Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, auftragsbezogene Sachfragen von Bietern ordnungsgemäß zu beantworten (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 1. August 2024 – Verg 19/23).
- Art. 53 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU erzeugt im Verhältnis zwischen öffentlichen Auftraggebern einerseits und Bietern andererseits unmittelbar Rechte und Pflichten. Danach obliegt öffentlichen Auftraggebern die Pflicht, allen am Vergabeverfahren teilnehmenden Bietern auf rechtzeitige Anforderung, spätestens sechs Tage (bei beschleunigten Verfahren: vier Tage) vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote, ergänzende Auskünfte zu den Spezifikationen und den zusätzlichen Unterlagen zu erteilen.
- Diese Verpflichtung gilt ohne weiteren Ausführungsakt unmittelbar in Deutschland, denn ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind in der Richtlinienbestimmung selbst hinreichend genau und unbedingt geregelt. Aus dieser Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich insbesondere auch ihr bieterschützender Charakter i.S.d. § 97 Abs. 6 GWB.
- Die Beantwortung auftragsbezogener Sachfragen, also solcher die den Vergabegegenstand oder die zu erbringende Leistung betreffen, dürfen nicht dazu geeignet sein, bei den Bietern Fehlvorstellungen hervorzurufen oder zu bestärken. Insbesondere ist eine ungleiche Informationslage zu vermeiden, die einen potenziellen Wettbewerbsvorteil für einen Bestandsdienstleister begründet.
Veröffentlichungen
H. Schröder, Wenn Private für die öffentliche Hand einkaufen, in: Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 2 vom 17.1.2025, Seite 16.
Auszeichnungen
- JUVE Handbuch 2024/2025 – Verkehrssektor/Vergaberecht (F. Weber)
- Best Lawyers Germany 2024 „Public Law” (H. Schröder)
- Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2024 – Öffentliches Wirtschaftsrecht” (H. Schröder)
- 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020 (H. Schröder)
- WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht (H. Schröder)