Bilanzierung bei Personenhandelsgesellschaften – finale Fassung der IDW-Stellungnahme (IDW RS FAB 7)
Das Erfordernis einer Überarbeitung resultierte vor allem aus der Neufassung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sowie des Körperschaftsteuergesetzes (KöMoG). Die Änderungen und Neuheiten haben an verschiedenen Stellen Auswirkungen auf die handelsrechtliche Rechnungslegung, welche es galt in der Stellungnahme abzubilden. Darüber hinaus wurden weitere Änderungen vorgenommen.
Gegenüber dem Entwurf wurden inhaltlich nur noch geringe Anpassungen und Klarstellungen bzw. Umformulierungen vorgenommen, die hauptsächlichen Änderungen ergeben sich im Vergleich zum alten IDW RS HFA 7 n.F. aus dem Jahr 2017 (vgl. » Entwurf des überarbeiteten Standards zur Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften).
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) brachte eine Vielzahl an Neuerungen für Personengesellschaften mit sich. Unter anderem wurden die Rechte des Kommanditisten einer KG gestärkt und die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern im Handelsgesetzbuch neu gefasst. Diese neuen Regelungen haben Auswirkungen auf die handelsrechtliche Bilanzierung von Personenhandelsgesellschaften. Dadurch gilt, dass die auf die Komplementäre entfallenden Gewinnanteile bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, ebenso wie dies regelmäßig für die auf Kommanditisten entfallenden Gewinnanteile gilt, in den Verbindlichkeiten zuzuweisen sind. Ein Ausweis im Eigenkapital, wie es vorher üblich war, sofern keine abweichenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen (Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss) bestehen, erfolgt nicht mehr. Darüber hinaus wurden Anpassungen an die neuen Begrifflichkeiten des MoPeG vorgenommen, ohne dass daraus inhaltliche Änderungen resultieren. So wird z.B. statt bisher „bedungene Einlage“ künftig der Begriff „vereinbarte Einlage“ verwendet.
In der Neufassung wird zudem auf die Optionsmöglichkeit einer Personengesellschaft eingegangen, nach der eine Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen kann (intransparente Besteuerung). Danach sind die steuerlichen Folgen in der Handelsbilanz bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung bilanziell zu erfassen, wenn beispielsweise latente Steuern erfasst werden müssen. Ähnliches gilt ebenso, wenn die Gesellschaft sich entschließt, zurück zur transparenten Besteuerung zu gehen.
Weitere Ergänzungen in der Stellungnahme erfolgen zur Abfindung von Gesellschaftern mit Mitteln der Gesellschaft. Es wird einerseits an dem Wahlrecht festgehalten, die Abfindung von Gesellschaftern mit Mitteln der Gesellschaft entweder als Kapitalvorgang oder als Erwerbsvorgang zu behandeln. Anderseits erfolgen nähere Erläuterungen zu Fragestellungen für den Fall, dass die Abfindung geringer ist als der Betrag des auf den ausscheidenden Gesellschafter entfallenden Kapitalanteils.
Die Stellungnahme soll für Jahresabschlüsse zur Anwendung kommen, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Sprechen Sie uns bei Rückfragen gerne an.