Veröffentlicht am 25. Februar 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten

Vertraglich getrennt, faktisch verflochten: Besonderheiten der Pflichtenverhältnisse beim Einsatz von Subunternehmern im Vertragsrecht

  • Vertragliche Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche nur zwischen zwei Parteien
  • Zwischen Besteller und Subunternehmer nur bei einem Zusatzvertrag
  • Besteller außerhalb Schutzbereich des Vertrages zwischen Unternehmer und Subunternehmer
Gila Schärig
Diplom-Juristin
Das Dreiecksverhältnis im Bauwesen und dem Anlagenbau zwischen (Haupt-)Unternehmer, Subunternehmer und Besteller beinhaltet regelmäßig Konfliktpotenziale innerhalb der vertragsrechtlichen Gewährleistungshaftung. Diesem Risiko sollte ein vorausschauender Auftraggeber durch eine passgenaue vertragsrechtliche Rechtsberatung präventiv entgegengetreten.

Als PDF lesen

Eine arbeitsteilige Leistungserbringung durch sog. Subunternehmer über eine mehrstufige Leistungskette ist heutzutage eine äußerst praxisrelevante Standardkonstellation innerhalb des gesamten Bauwesens, dem Anlagenbau sowie der Logistik. Der Besteller erwartet eine mangelfreie Leistung, der Hauptunternehmer trägt die vertragliche Verantwortung dafür und der Subunternehmer erbringt häufig den entscheidenden Teil der tatsächlichen Leistung, jedoch oft ohne direkten Vertrag mit dem Besteller. Hierbei existiert ein erhebliches Konfliktpotenzial dort, wo im Dreiecksverhältnis zwischen Besteller, Unternehmer und Subunternehmer Zuständigkeiten und Rückgriffe nicht trennscharf vertragsrechtlich geregelt sind.

Vor diesem Hintergrund sollen im Folgenden die jeweiligen Pflichten- und Haftungszuordnungen zwischen den Beteiligten mit deren jeweiligen Grundsätzen und Besonderheiten bezüglich Gewährleistungsrechten und Erfüllungsansprüchen beleuchtet werden.

Mögliche Erfüllungs- und Mängelgewährleistungsansprüche im Dreiecksverhältnis

Zwischen (Haupt-)Unternehmer und Besteller wird regelmäßig ein Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB abgeschlossen. Es ist hierbei zu beachten, dass der (Haupt-)Unternehmer alleiniger Schuldner der mangelfreien Werkherstellung bleibt, gleichgültig, ob er einen Subunternehmer beauftragt hat oder nicht.

Hiervon abzugrenzen ist der selbstständige Vertragsschluss zwischen (Haupt-)Unternehmer und Subunternehmer: Diese schließen ebenfalls einen eigenständigen Werk- oder Dienstvertrag gem. §§ 631 ff. BGB bzw. §§ 611 ff. BGB ab.

Folglich werden auch alleinig vertragliche Erfüllungsansprüche zwischen dem (Haupt-)Unternehmer und dem Subunternehmer sowie dem (Haupt-)Unternehmer und Besteller und nicht auch zwischen Subunternehmer und Besteller begründet. Das Handeln des Subunternehmers wird dem (Haupt-)Unternehmer als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zugerechnet. Demnach wird dem (Haupt-)Unternehmer auch das Verschulden des Subunternehmers zugerechnet, sodass er dessen Handlungen auch zu vertreten hat. Darüber hinaus gilt es hierbei zusätzlich zu beachten, dass zwischen (Haupt-)Unternehmer und Subunternehmer gerade keine Gesamtschuldnerschaft vorliegt, gem. § 421 BGB und somit auch keine gesamtschuldnerische Haftung greifen kann.¹

Nur soweit zwischen dem Besteller und dem Subunternehmer ein expliziter „Zusatzvertrag“ mit etwaigen zusätzlichen spezifischen Leistungspflichten vereinbart wird, kann auch ein Erfüllungs- bzw. ein Mängelgewährleistungsanspruch des Bestellers gegenüber dem Subunternehmer bestehen. Insbesondere besitzt der Besteller bzw. Gläubiger auch keine Nebenpflichten aus dem Verhältnis zwischen dem (Haupt-)Unternehmer und dem Subunternehmer.

