Veröffentlicht am 2. Mai 2022
Lesedauer ca. 2 Minuten

BMWK/BMWSB: Muster-Eigenerklärungen wegen Russland-Sanktionen

Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Kontaktieren Sie uns:
Jetzt Kontakt aufnehmen
Für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, Rundschreiben vom 14.4.2022, Az.: 2006/000#1) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB, Rundschreiben vom 14.4.2022, Az.: BWI7-7049/2#1) Muster von Eigenerklärungen zur Vorlage durch Bewerber und Bieter zur Verfügung gestellt.
  • Seit dem 9.4.2022 gilt wegen des unmittelbar geltenden Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ein Zuschlagsverbot für noch nicht erteilte öffentliche Aufträge im Oberschwellenbereich, die im Zusammenhang mit russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen. Vgl. dazu den Beitrag „Russland-Sanktionen und Vergaberecht”. Eine Erstreckung der EU-Sanktionen auf den Unterschwellenbereich prüft derzeit bspw. das BMWSB für seinen Geschäftsbereich, während Baden-Württemberg aktuell keine Ausdehnung auf Unterschwellenvergaben beabsichtigt.
  • Die Muster-Eigenklärung des BMWK kann hier heruntergeladen werden (Abrufstand: 2.5.2022). Der Freistaat Bayern stellt die Muster-Erklärung des BMWSB zum Download bereit (Abrufstand: 2.5.2022).
  • Auf die Muster-Eigenklärungen finden die zwingenden Ausschlusstatbestände nach § 57 VgV und § 16 EU VOB/A Anwendung. Falls auftraggeberseitig keine entsprechende Eigenerklärung gefordert und das Vorliegen des Verbotstatbestandes gemäß Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 anderweitig festgestellt wird, besteht ein zwingender Ausschlussgrund sui generis.
  • Die Muster-Eigenerklärungen können als besondere Bedingungen für die Auftragsausführung i.S.d. § 128 Abs. 2 GWB (Ausführungsbedingungen) eingeordnet werden. Sie müssen sich daher regelmäßig aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben.
  • Ab dem 11.10.2022 besteht zudem gemäß Art. 5k Abs.1 i.V.m. Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ein vertragliches Erfüllungsverbot. Dazu empfiehlt der Freistaat Bayern ebenfalls eine entsprechende Eigenerklärung rechtzeitig einzuholen (Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Rundschreiben vom 21.4.2022, Az.: B3-1512-30-163).
  • Werden öffentliche Aufträge unter Verstoß gegen das aus Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 folgende Zuschlagsverbot vergeben, so sind dennoch geschlossene Verträge nach § 134 BGB zivilrechtlich nichtig. Die straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen ergeben sich vor allem aus den §§ 18 f. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. § 82 Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Gut zu wissen

Vergaberecht bei Pandemien (Stand: 13.04.2022): Hier finden Sie wichtige Informationen zum Thema,
u.a.: Bayern verlängert Corona-Wertgrenzen bis 31.12.2022.


Veranstaltungshinweis

Save the Date: 20. Nürnberger Vergaberechtstag am 8.12.2022


Veröffentlichungen


Auszeichnungen

  • Best Lawyers Germany 2021 „Public Law”
  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2020/2021 – Öffentliches Wirtschaftsrecht”
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht

Aus dem Newsletter „Vergabe Kompass“