Betriebsstätte: Umsatzsteuer versus Ertragsteuer
Betriebsstätten bieten in der Steuerpraxis häufig Anlass zur Diskussion. Wird eine steuerliche Betriebsstätte erst im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, drohen regelmäßig hohe Steuernachzahlungen und u.U. auch massive Strafen für den Steuerpflichtigen. Dass dabei die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht zwingend der ertragsteuerlichen Einschätzung entspricht, erhöht die Komplexität und die möglichen (vermeidbaren) Fallstricke.
Betriebsstätte im Ertragsteuerrecht
Sowohl die deutsche Abgabenordnung (AO) als auch die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bestimmen, wann eine ertragsteuerliche Betriebsstätte unterhalten wird. Demnach setzt eine Betriebsstätte regelmäßig als zentrales Merkmal eine feste Geschäftseinrichtung voraus, durch die die Geschäftstätigkeit des inländischen Unternehmens ausgeübt wird und die auf eine gewisse Dauer angelegt ist.
Aber auch ohne feste Geschäftseinrichtung im Ausland kann ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte unterhalten: zum einen bei Bau- und Montagetätigkeiten, die eine bestimmte Dauer überschreiten. Zum anderen bei Einsatz von sog. ständigen Vertretern, die im Ausland für das inländische Unternehmen tätig sind.
Ungewollte Betriebsstätte
In der Baubranche oder im Anlagen- und Maschinenbau begründen die Fristen von 6, 9 oder 12 Monaten im nationalen Recht und in den individuellen Doppelbesteuerungsabkommen das Risiko, dass Unternehmen unbeabsichtigt im Ausland eine sog. Bau- und Montagebetriebsstätte unterhalten. Das gilt insbesondere, weil vorübergehende und unvorhergesehene Unterbrechungen den starren Fristablauf nicht hemmen.
Aber auch aus einem Auftragsverhältnis mit Dienstleistern, aus einem Anstellungsverhältnis mit Arbeitnehmern oder der Einschaltung von Unterbeauftragten im Ausland kann sich die Frage einer Betriebsstätte stellen. In dem Zusammenhang ist die internationale Staatengemeinschaft zunehmend der Auffassung, dass eine feste Geschäftseinrichtung für sich genommen keine unbedingte Voraussetzung für ein Besteuerungsrecht sein muss. Die Erfordernis reduziert sich vielmehr auf die physische Präsenz von wie auch immer verfügbarem Personal (Stichwort „Homeoffice”) oder auf einen Teil der Wertschöpfung über eine faktische Präsenz im betreffenden Staat (Stichwort „Dienstleistungsbetriebsstätte”).
Die EU-Kommission hat bereits konkrete Pläne zur Besteuerung einer sog. signifikanten digitalen Präsenz („digitale Betriebsstätte”) bzw. zur Einführung einer übergangsweisen Digitalsteuer vorgestellt (siehe EU-Richtlinienentwurf vom 21. März 2018). Hierdurch kann ein ausländisches Besteuerungsrecht losgelöst vom klassischen Betriebsstättenbegriff entstehen. Das weitere Vorgehen des Gesetzgebers hierzu sollte mit größter Aufmerksamkeit verfolgt werden. Davon unabhängig steht gleichwohl der umsatzsteuerliche Betriebsstättenbegriff, der separat nach den länderspezifischen Besonderheiten zu definieren ist und sich gemäß der europäischen Rechtsprechung v.a. nach einem Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln sowie nach einer Struktur mit hinreichender Beständigkeit begründet. Beides ist an der wirtschaftlichen Tätigkeit (eingangs- und ausgangsseitig) zu beurteilen.
Vermeidbare Doppelbesteuerung
Eine Betriebsstätte unterliegt im betreffenden Staat selbständigen Registrierungs- und Steuererklärungspflichten. Die tatsächliche Steuerbelastung hängt neben der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Bemessungsgrundlage und der Höhe des ausländischen Steuersatzes zudem von der Rechtsform des Stammhauses in Deutschland ab: Bei einem Einzelunternehmer unterliegen die Gewinne im Betriebsstättenstaat dem ausländischen Einkommensteuersatz. Ist das Stammhaus eine Kapitalgesellschaft, unterliegen die Betriebsstättengewinne der ausländischen Körperschaftsteuer.
In Deutschland werden ausländische Betriebsstättengewinne i.d.R. von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freigestellt, so dass es im Ergebnis grundsätzlich nur zu einer einmaligen Besteuerung der Betriebsstättengewinne im Ausland kommt. Wenn aus deutscher steuerlicher Sicht aber keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Betriebsstätte bestehen, ist eine zusätzliche Besteuerung in Deutschland und damit eine Doppelbesteuerung der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit nicht auszuschließen.
