BGH zu Greenwashing: Nutzung von umweltbezogenen Begriffen in der Werbung?
Klimaneutrale Fruchtgummis?
Konkret ging es in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um die Bewerbung von Fruchtgummis mit dem Begriff „klimaneutral“ (BGH I ZR 98/23).
Der beklagte Süßwarenhersteller Katjes stellt Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz her. Katjes hat die veganen „GRÜN-OHR-HASE“-Fruchtgummis in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage beworben, er produziere seit 2021 alle Produkte klimaneutral. Außerdem platzierte er dort ein Logo, auf welchem u. a. der Begriff “klimaneutral” zu lesen ist.
Tatsächlich läuft der Herstellungsprozess der Produkte von Katjes an sich jedoch nicht emissionsfrei ab. Die sog. „Klimaneutralität“ entsteht nur dadurch, dass Katjes Kompensationszahlungen leistet. Dazu unterstützt das Unternehmen über eine Kooperation mit einem Umweltberatungsunternehmen Klimaschutzprojekte. Auf dieses Unternehmen wird in der besagten Werbung auch hingewiesen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte in der Vorinstanz entschieden, dass die Werbeaussage nicht irreführend sei. Dem Verbraucher sei klar, dass Klimaneutralität sowohl durch Vermeidung von Emissionen als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne und schließlich habe Katjes über die Art der durchgeführten Maßnahmen auf ihrer Internetseite ausreichend aufgeklärt.
BGH: Katjes-Werbung ist irreführend
Der BGH hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben. Für die Beurteilung umweltbezogener Werbeaussagen würden besondere rechtliche Maßstäbe gelten.
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zu gesundheitsbezogener Werbung würden die dabei geltenden strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage regelmäßig auch für die Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen gelten. Denn aufgrund der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als wertvolles und schutzbedürftiges Gut habe sich zunehmend ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt. Der Verkehr bevorzuge vielfach Waren und Leistungen, die mit besonderer Umweltverträglichkeit beworben würden. Hinzu komme, dass sich Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen würden, emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen, die von einer Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zum Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen würden. Darüber hinaus bestünden nicht selten Unklarheiten über die Bedeutung und den Inhalt der bei umweltbezogener Werbung verwendeten Begriffe, z. B. „umweltfreundlich“ oder „bio“. Aufgrund dessen seien strenge Anforderungen an die zur Vermeidung von Irreführung erforderlichen Hinweise zu stellen.
Dies gelte auch für die Verwendung des Begriffs „klimaneutral“. Der Begriff sei mehrdeutig und könne sowohl auf eine Reduktion als auch auf eine Kompensation von CO2-Emissionen hinweisen. Allerdings gelte insoweit der „Grundsatz des Vorrangs der Reduktion gegenüber der Kompensation“.
Im konkreten Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass Katjes den Begriff „klimaneutral“ nicht auf das Unternehmen selbst, sondern ausdrücklich auf die Produktion ihrer Fruchtgummis bezogen habe. Deshalb sei ein (falsches) Verständnis des Begriffs „klimaneutral“ in Form von Maßnahmen zur CO2-Reduktion bereits im Produktionsprozess naheliegend.
Eine Aufklärung darüber, dass die behauptete Klimaneutralität der Katjes-Produkte durch Kompensations- und nicht durch Reduktionsmaßnahmen erreicht werde, erfolgte jedoch nicht in der angegriffenen Werbung selbst. Die bei umweltbezogener Werbung geltenden strengen Anforderungen können nach dem BGH aber nur dann erfüllt sein, wenn bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert werde, welche konkrete Bedeutung maßgeblich sei. Unerheblich sei für die Frage nach der Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG, ob das vom Werbenden gewählte Kommunikationsmittel räumlich beschränkt sei. Mangels entsprechender Aufklärung in der Werbung verurteilte der BGH Katjes deshalb zur Unterlassung der angegriffenen Werbeaussage der Klimaneutralität.
Landgericht Hamburg zu den Begriffen „CO2-neutral“ und „dekarbonisierend“
Dieser Rechtsprechung folgend hat das Landgericht (LG) Hamburg mit zwei Urteilen vom 9. August 2024 die Werbung mit den Umweltschutzbegriffen „CO2-neutral“ und „dekarbonisierend“ für unzulässig erachtet (LG Hamburg, Urt. v. 9. August 2024 – 315 O 108/22 und 315 O 9/24).
Im Fall der Werbung mit dem Begriff „CO2-neutral“ ging es um ein Motorenöl, auf dessen Verpackungs-Vorderseite mit CO2-Neutralität geworben wurde. Auf der Rückseite befand sich der folgende Text: „Die von diesem Produkt im Lebenszyklus verursachten CO2-Emissionen wurden von S. durch freiwillige Klimakompensationen ausgeglichen.“ Das LG Hamburg stellte entsprechend der BGH-Rechtsprechung strenge Anforderungen an die aufklärenden Hinweise bei der Verwendung von mehrdeutigen umweltbezogenen Begriffen. Es ging sogar noch weiter, indem es die Information, dass Ausgleichsmaßnahmen ergriffen worden sind, für nicht ausreichend erachtete. Vielmehr sei auch darüber zu informieren, in welchem Ausmaß und in welcher Form diese Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Diesen Anforderungen werde die vorliegende Werbung nicht gerecht. Allerdings hätten diese weiteren Informationen auch über die Webseite des werbenden Unternehmens bereitgestellt werden können, sofern ein entsprechender Link auf dem Produkt angebracht worden wäre. Zu beachten ist im Hinblick auf diese Entscheidung jedoch, dass die grundlegende Information, ob die Kompensation durch Reduktion oder Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, auf dem Produkt selbst erfolgen muss. Eine Aufklärung über das Internet genügt nach dem BGH nicht.
Bei dem zweiten Urteil ging es um eine Werbung von TUI mit der Aussage „2050 Dekarbonisierter Kreuzfahrtbetrieb (Netzero)“. Den beteiligten Verkehrskreisen seien die Bedeutung der Begriffe „Dekarbonisiert“ und „Netzero“ nicht eindeutig bekannt, so das LG Hamburg. Diese könnten sowohl als vollständige Vermeidung von CO2-Emissionen als auch im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz unter Zuhilfenahme von Kompensationsmaßnahmen zu verstehen sein. In Bezugnahme auf das Katjes-Urteil hielt das LG Hamburg deshalb eine – hier nicht erfolgte – Erläuterung der Aussage für erforderlich.
Fazit: Vorsicht bei umweltbezogenen Werbeaussagen
Mit diesen Urteilen dürfte es für viele Unternehmen künftig nahezu unmöglich werden, mit Begriffen wie „klimaneutral“ zu werben, ohne dabei eine irreführende Handlung zu begehen. Erstmals formuliert der BGH auch ausdrücklich den Vorrang der Reduktion vor der Kompensation. Vor diesem Hintergrund und auch im Hinblick auf die kommende Green Claims Richtlinie sollten Unternehmen genau prüfen, wie sie ihre Nachhaltigkeitsbemühungen rechtssicher kommunizieren können, ohne in den Verdacht des Greenwashing zu geraten.

