Veröffentlicht am 2. Juni 2026
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BMF: Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026

  • Der Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 enthält wieder eine Vielzahl von Einzeländerungen
  • Besonders bedeutsam ist die Umstellung der umsatzsteuerlichen Organschaft auf ein Antragsverfahren
  • Einbringung in den Bundestag ist im Juli zu erwarten, Beschlussfassung und Inkrafttreten Ende 2026
Dr. Hans Weggenmann
Geschäftsführender Partner
Steuerberater, Diplom-Kaufmann
Am 26. Mai 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Es ist weitgehend ein „übliches“ Jahressteuergesetz, eine bunte Vielfalt aus Anpassungen an Rechtsprechung, Fehlerbereinigungen, Klarstellungen und technischen Detailregelungen. Einige Neuerungen aber sind für Unternehmen von hoher praktischer Bedeutung.

Hervorheben wollen wir die Änderungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft, zur Aufteilung von Gesamtkaufpreisen bebauter Grundstücke, zur Quellensteuerentlastung, zur Forschungszulage sowie im Mindeststeuergesetz.

Aktuell handelt es sich noch um einen internen Entwurf des BMF. Bis zum 12. Juni 2026 haben Verbände Gelegenheit, Anregungen und Kritik zu äußern. Es ist vorgesehen, dass sich das Bundeskabinett am 1. Juli 2026 mit dem Gesetzesentwurf befasst und dieser dann in den Bundestag eingebracht wird. Die meisten Änderungen sollen ab 1. Januar 2027 anwendbar sein. Nach den bisherigen Erfahrungen mit Jahressteuergesetzen erwarten wir, dass im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch verschiedene Änderungen und Ergänzungen aufgenommen werden und eine endgültige Beschlussfassung erst zum Jahresende 2026 erfolgen wird.

Umsatzsteuer – Grundlegende Neuregelung der Organschaft (§ 2c UStG‑E)

Die wohl wichtigste Neuerung: Die umsatzsteuerliche Organschaft soll auf ein Antragsverfahren umgestellt werden, d.h. eine Organschaft wird nur noch berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt. Das neue Verfahren verspricht für Unternehmen einen Schritt in Richtung Rechtssicherheit im Umgang mit fehleranfälligen Organschaftsstrukturen und bewahrt Steuerpflichtige und Finanzverwaltung weitgehend vor den zeitaufwendigen und finanziell belastenden Korrekturen bei „übersehenen“ Organschaftsfällen. Doch nicht zu früh gefreut: Die materiellen Voraussetzungen für eine Organschaft, also finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung, müssen weiterhin erfüllt sein. Der Steuerpflichtige trägt das Risiko ihres Vorliegens. Und die Übergangsfrist ist lang: Das Ganze soll erst ab 1. Januar 2029 gelten.

Wirtschaft und Beraterschaft haben schon seit längerem eine unternehmensfreundliche Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft gefordert. Daher ist es zu begrüßen, dass das BMF jetzt den Mut aufgebracht hat, auch wenn man sich noch weitergehende Lockerungen im Rahmen der EU-Vorgaben zur Gruppenbesteuerung gewünscht hätte.

Details der Neuregelung:

  • Antrag: Wenn die materiellen Voraussetzungen für eine Organschaft vorliegen, kann der Organträger die Besteuerung als Organschaft beantragen. Er kann den Kreis der einbezogenen Organgesellschaften bestimmen, also auch bestimmte Unternehmen gezielt außerhalb der Organschaft halten, und den Zeitpunkt festlegen, ab dem die Organschaft der Besteuerung in Zukunft zugrunde gelegt werden soll. Der Antrag muss elektronisch über einen festgelegten Datensatz und eine amtlich bestimmte Schnittstelle übermittelt werden. Wichtig: Das Finanzamt prüft das Vorliegen der Organschaftsvoraussetzungen bei einem Antrag nicht. Ob z.B. die Eingliederungskriterien erfüllt sind, muss der Steuerpflichtige prüfen, und er trägt das Risiko, wenn die Organschaft später zurückabgewickelt werden muss.
  • Einbeziehung von Personengesellschaften: Auf Basis von EuGH‑ und BFH‑Rechtsprechung können auch Personengesellschaften uneingeschränkt Organgesellschaften sein.
  • Widerrufsmöglichkeit: Der Organträger kann die Erklärung – sowohl für die gesamte Organschaft als auch für einzelne Organgesellschaften – widerrufen.
  • Meldepflicht bei Änderungen: Änderungen in der Zusammensetzung der Organschaft (Wegfall von materiellen Voraussetzungen, Aufnahme/Entfernung von Organgesellschaften) müssen unverzüglich gemeldet werden.
  • Besondere Korrektur-, Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsregelungen für fehlerhaft angenommene Organschaften. Positiv: Bei fehlerhafter Organschaft wird diese auf gemeinsamen Antrag aller Organschaftsmitglieder nicht rückabgewickelt, wenn kein Steuerausfall droht.

