Veröffentlicht am 6. November 2024
Lesedauer ca. 2 Minuten

BGH zur Pressefreiheit: Landkreise dürfen keine kostenlosen Stellenanzeigen anbieten

Dr. Susanne Grimm
Associate Partner
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtschutz, Praxisgruppenleiterin IP & Media, Lead International Group IP & Media, Rechtsanwältin
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Der Fachkräftemangel stellt zunehmend auch Landkreise und Kommunen vor große Herausforderungen.

Um den Standort attraktiver zu gestalten, hat der niedersäch­sische Landkreis Grafschaft Bentheim auf seinem Online-Portal kostenlos Stellen­anzeigen ansässiger Unternehmen veröffentlicht. Doch ist dies rechtlich zulässig oder verstößt es gegen das Gebot der Staatsferne der Presse? Was die Karlsruher Richter hierzu entschieden haben und welche Bedeutung das Urteil für Landkreise und Kommunen hat, erfahren Sie hier.

Der Landkreis Grafschaft Bentheim hatte auf seinem Online-Portal unter der Rubrik „Der richtige Job“ kosten­los Stellenanzeigen von lokalen privaten Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Institutionen veröffentlicht. Dagegen klagte der Verlag der Grafschafter Nachrichten (GN), der selbst online kostenpflichtige Stellenange­bote veröffentlicht. Im Raum stand ein möglicher Verstoß des Landkreises gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und damit ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 3a UWG.

Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun mit Urteil vom 26. September 2024 (I ZR 142/23), dass der Land­kreis durch das kostenlose Veröffentlichen der Stellenanzeigen auf seinem Online-Portal gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt und das Veröffentlichen der Stellenanzeigen eine unlautere Handlung gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a UWG darstellt; der Gerichtshof bestätigt damit das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (6 U 124/22).

Das Job-Angebot des Landkreises sei unabhängig von der Unentgeltlichkeit als eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG einzuordnen und kann somit auch nach § 3 Abs. 1 UWG als unlauter eingestuft werden.

Indem der Landkreis eine Jobbörse betreibt und die Stellenanzeigen kostenlos veröffentlicht, zielt er auf dieselbe Zielgruppe ab wie regionale Presseunternehmen, welche solche Dienste nur gegen Entgelt anbieten und begibt sich somit in direkte Konkurrenz mit solchen Presseunternehmen. Der Betrieb der Jobbörse durch den Landkreis sei geeignet, den Verlegern von Zeitungen und sonstigen Medien in erheblichem Umfang Kunden für Stellenanzeigen und damit auch die wirtschaftliche Grundlage für die Herausgabe von Presseerzeugnissen zu entziehen, so die Richter des BGH. Den Unternehmen fehlt hierdurch eine wichtige Einnahmequelle, wo sie sich unter anderem von dem Veröffentlichen solcher Stellenanzeichen finanzieren.

Der Landkreis kann jedoch Verluste durch Steuern oder Abgaben ausgleichen, wohingegen dies für Presseun­ter­nehmen nicht möglich ist.

Das Gebot der Staatsferne der Presse leitet sich aus dem Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Grundgesetz) ab und besagt, dass sich der Staat nur in einem engen Rahmen im Bereich der Presse betätigen darf. Diese Grenzen hat der Landkreis mit dem unentgeltlichen Veröffentlichen der Stellenanzeigen überschritten.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung „Südkurier“[1] geht auch der BGH davon aus, dass nicht nur der redaktionelle Teil unter die Pressefreiheit fällt, sondern auch der Anzeigen­teil. Daher kann auch in dem Angebot kostenloser Stellenanzeigen durch den Landkreis ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne gesehen werden.

Risiken für Landkreise und Kommunen

Für Landkreise und Kommunen bedeutet das, dass sie im Spannungsfeld zwischen dem Bewerben des eigenen Standortes und der Staatsnähe andererseits, besondere Rücksicht nehmen müssen.


[1] BVerfG 21, 271, 278.