens als Team, die Souveränität im Vortrag und fachliche Kompetenz bei einer anschließenden Diskussion und Beantwortung von Fragen.
- Der erforderliche Bezug zur erwarteten Qualität der Leistungserbringung liegt im Beispielsfall vor, weil der Erfolg der nötigen Führungs- und Leitungstätigkeiten des/der Architekten/in, insbesondere von anderen an der Projektrealisierung beteiligten Akteuren (Fachplaner, Bauunternehmer), auch davon abhängt, wie souverän und durchsetzungsstark er/sie und sein/ihre Projektleiter/in (ggf. auch gemeinsam) auftreten können.
- Im Rahmen der Bewertung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV kommt dem öffentlichen Auftraggeber ein von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
Veröffentlichungen
Schröder, Ausschluss vom Vergabeverfahren – Sanktionslisten helfen bei der Eignungsprüfung,
in: Staatsanzeiger Baden-Württemberg vom 8.12.2025.
Auszeichnungen
- JUVE Handbuch 2024/2025 – Verkehrssektor/Vergaberecht (F. Weber)
- Handelsblatt „Deutschlands beste Anwälte 2025 – Öffentliches Wirtschaftsrecht“ (H. Schröder)
- Best Lawyers Germany 2026 „Public Law“ (H. Schröder)
- 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020 (H. Schröder)
- WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht (H. Schröder)
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