Veröffentlicht am 1. Juni 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

OLG Karlsruhe: Berufshaftpflicht-Nachweis als Teil der Eignungsprüfung

Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Ein zulässiges Kriterium der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist die Fähigkeit, für bei der Auftragsausführung verursachte Schäden finanziell einzustehen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18. September 2025 – 15 Verg 12/25).
  • Ein Mittel zum Nachweis dieser Fähigkeit ist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 6a EU Nr. 2 Satz 1 Buchst. a), Alt. 2 VOB/A (ähnlich: § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VgV).
  • Deren Bestehen wird entweder durch einen Versicherungsschein, einen aktuellen Nachtrag oder durch eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens nachgewiesen, aus der sich ergibt, welche Risiken abgesichert und welche Deckungssummen vereinbart sind.
  • Wiederholt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen den Wortlaut „§ 6a EU Nr. 2 VOB/A – die Vorlage entsprechender Bankerklärungen oder gegebenenfalls den Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung“, behält er sich den Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung vor.
  • Für Nachweise, deren Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, sieht die Sonderregel des § 16 EU Nr. 4 VOB/A vor, dass es zum Ausschluss führt, wenn diese nicht innerhalb einer vom öffentlichen Auftraggeber gesetzten Frist vorgelegt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, besteht kein Anspruch auf nochmalige Nachforderung gemäß § 16a EU VOB/A, wie § 16a EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A ausdrücklich regelt.
  • Im Anwendungsbereich der VgV ist im Übrigen ebenfalls anerkannt, dass die erstmalige Anforderung von Unterlagen, deren spätere Anforderung sich der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen vorbehalten hat, keine Nachforderung i.S.d. § 56 Abs. 2 VgV darstellt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.11.2021 – 11 Verg 2/21).

+++ Aktuell +++

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“), mit dem u.a. das GWB, die VgV, SektVO, KonzVgV und VSVgV geändert werden, tritt am 1. Juli 2026 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 137 v. 18.5.2026).


Veröffentlichungen


Auszeichnungen

  • JUVE Rankings Vergaberecht 2/2026 (ein Stern)
  • JUVE Handbuch 2025/2026 – Verkehrssektor/Vergaberecht (F. Weber)
  • Handelsblatt „Deutschlands beste Anwälte 2025 – Öffentliches Wirtschaftsrecht“ (H. Schröder)
  • Best Lawyers Germany 2026 „Public Law“ (H. Schröder)
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020 (H. Schröder)
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht (H. Schröder)

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24. Nürnberger Vergaberechtstag
am 3. Dezember 2026


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