Erstmalig Anwendung finden die neuen Organschaftsregeln ab 1. Januar 2029. Der Antrag kann bereits ab 1. Juli 2028 gestellt werden. Unklar ist noch die Übergangsregelung für zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Organschaften; ggf. muss ein Antrag gestellt werden, um die Anerkennung über den 31. Dezember 2028 hinaus zu sichern.

Einkommensteuer – Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebautes Grundstück (§ 6f EStG-E neu)

Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück auf Grund und Boden und Gebäude wird erstmals gesetzlich geregelt. Das ist nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH und der vom BMF dazu erlassenen Arbeitshilfen erforderlich und zu begrüßen, um Rechtssicherheit zu schaffen.

  • Vorrangig gilt die Aufteilung, wie sie im Kaufvertrag vereinbart ist (Absatz 1). Diese bindet sowohl den Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung. Ausnahme: Sie verfehlt die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise und erscheint wirtschaftlich nicht haltbar. Beweispflichtig ist, wer sich auf die Ausnahme beruft, das wird regelmäßig Finanzamt sein.
  • Enthält der Kaufvertrag keine Aufteilung, erfolgt diese nach dem Verhältnis der Verkehrswerte, ermittelt nach den Grundsätzen der Immobilienwertermittlungsverordnung. Dazu trifft Absatz 2 der Vorschrift Detailregelungen.
  • In Absatz 3 wird der Erlass einer Arbeitshilfe zur vereinfachten Aufteilung durch das BMF legitimiert. Die Arbeitshilfe „kann“ zugrunde gelegt werden. Was es mit diesem Wahlrecht auf sich hat, offenbart Satz 2. Einerseits kann sich der Steuerpflichtige auf die Arbeitshilfe berufen. Aber auch die Finanzverwaltung kann abweichend von Absatz 2 eine Aufteilung nach der Arbeitshilfe vornehmen. Ist der Steuerpflichtige damit nicht einverstanden, muss er eine abweichende Aufteilung nachweisen, was nur mittels eines Gutachtens eines zertifizierten Gutachters möglich sein soll. Im Ergebnis wird damit die Beachtung der Arbeitshilfe zwingend vorgeschrieben, eine andere Aufteilung ist vom Steuerpflichtigen nur mit hohen Kosten zu erreichen. Wir halten die Degradierung der „richtigen“ Verkehrswertaufteilung, wie sie der BFH vorgegeben hat, gegenüber einem von der Finanzverwaltung präferierten Aufteilungsverfahren für bedenklich.

Erstmalige Anwendung: Für Anschaffungen aufgrund eines nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Kaufvertrags oder gleichgestellten Rechtsaktes (Verpflichtungsgeschäft).

Einkommensteuer – Verfahrenserleichterung bei Quellensteuerentlastung (§ 50c EStG)

Das Antragsverfahren für die Entlastung von Quellensteuer auf Lizenz‑ und Zinseinkünfte wird insgesamt vereinfacht und digitalisiert.

