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Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
Tut er dies, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Der Unternehmer muss sich jedoch unter anderem dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart. Der Bundesgerichtshof äußert sich in seiner Entscheidung vom 1.8.2023 (Az.: X ZR 118/22) zum Umfang der in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen.
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