Veröffentlicht am 26. September 2024
Lesedauer ca. 1 Minute

Befreiung Konzessionsabgabe Strom 2023

Florian Bär
Partner
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Julian Hartl
Senior Associate
Prüfungsassistent
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unternehmen die komplette Konzessionsabgabe vom Netzbetreiber für ein vorangegangenes Geschäftsjahr zurückverlangen und eine vollständige Befreiung einer Lieferstelle für ein Jahr erreichen. Dazu muss das Unternehmen gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber nachweisen, dass der Durchschnittspreis für Strom, den er an seinen Stromlieferanten zahlt, den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Grenzpreis unterschreitet. Netzbetreiber verlangen dazu eine entsprechende Prüfung des Grenzpreisvergleichs nach § 2 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 KAV.

Der im Geschäftsjahr 2023 zu unterschreitende Grenzpreis beträgt 16,13 Cent je Kilowattstunde. Zur Berechnung des durchschnittlich angefallen Strompreises müssen neben den Strombeschaffungskosten folgende Preisbestandteile miteinbezogen werden:

  • tatsächlich anfallende Netzentgelte
  • tatsächlich anfallende Systemdienstleistungskosten
  • tatsächlich anfallende Kosten für Messung und Abrechnung
  • tatsächlich anfallende KWKG-Umlage
  • tatsächlich anfallende Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV
  • tatsächlich anfallende Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG
  • Stromsteuer in der gesetzlichen Höhe von 2,05 ct/kWh sowie
  • Konzessionsabgaben in voller Höhe von 0,11 ct/kWh.

Die Befreiung von der Konzessionsabgabe kann rückwirkend für vorangegangene Geschäftsjahr erwirkt werden. Hierbei gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie der anschließenden Testierung. Sprechen Sie uns an!