Veröffentlicht am 1. Juni 2026
Lesedauer ca. 1 Minute

Bilanzierung von Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften: IDW RS FAB 18 verabschiedet

  • Das IDW hat die finale Fassung des IDW RS FAB 18 verabschiedet.
  • Im Vergleich zur Entwurfsfassung ergeben sich keine materiellen Änderungen.
  • Erstmalige verpflichtende Anwendung auf Abschlüsse für Zeiträume beginnend nach dem 31. März 2026.
Prof. Dr. Bernd Keller
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW
Dr. Lars-Oliver Farwick
Associate Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dr. Christian Mehnert
Manager
Diplom-Kaufmann
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat am 23. Februar 2026 die endgültige Fassung der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung „Bilanzierung von Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss“ (IDW RS FAB 18) verabschiedet. IDW RS FAB 18 ersetzt die bisher geltende Fassung des IDW RS HFA 18 vom 4. Juni 2014. In materieller Hinsicht entspricht die finale Fassung der Entwurfsfassung aus dem November 2024.

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Hintergrund der Neufassung

Die Neufassung der Stellungnahme geht auf die zum Teil erheblichen Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) sowie des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auf die handelsrechtliche Bilanzierung von Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften zurück. Die neuen steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen – insbesondere die durch das KöMoG geschaffene Option des § 1a KStG sowie die strukturellen Neuerungen durch das MoPeG – machten eine umfassende Aktualisierung der bisherigen Verlautbarung erforderlich.

Inhalte der Neufassung

In materieller Hinsicht entspricht die finale Fassung der Entwurfsfassung aus dem November 2024 (IDW ERS FAB 18) und es wurden nur noch wenige – im Wesentlichen redaktionelle – Änderungen vorgenommen. Einen Überblick über die Kerninhalte der Stellungnahme finden Sie in unserem Artikel IDW RS FAB 18 verabschiedet: Die Neuerungen

Anwendungszeitpunkt

IDW RS FAB 18 gilt grundsätzlich für die Aufstellung von Abschlüssen für Zeiträume, die nach dem 31. März 2026 beginnen. Die frühere Anwendung ist unter Beachtung der Erstanwendungsregelungen zu § 1a KStG und derjenigen zum HGB i.d.F. des MoPeG zulässig, sofern die in der Stellungnahme enthaltenen Regelungen vollständig beachtet werden.