BGH: Technische Anlage kann Bauwerk sein
Ob ein Werk als sogenanntes „Bauwerk” einzuordnen ist oder nicht, spielt vor allem für die Frage der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen eine große Rolle. Denn während viele Werke der zwei- bzw. dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, sind es für Bauwerke fünf Jahre. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2017 mit einer industriellen Anlage zur Produktion von Kartoffelchips und stellte klar, dass auch eine solche technische Anlage als „Bauwerk” im Sinne des Werkvertragsrechts zu qualifizieren sein kann.
Wichtige Hinweise für die Praxis
Technische Anlagen können Bauwerke im Sinne des Werkvertragsrechts sein, sofern
- sie mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden sind, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile handeln muss. Dabei genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, sodass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist.
- eine dauernde Nutzung der Anlage beabsichtigt ist.
- der Vertragszweck die Erstellung einer größeren, ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen.
- sie hinsichtlich des Risikos der späten Erkennbarkeit von Mängeln nicht anders zu beurteilen ist als ein Gebäude.