Vor dem Hintergrund ist dringend zu empfehlen, im Vorfeld des Auslandsengagements die Begründung einer Auslandsbetriebsstätte sowohl nach deutschem als auch nach lokalem Steuerrecht – bspw. im Rahmen unseres „Betriebsstätten Quick Check” – zu analysieren. Qualifikationsunterschiede können dann idealerweise durch Sachverhaltsgestaltung oder aber in Abstimmung mit den beteiligten Finanzämtern vermieden werden.
Bedeutung für Expatbesteuerung und Rechnungsstellung
Ungeachtet der sog. 183-Tage-Regelung führt das Vorliegen einer Betriebsstätte im Ausland regelmäßig zur lokalen Steuer- und Sozialabgabenpflicht des Personals. Auch in dem Zusammenhang gilt, dass die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen bspw. im Vorfeld einer Mitarbeiterentsendung analysiert und ggf. gestaltet werden sollten.
Abgrenzung zur umsatzsteuerlichen Betriebsstätte
Als umsatzsteuerliche Betriebsstätte gilt nach eigenständiger Definition jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Das muss über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügen, die für die Erbringung der betreffenden Leistungen erforderlich sind.
Die feste Geschäftseinrichtung oder Anlage muss zudem eine beständige Struktur aufweisen, d.h. z.B. über eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten verfügen, die Möglichkeit bzw. Befugnis haben, Verträge abzuschließen und bestimmte Entscheidungen zu treffen (vgl. Abschn. 3a. 1 Abs. 3 Satz 1 bis 3 UStAE). Die Finanzverwaltung hat sich hierbei an der Definition einer sog. festen Niederlassung im Sinne des Art. 11 MwStVO (Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011) orientiert.
Tendenzen – Kriterium „Mindestmaß an Personal- und Sachmittel”
Die ergangene Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Definition einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte befasst sich insbesondere mit der Frage des erforderlichen Umfangs von Personal- und Sachmitteln.
So hat der EuGH mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (Rs. C-605/12, Welmory) allgemein entschieden, dass eine feste Niederlassung vorliegt, „wenn diese Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her ermöglicht, Dienstleistungen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu empfangen und zu verwenden”.
In dem Zusammenhang ist das Urteil des FG Münster vom 5. September 2013 (Az. 5 K 1768/10 U) interessant, nach dem Windräder als ortsfeste Einrichtungen auch dann eine Zweigniederlassung darstellen, wenn bei den Windkraftanlagen kein eigenes Personal tätig ist. Die fehlende personelle Ausstattung würde in dem Fall durch die stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert. Letztlich wäre abhängig vom jeweiligen Geschäft bzw. Tätigkeit entscheidend, ob zur Leistungserbringung bspw. überhaupt Personal benötigt würde, sodass bei Verneinung also nicht beide Kriterien „Personal” und „Sachmittel” vorliegen müssen.
Hinweise für die Praxis
Nach wie vor ist nicht klar, ob die Definition der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte unabhängig von der geschäftlichen Aktivität erfolgen kann. In der Rechtsprechung wurde bereits bestätigt, dass es sich nicht stets um eigene Personal- und Sachmittel handeln muss, die bspw. auch jeweils angemietet sein könnten.
Eine steuergebietsübergreifende einheitliche Definition einer Betriebsstätte existiert nicht. In Abgrenzung zur Definition einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen grundsätzlich „weiter und anders gefasst” sind. Im Falle einer umsatzsteuerlichen Betriebstätte bestehen die umsatzsteuerlichen Konsequenzen insbesondere im abweichenden Leistungsort bei Erbringung oder Bezug einer Leistung durch eine Betriebsstätte und damit ggf. abweichender Rechnungsstellung, z.B. mit lokalem Umsatzsteuerausweis infolge nicht anwendbarem Reverse Charge-Verfahren (durch dann angenommene Inländereigenschaft).
Eine Abweichung zwischen dem Vorliegen einer ertrags- und umsatzsteuerlichen Betriebsstätte kann es also v.a. bei sog. Bau- und Montagebetriebsstätten geben.
Eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte bspw. liegt in Fällen von Bau- und Montageleistungen (im Ausland) oftmals mangels hinreichendem Grad an Beständigkeit oder Befugnis zum Abschluss von Verträgen nicht vor. Daher ist eine entsprechende Einzelfallprüfung empfehlenswert, um mögliche Fallgestaltungen vor Vertragsabschluss zu ermöglichen und etwaige umsatzsteuerliche Registrierungs- und Erklärungspflichten im Ausland zu identifizieren bzw. zu vermeiden. Das gilt es v.a. deshalb zu beachten, da auch im Ausland – nicht nur im EU-Ausland, sondern auch und v.a. im Drittland – die umsatzsteuerliche Betriebsstätte wiederum abweichend zur deutschen bzw. europäischen Definition erfolgen kann und auch automatisch bei Vorliegen einer ertragsteuerlichen behördenseitig angenommen und erfasst wird. Letzteres gilt im Übrigen auch für einige EU-Länder.