Veröffentlicht am 13. Mai 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Benzin- und Dieselsteuer gesenkt: Was öffentliche Unternehmen beachten müssen

  • Temporäre Absenkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel
  • Zeitraum: 1.5. bis 30.6.2026
  • Informationsschreiben der Generalzolldirektion vom 5.5.2026
  • Abgrenzung von Steuersätzen und Entlastungstatbeständen erforderlich
Lukas Kostrach
Associate Partner
Rechtsanwalt
Siglinde Czok
Manager
Rechtsanwältin
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes wurde die Energiesteuer auf Benzin und Diesel befristet abgesenkt. Das Informationsschreiben der Generalzolldirektion vom 5.5.2026 konkretisiert nun die praktische Anwendung der neuen Regelungen – insbesondere zu Entlastungstatbeständen, Mindeststeuersätzen und Nachweispflichten. Für öffentliche Einrichtungen und Unternehmen ergibt sich daraus unmittelbarer Prüf‑ und Handlungsbedarf.

Zum 1. Mai 2026 ist die befristete Absenkung der Energiesteuer auf Benzin und Dieselkraftstoff in Kraft getreten. Die Maßnahme gilt bis einschließlich 30. Juni 2026 und dient der kurzfristigen Entlastung angesichts gestiegener Energiepreise. Mit Schreiben vom 5. Mai 2026 hat die Generalzolldirektion umfangreich zur Anwendung der neuen Steuersätze Stellung genommen und dabei wichtige Klarstellungen für die Praxis vorgenommen.

Abgesenkter Steuersatz und Entlastungstatbestände

Das Informationsschreiben stellt klar, dass die abgesenkten Energiesteuersätze unmittelbar bei der Besteuerung des Kraftstoffs Anwendung finden. Unberührt bleiben grundsätzlich die bestehenden Entlastungstatbestände des Energiesteuergesetzes.

Es gilt:

Eine zusätzliche Entlastung ist stets ausgeschlossen, wenn dadurch unionsrechtliche Mindeststeuersätze unterschritten würden.

Die Zollverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass in diesen Fällen keine Ermessensspielräume bestehen.

→ Entlastungsanträge sind daher für den Absenkungszeitraum gesondert zu prüfen.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Anwendung

Für die Anwendung der reduzierten Steuersätze ist nicht der Zeitpunkt des Verkaufs an der Tankstelle entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Steuerentstehung (z. B. Entnahme aus dem Steuerlager oder Aufnahme durch einen registrierten Empfänger).

Dies kann dazu führen, dass Kraftstoff, der kurz nach Beginn der Steuersenkung verkauft wird, noch dem regulären Steuersatz unterliegt – oder umgekehrt nach dem 30. Juni 2026 noch mit abgesenktem Steuersatz verkauft wird. Eine Erfassung von Tankstellen‑Restbeständen zum 1. Mai 2026 ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

Steuerentlastungen im Absenkungszeitraum

Für bestimmte Energieerzeugnisse ordnet das Gesetz eine Aussetzung der Entlastung im Absenkungszeitraum an. Dies betrifft insbesondere Gasöl, das im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2026 versteuert bezogen wurde und für begünstigte Verwendungszwecke nach den §§ 47a oder 56 EnergieStG eingesetzt wird.

Hintergrund ist auch hier das beihilferechtlich zwingende Doppelentlastungsverbot.

Für andere Entlastungstatbestände gilt: Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt, zu dem der Entlastungsanspruch entsteht (z. B. durch Verwendung). Die Höhe der Entlastung bemisst sich entsprechend nach dem jeweils geltenden Steuersatz – unabhängig davon, zu welchem Steuersatz der Kraftstoff ursprünglich versteuert wurde.

Besondere Bedeutung für den Öffentlichen Personennahverkehr

Für den ÖPNV enthält das Informationsschreiben eine klare und praxisrelevante Aussage:

Die Steuerentlastung nach § 56 EnergieStG kann im Absenkungszeitraum nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden, soweit der eingesetzte Dieselkraftstoff bereits dem abgesenkten Energiesteuersatz unterliegt. Es handelt sich dabei nicht um einen Ausschluss des ÖPNV, sondern um die konsequente Vermeidung einer unzulässigen Doppelentlastung.

Für Verkehrsunternehmen bedeutet dies insbesondere:

  • Diesel, der zwischen dem 1. Mai und 30. Juni 2026 im Linienverkehr verwendet wird, ist nicht zusätzlich entlastungsfähig.
  • Diesel, der zwar im Absenkungszeitraum bezogen, aber erst ab dem 1. Juli 2026 eingesetzt wird, kann wieder regulär nach § 56 EnergieStG entlastet werden.
  • Voraussetzung ist eine klare zeitliche und mengenmäßige Abgrenzung.

Kommunale Verkehrsunternehmen mit betriebseigenen Tankanlagen sollten daher Tankrestbestände zum Stichtag 1. Mai 2026 erfassen, Bezugs‑ und Verwendungsvorgänge dokumentieren und die entsprechenden Nachweise für Entlastungsanträge bereithalten.

Dokumentations‑ und Nachweispflichten

Das Schreiben unterstreicht insgesamt die hohe Bedeutung einer lückenlosen Dokumentation. Ohne eindeutige zeit‑ und mengenbezogene Abgrenzung besteht das Risiko, dass Steuerentlastungen ganz oder teilweise versagt werden – auch über den Absenkungszeitraum hinaus.

Unser Fazit

Das Informationsschreiben der Generalzolldirektion sorgt für wichtige Klarheit, macht aber zugleich deutlich: Die temporäre Energiesteuersenkung 2026 ist administrativ anspruchsvoll.

Für die öffentliche Hand und insbesondere für den ÖPNV bestehen besondere Anforderungen an Abgrenzung und Nachweis.


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