Veröffentlicht am 2. November 2022
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BayObLG zum Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen

  • Schwere Verfehlung erfordert erhebliche, schuldhafte Rechtsverstöße
  • Ausschluss nur bei vergleichbarer Schwere zu §123 GWB-Gründen
  • Bewertung hat prognostischen Charakter mit Beurteilungsspielraum
Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen kann nach der Gesetzesbegründung eine schwere Verfehlung darstellen, wenn sie eine solche Intensität und Schwere aufweist, dass der öffentliche Auftraggeber berechtigterweise an der Integrität des Unternehmens zweifeln darf (BayObLG, Beschluss vom 13. Juni 2022 – Verg 6/22).
  • Schwere Verfehlungen im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB sind erhebliche Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers/Bieters grundlegend in Frage zu stellen.
  • Der Begriff der Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit umfasst jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Unternehmens hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im Sinne des Berufsstandes, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört.
  • Die erheblichen Rechtsverstöße müssen nachweislich und schuldhaft begangen worden sein sowie erhebliche Auswirkungen haben. Maßgeblich sind sowohl objektive Faktoren wie Anlass und Auswirkungen als auch der Verschuldensgrad, der eine gewisse Schwere erreichen muss.
  • Deshalb liegt nicht bei jeder nicht ordnungsgemäßen, ungenauen oder mangelhaften Erfüllung eines Vertrages eine schwere Verfehlung vor. Eine schwere Verfehlung muss bei wertender Betrachtung vom Gewicht her den zwingenden Ausschlussgründen des § 123 GWB zumindest nahekommen.
  • Bei der dafür notwendigen Prüfung handelt es sich um eine Bewertung mit prognostischem Charakter, bei der dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zusteht. Überdies kommt dem öffentlichen Auftraggeber auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen zu, das nur einer eingeschränkten Prüfung durch die Nachprüfungsinstanzen unterliegt.

 


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