Benachteiligungsverbot bei der Auswahl von Mietinteressenten
- AGG gilt bereits bei Vorauswahl von Mietinteressenten
- Namensdiskriminierung begründet Entschädigungsanspruch
- Testing kann Indiz für ethnische Benachteiligung sein
- 3.000 € Entschädigung bei diskriminierender Auswahl
Die Klägerin war Wohnungssuchende, der Beklagte Inhaber eines Immobilienmaklerunternehmens. Die Klägerin bewarb sich für eine Wohnung zunächst unter ihrem ausländischen Namen. Nach Erhalt einer Absage von einem Mitarbeiter des Beklagten bewarb sie sich unter Nennung eines deutschen Namens und erhielt eine Zusage für einen Besichtigungstermin. Die Klägerin stellte weitere Anfragen unter Nennung von verschiedenen ausländischen und deutschen Namen. Die ausländischen Namen erhielten eine Absage, die deutschen Namen dagegen eine Zusage. Die Klägerin verlangte außergerichtlich eine angemessene Entschädigung wegen der Benachteiligung aus ethnischen Gründen. Mangels Zahlung erhob die Klägerin Klage.
Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch der Klägerin bejaht und seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Vorschriften des AGG finden Anwendung. Das darin geregelte Verbot der Benachteiligung bei der Begründung eines Schuldverhältnisses umfasst auch den Zugang zu Wohnraum. Zwischen Klägerin und Beklagtem bestand ein Schuldverhältnis. Die Begründung eines Schuldverhältnisses lag hier nicht erst mit dem Abschluss eines Mietvertrags vor, sondern bereits im Stadium der Vertragsanbahnung. Die AGG-Vorschriften sind daher schon bei der Vorauswahl von Mietinteressenten zu beachten. Die Anfragen der Klägerin begründen ein Indiz für einen Verstoß der Beklagten gegen das AGG. Ferner hielt der Bundesgerichtshof die geforderte Entschädigung in Höhe von EUR 3.000 für angemessen.
Fazit
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Immobilienmakler bei der Vorauswahl und Vermittlung von Mietinteressenten für Besichtigungstermine dem Diskriminierungsverbot des AGG unterliegen. Bei Verdacht auf ethnische Namensdiskriminierung kann ein sogenanntes Testing (parallele Anfragen mit identischen Daten unter Verwendung unterschiedlich klingender Namen) als Indiz dienen. Um Haftungsrisiken vorzubeugen, sollten Makler ihre Prozesse diskriminierungsfrei und transparent gestalten.
Autorin: Tugba Pollak | Senior Associate, Rechtsanwältin
