Veröffentlicht am 27. April 2023
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Vorstellungsgespräch: Fragerecht des Arbeitgebers und Recht zur Lüge des Bewerbers

Alexander von Chrzanowski
Associate Partner
Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht, Rechtsanwalt
Dr. Michael S. Braun
Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
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veröffentlicht am 15. September 2017


Stellt der Arbeitgeber dem Bewerber im Vorstellungsgespräch Fragen zu seiner Person, seinem Werdegang etc., dann kollidieren dabei die Arbeitgebergrundrechte an einer effektiven Bewerberauswahl mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein Fragerecht des Arbeitgebers dann anerkannt, wenn er ein „berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Fragen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hat” (BAG, Urteil vom 07. Juni 1984, 2 AZR 270/83). Fragen, die hierüber hinausgehen, muss der potenzielle Arbeitnehmer nicht beantworten – er hat auf solche Fragen sogar ein Recht zur Lüge. Generell zulässig sind damit Fragen nach der fachlichen Qualifikation, der Ausbildung, der Ergebnisse fachlich einschlägiger Prüfungen sowie nach der Dauer und Anzahl der früheren Arbeitsverhältnisse, da die Fragen eng mit der beruflichen Sphäre des Bewerbers verbunden sind. Generell unzulässig sind im Umkehrschluss Fragen, die eng mit der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zusammenhängen, wie Fragen nach einer Schwangerschaft, Freunden, Eheschließung in naher Zukunft etc.

Bei einem Bewerbungsverfahren verlangen Arbeitgeber darüber hinaus häufig, dass Arbeitnehmer ein Führungszeugnis vorlegen. Das steht ebenfalls im Zusammenhang mit dem Fragerecht des Arbeitgebers. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des Vorlageverlangens ist demnach, ob der Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse daran hat, den Inhalt des Zeugnisses zu erfahren. Geht es um eine Tätigkeit, für die jegliches strafrechtliches Vorverhalten relevant ist, bspw. bei Kundenberatern einer Bank, Datenschutzbeauftragten, Compliance Officern, kann ein polizeiliches Führungszeugnis u. U. verlangt werden. In allen anderen Fällen scheidet die Möglichkeit jedoch aus.