BFH erweitert den Kreis der Möglichkeiten zur steuerneutralen Übertragung zwischen Kapitalgesellschaften
Gem. § 6 Abs. 5 EStG können Wirtschaftsgüter zwar grundsätzlich steuerneutral übertragen werden, jedoch ist dies von einigen Voraussetzungen abhängig. Insbesondere bei Kooperationen unter der Beteiligung von Kapitalgesellschaften kam zumeist, aufgrund der sog. Körperschaftsteuerklausel, nur eine partielle steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern in Betracht. Dieser Einschränkung ist der BFH (Az. IV R 36/18) nunmehr entgegengetreten und eröffnet daher eine weitere Möglichkeit zur steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften.
Nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG können Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Betriebsvermögen im Bereich von Mitunternehmerschaften zum Buchwert übertragen werden. Dabei sind jedoch einige Voraussetzungen zu beachten. Insbesondere darf innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut, aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet, nicht erhöht werden (sog. Körperschaftsteuerklausel). Anderenfalls ist rückwirkend der Teilwert anzusetzen. Den Anwendungsbereich der Körperschaftsteuerklausel nach § 6 Abs. 5 S. 5, 6 EStG hat der BFH nunmehr mit seiner Entscheidung vom 15.07.2021 (Az. IV R 36/18) eingeschränkt und die Norm teleologisch reduziert.
Der Gesetzgeber wollte mit § 6 Abs. 5 S. 3 EStG bezwecken, dass stille Reserven nicht innerhalb von sieben Jahren unversteuert von der Einkommens- in die Körperschaftssteuer wechseln können (Broemel/Kölle in DStR 2021, 2877, 2878). Ein solcher Wechsel der Besteuerungssysteme findet jedoch nicht bei jeder Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften statt. Insbesondere erfolgt ein solcher Wechsel der Besteuerungssysteme dann nicht, wenn der übertragende Rechtsträger ebenfalls eine Kapitalgesellschaft ist, denn in diesem Fall würden die stillen Reserven sowohl im Falle der Übertragung als auch im Falle der Nichtübertragung jeweils nach den Regelungen des KStG besteuert werden.
Daher bestehen nunmehr, primär in Fällen von Kooperationen, weitere Möglichkeiten zur steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften. Aufgrund dessen, dass auch Betriebe gewerblicher Art dem Körperschaftsteuerrecht unterliegen, findet die Regelung auch bei Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung. Daher können auch Kooperationsmodelle zwischen Kapitalgesellschaften und Eigenbetrieben oder Anstalten des öffentlichen Rechts von der Entscheidung des BFH profitieren.