Veröffentlicht am 13. September 2024
Lesedauer ca. 2 Minuten

BFH II R 34/21 zur Frage einer Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen bzw. Share Deals

Franz Lindner
Associate Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
Andreas Summerer
Rechtsanwalt
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Zum 22. August hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein weiteres Urteil im Zusammenhang mit Treuhandvereinbarungen bei Share Deals veröffentlicht (Az. BFH II R 34/21 vom 10.04.2024).

Der Entscheidung lag eine Konstellation zugrunde, wonach der Kläger und sein Bruder ursprünglich jeweils 50% der Geschäftsanteile an der grundbesitzenden X-GmbH hielten, sowie diese drei (d.h. Kläger, sein Bruder und die X-GmbH) jeweils ein Drittel der Geschäftsanteile an der ebenfalls grundbesitzenden Y-GmbH. Anfang August 2012 verpflichtete sich der Kläger, von seinem Bruder jeweils rund 10% der Geschäftsanteile an der X-GmbH sowie an der Y-GmbH treuhänderisch für den Dritten D zu erwerben. Mitte August 2012 erwarb der Steuerpflichtige dann jeweils die restlichen Geschäftsanteile an der Y-GmbH wie an der Y-GmbH von seinem Bruder. Damit hielt er 90% der Geschäftsanteile an der grundbesitzenden X-GmbH unmittelbar und aus eigenem Recht, sowie 10% treuhänderisch für D. An der Y-GmbH hielt der Kläger final rund 60% unmittelbar und aus eigenem Recht, ein Drittel über die X-GmbH sowie knapp 10% treuhänderisch für D.

Der Kläger ging unter dem für das Streitjahr 2012 geltenden „alten Recht“ (maßgebliche Beteiligungsschwelle damals noch 95%) davon aus, dass grunderwerbsteuerbare Anteilsvereinigungen nicht eingetreten seien; die treuhänderisch gehaltenen Anteile seien dem D als Treugeber zuzurechnen gewesen, nicht aber ihm als Treuhänder.

Das Finanzamt und am Ende des Tages auch der BFH stellten dagegen zu Lasten des Steuerpflichtigen auf die zivilrechtliche Eigentumslage ab. Der Argumentation des Klägers, der aus der Rechtsprechung des BFH zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei § 1 Abs. 2a GrEStG, wonach bei Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses Anteile als „mittelbar“ auf den Treugeber übergegangen gelten, ableiten wollte, dass eine Zurechnung beim Treuhänder dann gerade nicht gegeben sein könne, folgte der BFH im Urteil II R 34/21 nicht. Der Erwerber erwerbe einen Anteil an der grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar, wenn er zivilrechtlich Gesellschafter dieser Gesellschaft wird; dies gelte auch für einen Treuhänder, der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwerbe.

Das Urteil kam aus heutiger Sicht nicht (mehr) überraschend. So vertritt die Finanzverwaltung in ihren Erlassen vom 10.05.2022 zu § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG jeweils, dass sowohl Treugeberwechsel als auch Treuhänderwechsel zu einem relevanten Anteilsübergang auf einen Neugesellschafter führen. Es ist daher bei Erwerbsüberlegungen im Share Deal-Bereich mittlerweile davon auszugehen, dass Anteile nicht „entweder“ dem Treugeber „oder“ dem Treuhänder zuzurechnen sind, sondern – quasi als „Schlechtestes aus beiden Welten“ – auf beiden Ebenen relevant sind bzw. sein können. Dogmatisch kann dies für den im Urteil relevanten § 1 Abs. 3 GrEStG nachvollzogen werden, nachdem der Treuhänder als Eigentümer rechtlicher Inhaber der Anteile ist, der Treugeber aber über seinen Herausgabeanspruch gleichzeitig „Zugriff“ auf die Anteile hat. Für die Erwerbstreuhand formuliert der BFH im Urteil II R 34/21 deutlich: „Der Treuhänder ist dann unmittelbarer und der Treugeber mittelbarer Gesellschafter“.