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Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Der öffentliche Auftraggeber darf grundsätzlich ohne Widerspruch zu § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB und § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 29. Mai 2024 – Verg 16/23, Verg 17/23 u. Verg 20/23).
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