Zu beachten ist hierbei auch, dass sobald eine etwaige Zusatzvereinbarung zwischen Besteller und Subunternehmer vorliegt und der Subunternehmer seine Leistungsverpflichtung gegenüber dem Besteller erfüllt hat, nicht automatisch auch eine Vertragserfüllung gegenüber dem (Haupt-)Unternehmer, bei gleicher Leistungspflicht, eintritt. Der ursprüngliche Zahlungsanspruch gegenüber dem (Haupt-)Unternehmer bleibt bestehen.²

Davon abgesehen kann der Subunternehmer gegenüber dem Besteller natürlich aus Deliktsrecht haften, gem. §§ 823 ff. BGB. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet der (Haupt-)Unternehmer für seine Subunternehmer als Verrichtungsgehilfen, gem. § 831 BGB, jedoch nicht, da sie nicht eigenständig tätig werden.³

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Auch innerhalb des sog. Rechtsinstituts des „Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“⁴ ist der Besteller kein sog. „Dritter“ und demnach auch nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem (Haupt-)Unternehmer und dem Subunternehmer mit einbezogen. Ein sog. „Dritter“ wird lediglich in den Schutzbereich des Subunternehmervertrages mit einbezogen, falls der jeweils geschädigte Dritte von der Person des Bestellers verschieden ist und ihm ebenfalls vertraglich zwischen Besteller und (Haupt-)Unternehmer keine Ansprüche zustehen.⁵

Fazit

Das Dreiecksverhältnis zwischen Besteller, (Haupt-)Unternehmer und Subunternehmer bleibt ein rechtlich sensibles Gefüge, in dem vertragliche Relationen, gesetzliche Haftungszuweisungen und faktische Abhängigkeiten nicht stets deckungsgleich verlaufen.

Zwar bietet die bisherige dogmatische Trennung der Vertragsverhältnisse Rechtssicherheit, jedoch stößt sie dort an ihre Grenzen, wo wirtschaftliche Realität und Risikoverteilung auseinanderfallen.

Insbesondere bei der Mängelhaftung, Zahlungsstörungen und insolvenzbedingten Ausfällen zeigt sich, dass die bisherige rechtliche Behandlung nicht in allen Konstellationen zu interessensgerechten Ergebnissen führen kann.

Das Dreiecksverhältnis zum Subunternehmer wird damit auch zukünftig ein dynamisches Spannungsfeld bleiben, in dem Rechtsprechung, Gesetzgebung und Vertragsautonomie in einem fortlaufenden Wechselspiel stehen.

Für den Auftraggeber gilt es grundsätzlich zu beachten, dass innerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen dem (Haupt-)Unternehmer und dem Subunternehmer präventiv eventuelle Rückgriffsrechte vertraglich vereinbart werden sollten, insbesondere innerhalb der Haftungs- und Freistellungsklauseln.


Wir bieten Ihnen gerne folgende vertragsrechtlichen Leistungen an:

  • Gestaltung und Verhandlung von Service- und FM-Verträgen für einen rechtssicheren und konfliktfreien Betrieb der Immobilie
  • Rechtskonforme Umsetzung von Vertragsstrafenregelungen, Bonus-Malus-Regelungen, Dokumentationspflichten etc.
  • Regelmäßige Überprüfung der Vertragsbedingungen auf Rechtskonformität und Wirtschaftlichkeit
  • Überprüfung von Leistungsbeschreibungen und Service-Level-Agreements
  • Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung von Vertragskonzepten, u.a. bei Outsourcing- sowie Insourcingmaßnahmen
  • Vorbereitung und Begleitung von FM-Ausschreibungen und Vergabeverfahren

Bitte kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu!

 

Veranstaltungshinweise

 

Aus dem Newsletter
„Fokus Immobilien“

Quellen und Anmerkungen:

1 BGH, Urteil vom 23.4.1981 – VII ZR 196/80 (Düsseldorf).
2 BeckOK BGB/Voit, 76. Ed. 1.2.2024, BGB § 631 Rn. 85-87.
3 OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.3.2010 – 8 U 3/09.
4 Hierbei ist der sog. Dritte dermaßen in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten mit einbezogen, dass er bei deren Verletzung ebenfalls vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (Grüneberg, § 328 BGB Rn. 13).
5 BeckOK BGB/Voit, 76. Ed. 1.2.2024, BGB § 631 Rn. 85-87; BGH, Urt. v. 17.11.2016 – III ZR 139/14; BGH, Urt. v. 7.12.2017 – VII ZR 204/14.