Betriebsstätte in Usbekistan: Rechtliche Regelungen und steuerliche Risiken
- Ausländische Firmen riskieren in Usbekistan unbeabsichtigt eine Betriebsstätte (PE)
- BEPS-Regeln: „Substance over Form“ erweitert das Konzept der Betriebsstätte über abhängige Vertreter
- Eine Betriebsstätte führt zu 15 % Steuer, möglichen Strafen und Risiken der Doppelbesteuerung
- Risikominimierung durch eingeschränkte Befugnisse der Vertreter und dokumentierte Entscheidungen
Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr setzen Unternehmen häufig Vermittler (Agenten, Kommissionäre) ein, um die Registrierung einer vollwertigen Zweigniederlassung zu vermeiden. Die internationalen Regeln haben sich jedoch verschärft: Steuern werden heute dort gezahlt, wo Geschäftsentscheidungen tatsächlich getroffen werden.
Glossar der Schlüsselbegriffe
Betriebsstätte (Permanent Establishment – PE) – ein steuerlicher Status, der entsteht, wenn ein ausländisches Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in Usbekistan über eine feste Geschäftseinrichtung (Büro, Baustelle), durch Erbringung von Dienstleistungen über einen Zeitraum von mehr als 183 Tagen oder durch die Handlungen eines „abhängigen Vertreters“ mit Abschlussvollmacht ausübt. Das Vorliegen einer Betriebsstätte verpflichtet den Nichtansässigen zur steuerlichen Registrierung und zur Zahlung der Körperschaftsteuer (15 %) auf Einkünfte aus usbekischen Quellen.
Abhängiger Vertreter (Dependent Agent Permanent Establishment – DAPE) – eine natürliche oder juristische Person, die formell kein Mitarbeiter des ausländischen Unternehmens ist, dessen Geschäfte aber so führt, dass dadurch steuerliche Verpflichtungen für das Unternehmen entstehen.
OECD-Musterabkommen (OECD-MA) – der „Goldstandard“ der globalen Steuerregeln, auf den sich Usbekistan bei Steuerprüfungen und Revisionen stützt.
Zentrale Änderung: „Substance Over Form“
Gemäß Artikel 5 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens und Artikel 36 des Steuergesetzbuches der Republik Usbekistan gilt ein Unternehmen als Betriebsstätte begründend, wenn sein Vertreter in Usbekistan:
- im Namen des Unternehmens handelt – Verträge abschließt oder Verhandlungen im Namen des Unternehmens führt.
- eine wesentliche Rolle spielt – selbst wenn der Vertreter den Vertrag nicht persönlich unterzeichnet, aber die wesentlichen Bedingungen (Preis, Rabatte, Fristen) aushandelt, welche die Zentrale anschließend routinemäßig oder „pro forma“ genehmigt.
Wichtig: Das Vorliegen einer formellen Vollmacht ist keine zwingende Voraussetzung mehr. Wenn ein Vertreter den Vertrieb faktisch steuert, betrachten die Steuerbehörden dies als Geschäftstätigkeit auf dem Territorium der Republik Usbekistan.
Praktische Folgen für Unternehmen
Sollten die usbekischen Steuerbehörden die Tätigkeit Ihres Vertreters/Agenten als „Betriebsstätte“ einstufen, dann:
- muss das Unternehmen die in Usbekistan erwirtschafteten Einkünfte versteuern (in der Regel 15 %)
- zieht die Tätigkeit ohne steuerliche Registrierung als Betriebsstätte erhebliche Strafen und Bußgelder nach sich
- besteht das Risiko einer Doppelbesteuerung bei einer fehlerhaften Strukturierung – Steuern müssten dann sowohl in Usbekistan als auch im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens gezahlt werden
Empfehlungen von RÖDL
Wir empfehlen internationalen Unternehmen, einen Tax Health Check ihrer Agenturverträge durchzuführen:
- Befugnisse prüfen: Was genau macht Ihr Vertreter in Taschkent? Hat er die De-facto-Vollmacht, kommerzielle Bedingungen auszuhandeln?
- Verträge aktualisieren: Stellen Sie sicher, dass die Funktionen des Agenten strikt auf „vorbereitende Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten“ beschränkt sind.
- Prozesse dokumentieren: Es ist entscheidend, Beweise dafür vorzuhalten, dass endgültige Entscheidungen in der Zentrale nach einer substanziellen Analyse und nicht nur rein formal getroffen werden.