Unter den vielen Regelungen möchten wir zwei hervorheben:

  • § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E: Die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren bei Rechtenutzung im Inland wird noch einmal deutlich von 10.000 EUR auf 100.000 EUR angepasst. Das soll dazu führen, dass der mit der Regelung beabsichtigte Vereinfachungseffekt bei gering vergüteter oder gelegentlicher Rechteüberlassung endlich greift.
  • § 50c Abs. 2 Satz 6 – neu – EStG-E: Das Freistellungsverfahren wird für Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG nunmehr generell ausgeschlossen. Bisher konnten beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre bei sammel- oder sonderverwahrten Aktien noch eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Die Möglichkeit wurde von der Finanzverwaltung in Zusammenhang mit Cum-Cum-Gestaltungen als missbrauchsanfällig identifiziert und soll abgeschafft werden.

Beide Regelungen gelten für Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.

Forschungszulagengesetz (FZulG)

Zwei sehr erfreuliche Änderungen bei der Forschungszulage enthält der Referentenentwurf.

  • § 4 Abs. 3 FZulG-E: Die beihilferechtliche Obergrenze für eine Förderung mit Forschungszulage wird von 15 Mio. EUR auf 25 Mio. EUR angehoben. Dadurch können gerade größere und forschungsintensive Unternehmen und Unternehmensgruppen, die diese Gesamt-Fördergrenze erreichen, eine um bis zu 67 % erweiterte Förderung in Anspruch nehmen. Das BMF nutzt damit die von der EU bereits in 2023 erhöhte Anmeldeschwelle voll aus. Besonders zu begrüßen: Die Erweiterung soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 anwendbar sein und könnte damit auch Unternehmen nützen, die in 2026 (oder in Vorjahren) die bisherige Gesamt-Fördergrenze bereits überschritten haben. Es ist zu empfehlen, auch alte Festsetzungen zu prüfen und ggf. den zusätzlichen Förderumfang in bzw. ab 2026 durch einen neuen Antrag auf Berücksichtigung der Forschungszulage auszunutzen.
  • § 12 FZulG-E: Eine zwar verfahrensrechtliche, aber sehr relevante Änderung. Nachdem die Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 FZulG bis zu 4 Jahre nachträglich beantragt werden kann, gab es in diesen Fällen oft Verfahrenshindernisse, die Forschungszulage noch festzusetzen. Nun wird durch neue Fristbestimmungen und Ablaufhemmung das Bescheinigungs- mit dem Festsetzungsverfahren so verknüpft, dass auch bei Vollausnutzung aller Fristen die Forschungszulage festgesetzt werden kann. Die Regelung soll für alle am 31. Dezember 2026 noch nicht abgelaufene Festsetzungsfristen gelten und ersetzt bisher gewährte Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung.

Abgabenordnung – Weiterentwicklung der elektronischen Bekanntgabe (§ 122a AO-E)

Die elektronische Bekanntgabe wird systematisch ausgebaut: Verwaltungsakte sollen durch Bereitstellung zum Datenabruf bekanntgegeben werden, wenn die zugrunde liegende Steuererklärung elektronisch übermittelt wurde oder zumindest ein Nutzerkonto bei der Finanzverwaltung besteht; sie soll damit künftig der Regelfall sein. Gleichzeitig wird die Möglichkeit einer abweichenden Papierbekanntgabe beschränkt: Sie soll nur allgemein (nicht mehr für einen Einzelfall) für die Zukunft möglich sein und nur noch elektronisch beantragt werden können. Die Anforderungen an die elektronische Empfangsvollmacht (Anzeige über amtliche Datensätze/Schnittstellen) werden konkretisiert. Zudem wird eingeführt, dass die Bekanntgabe auch dann wirksam ist, wenn sie nicht in der „richtigen“ Form erfolgt (z. B. elektronisch statt postalisch oder umgekehrt). Anwendung: Mit Inkrafttreten des JStG 2026 nach Verkündung.

Abgabenordnung – Anhebung des Vollverzinsungszinssatzes (§ 238 Abs. 1a AO-E)

Der Zinssatz für die steuerliche Vollverzinsung (§ 233a AO) wird ab dem 1. Januar 2027 von 0,15 % auf 0,3 % pro Monat (3,6 % p.a.) angehoben. Steuerpflichtige sollten dies bei der Liquiditätsplanung von Steuerzahlungen und ggf. -erstattungen berücksichtigen.

