Veröffentlicht am 24. Februar 2015
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BGH erschwert Verjährung von Ansprüchen aus Grunddienstbarkeiten

Harald Reitze, LL.M.
Partner
Attorney at Law (New York), Rechtsanwalt
Andreas Griebel
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt
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BGH, Urteil vom 18.07.2014, Az.: V ZR 151/13

In einer aktuellen Entscheidung hält der BGH fest, dass Ansprüche auf insgesamt nutzungsausschließende Beeinträchtigungen einer Grunddienstbarkeit der 30-jährigen Verjährung unterliegen. Die kurze dreijährige Verjährung ist dagegen bei Nutzungsbeeinträchtigungen der Grunddienstbarkeit anwendbar.

In der Entscheidung ging es darum, dass auf einem Feldweg über den der Kläger sein Grundstück erreicht, über die Jahre zwei Fichten wuchsen. Daher konnte der Weg nicht mehr mit mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden. Die ursprünglich einmal eingeräumte Grunddienstbarkeit sehe jedoch genau dies als Rechtsinhalt vor.

Der Bundesgerichtshof differenziert in seiner Entscheidung zwischen Nutzungsbeeinträchtigungen in Form von Erschwerungen der Ausübung (zum Beispiel mehrfaches Wenden und Zurücksetzen, um einen Weg zu befahren) und dem Nutzungsausschluss. Die kurze Verjährung von 3 Jahren sei nur auf Nutzungsbeeinträchtigungen anwendbar.

Fazit

Manchmal geraten Grunddienstbarkeiten in Vergessenheit und Rechte werden lange nicht ausgeübt. Wege wachsen zu oder überwuchern. Der Rechtsinhaber muss im Lichte der Differenzierung der Verjährung genau aufpassen, ob sein Recht insgesamt ausgeschlossen ist oder lediglich eine Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt. Viele Rechte dürften der kurzen Verjährung ausgesetzt sein.