BFH verschärft Anforderungen an die Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen
- Bloße Verbuchung auf einem Verrechnungskonto ist keine tatsächliche Durchführung des EAV
- Ansprüche aus dem EAV müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden
- Handlungsbedarf: Bestehende Organschaften auf fristgerechten tatsächlichen Ausgleich prüfen
Ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) verpflichtet eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft), ihren gesamten Gewinn an einen Organträger abzuführen; im Gegenzug übernimmt dieser etwaige Verluste. Steuerlich ermöglicht ein solcher Vertrag die ertragsteuerliche Organschaft (§ 14 KStG): Gewinne und Verluste verschiedener Konzerngesellschaften werden beim Organträger zusammengefasst. Gerade im kommunalen Bereich ist dies als steuerlicher Querverbund von großer Bedeutung – Gewinne z.B. aus Energieversorgung können mit Verlusten aus ÖPNV oder Bädern verrechnet werden. Voraussetzung ist u.a., dass der EAV auf mindestens fünf Jahre geschlossen und während seiner gesamten Laufzeit tatsächlich durchgeführt wird. Zur Frage der tatsächlichen Durchführung hat sich der BFH in seiner Entscheidung vom 5.11.2025 erneut geäußert und die Anforderungen konkretisiert.
Die Kernaussagen des BFH
- Buchung allein reicht nicht aus: Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung (I R 37/19): Die tatsächliche Durchführung des EAV nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG verlangt beides – die bilanzielle Erfassung der Forderungen und Verbindlichkeiten und deren tatsächliche Erfüllung. Wer den EAV lediglich bucht, ohne die Ansprüche auch real zu bedienen, führt ihn gerade nicht durch. Die bloße „Sichtbarkeit“ in der Buchhaltung ersetzt keine Zahlung, Aufrechnung oder sonstige Erfüllungshandlung
- Zeitnahe Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten: Der BFH formuliert erstmals einen konkreten zeitlichen Maßstab: Die aus dem EAV resultierenden Ansprüche müssen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach zivilrechtlicher Fälligkeit erfüllt werden. Zur Begründung verweist der Senat auf § 355 Abs. 2 HGB, der bei Kontokorrentverhältnissen einen Rechnungsabschluss nach zwölf Monaten vorsieht. Diese Frist markiert die Untergrenze dessen, was der BFH noch als „zeitnah“ akzeptiert. Eine Aufrechnung, die – wie im Streitfall – erst sechs bis acht Jahre nach Fälligkeit erklärt wird, ist eindeutig verspätet.
- Kein Einzelausweis erforderlich, aber Nachvollziehbarkeit: Positiv ist anzumerken, dass der BFH keinen gesonderten Einzelausweis der Gewinnabführungsverpflichtungen verlangt. Es genügt, wenn sich aus den Kontennachweisen objektiv nachvollziehen lässt, dass die Verbindlichkeiten gebucht und bilanziert sind.
Was bedeutet das für die Praxis?
Das Urteil verschärft nicht die Theorie der Organschaft, sondern deren praktische Handhabung erheblich. Wer Organschaften bislang mit „stehen gelassenen“ Gewinnabführungen auf Verrechnungskonten betrieben hat, trägt ein reales Risiko der Nichtanerkennung. Konkret sollten Unternehmen sicherstellen, dass:
- Gewinnabführungen und Verlustübernahmen bilanziell korrekt abgebildet werden,
- eine echte Erfüllungshandlung (Zahlung, wirksame Aufrechnung, Verrechnung mit Erfüllungswirkung) erfolgt und
- diese spätestens zwölf Monate nach Fälligkeit vorgenommen wird.
Fazit
Buchen ist Pflicht – aber ohne zeitnahe Erfüllung wertlos. Die Zwölf-Monats-Frist sollte als fester Bestandteil des Organschafts-Monitorings etabliert werden.