Veröffentlicht am 30. Januar 2026
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Beachtung der Preisangabenverordnung bei kommunalen Benutzungsgebühren

  • PAngV gilt auch für kommunale Gebühren bei Benutzungsgebühren oder privatrechtlichen Entgelten
  • Gebühren sind gegenüber Verbrauchern als Gesamtpreise inkl. Umsatzsteuer auszuweisen
  • Klare Satzungsformulierungen erhöhen Rechtssicherheit und Transparenz für Gebührenpflichtige
Tanja Martin
Manager
Bachelor of Arts (Business Administration)
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Die Preisangabenverordnung (PAngV)¹ ist auch für kommunale Gebührenregelungen von praktischer Relevanz, wenn gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern Entgelte transparent dargestellt werden müssen.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV gilt die Verordnung grundsätzlich nicht für Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch dort, wo für Leistungen Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte erhoben werden. In diesen Fällen findet die PAngV Anwendung.

Zentral ist dabei § 3 Abs. 1 PAngV: Wer als Unternehmer Verbrauchern Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben. Der Gesamtpreis ist nach § 2 Nr. 3 PAngV der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. Für kommunale Satzungen bedeutet dies, dass Gebühren nicht netto, sondern stets inklusive Umsatzsteuer auszuweisen sind, sofern diese anfällt.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine klare und rechtssichere Gestaltung der Gebührentatbestände, etwa im Rahmen einer Neufassung von § 14 BGS/WAS. Möglich ist beispielsweise folgende Formulierungsalternative:

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer
bis 4 m³/h … €/Jahr
bis 10 m³/h … €/Jahr
bis 16 m³/h … €/Jahr
über 16 m³/h … €/Jahr.

Die Gebühr beträgt … inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

Durch die ausdrückliche Aufnahme des Hinweises „inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer“ wird den Vorgaben der Preisangabenverordnung Rechnung getragen und zugleich die Transparenz gegenüber den Gebührenpflichtigen erhöht.

 

1 Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921).

 

Aus dem Newsletter „Wasser Kompass“