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Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
Der Auftragnehmer darf diesen Einbehalt in aller Regel gegen Vorlage einer entsprechenden Bürgschaft ablösen. In der dem Bundesgerichtshof vorgelegten Konstellation (Urteil vom 30.3.2017, Az.: VII ZR 170/16) war diese Ablösungsmöglichkeit jedoch an die vollständige Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen geknüpft.
Der BGH bewertete die streitgegenständliche Klausel als unwirksam:
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