Weitere wichtige Änderungen

  • Mindeststeuergesetz – Safe-Harbour-Regeln (§§ 81a, 81b, 84 MinStG-E)
    • § 84 Abs. 1 MinStG-E: Verlängerung des temporären CbCR-Safe-Harbours um ein weiteres Jahr entsprechend des OECD-Package vom 5. Januar 2026. Anwendung für Geschäftsjahre, die bis zum 31.Dezember 2027 beginnen und vor dem 1. Juli 2029 enden.
    • § 81a MinStG-E: Einführung des Side-by-Side-Safe-Harbours entsprechend des OECD-Package vom 5. Januar 2026. Keine Primär- und Sekundärergänzungssteuer für gesamte Gruppe bei Oberster Muttergesellschaft in qualifiziertem Steuerhoheitsgebiet (bisher nur USA). Anwendung ab Geschäftsjahr 2026.
    • § 81b MinStG-E: Einführung des UPE-Safe-Harbours entsprechend des OECD-Package vom 5. Januar 2026. Faktische Verlängerung des Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbours. Anwendung ab Geschäftsjahr 2026.
  • Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG-E): Die Tarifermäßigung wird ausgeschlossen für Veräußerungsgewinne, die Anteile an Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds beinhalten und für die eine Steuerbefreiung nach den §§ 20, 21 oder 49 Abs. 1 InvStG zur Anwendung kommt. Anwendbar ab 1. Januar 2027.
  • § 3b Abs. 2 EStG-E: Überarbeitung der Definition des Grundlohnes, der bei der Bemessung von Sonntags-Feiertags- und Nacharbeitszuschlägen zugrunde zu legen ist. Gültig ab 1. Januar 2027.
  • § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E: Der Zeitraum zur Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 auf 24 Monate verkürzt. Für Tätigkeiten im Ausland soll es bei 48 Monaten bleiben. Anwendbar ab 1. Januar 2027.
  • Erweiterung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG-E): Arbeitgeber müssen künftig deutlich mehr Daten elektronisch übermitteln (z.  Lohnersatzleistungen, Reisekosten, steuerfreie Arbeitgeberleistungen wie Kinderbetreuung, Mitarbeiterbeteiligungen). Anwendungszeitpunkt: Im Wesentlichen ab 2027/2028.
  • Digitalisierung und Datenzugriff in der Lohnsteuer (§ 42g EStG-E): Die Finanzverwaltung erhält erweiterte Zugriffsrechte auf elektronische Systeme im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau, einschließlich digitaler Rechnungen. Anwendungszeitpunkt: Ab 2027 (für nach dem 31. Dezember 2026 verwirklichte Sachverhalte).
  • §§ 3, 3a, 3c, 3f UStG-E: Die Regeln zum Leistungsort bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufen werden angepasst. Anwendungszeitpunkt: Überwiegend ab 1. Januar 2027.
  • Umsatzsteuer – Einschränkung unentgeltlicher Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG-E): Unentgeltliche Wertabgaben werden künftig auf den unternehmensfremden (privaten) Bereich beschränkt; insbesondere interne Nutzungen innerhalb des Unternehmens vom unternehmerischen Bereich in den nichtunternehmerischen Bereich, z.B. bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts der eigene Hoheitsbereich, führen nicht mehr zu einer Besteuerung. Anwendungszeitpunkt: Ab 1. Januar 2027.
  • Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG): Der automatische Informationsaustausch wird auf Drittstaaten erweitert und Meldepflichten werden angepasst. Gültig ab 1. Januar 2027.
  • KI-Nutzung durch Steuerbehörden (§ 29c AO-E): Die Verwendung von KI-Systemen durch die Finanzverwaltung wird gesetzlich geregelt und ausdrücklich zugelassen, inklusive der Zulassung von Entwicklung und Training der Systeme. Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten wird dafür ermöglicht. Anwendungszeitpunkt: Ab Inkrafttreten des Gesetzes nach Verkündung.
  • Berichtigungspflicht länderbezogener Berichte (§ 138a Abs. 8 AO-E): Für länderbezogene Berichte (CbCR) wird nachträglich eine Anzeige- und Berichtigungspflicht eingeführt und als Ordnungswidrigkeit geahndet. Anwendung: § 138a Abs. 8 AO ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Bußgeld droht für Taten ab dem 1. Juli 2027.