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Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.6.2021 (Az.: VII ZR 157/20) Stellung dazu genommen, welche Berechnungsgrundlage für den neuen Einheitspreis heranzuziehen ist.
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