BNetzA legt NE4-Entgelte unter Widerrufsvorbehalt fest
- NE4-Entgeltfestsetzung: BNetzA setzt Mitnutzungsentgelte für NE4 unter Widerrufsvorbehalt fest
- § 145 TKG anwendbar: GIA erfasst gebäudeinterne Verkabelungen nicht
Sachverhalt, Verfahrensgang und Beschluss
Die Telekom stellte ab März 2025 bei der Tele Columbus AG Mitnutzungsanträge für die gebäudeinternen Glasfaserverteilnetze an insgesamt vier Standorten in Jena, Erfurt und Halle an der Saale. Die Vertragsverhandlungen scheiterten. Die Telekom leitete daraufhin die Streitbeilegungsverfahren bei der BNetzA ein und erweiterte diese im Verlauf auf weitere Gesellschaften der Tele Columbus-Gruppe. Geführt wurden die Verfahren unter den Aktenzeichen BK11-25-017 bis BK11-25-020.
Die Antragsgegnerinnen erhoben insbesondere folgende zentrale Einwände: (1) fehlende Zuständigkeit der Beschlusskammer nach Inkrafttreten des GIA (Art. 13 GIA als abschließender Zuständigkeitskatalog); (2) Europarechtswidrigkeit der §§ 145 Abs. 2, 3 TKG; (3) keine Anwendbarkeit von § 72 TKG (Glasfaserbereitstellungsentgelt) (4) Keine vergleichbare Darlegungs- und Beweislast wie in Verfahren zu § 138 TKG und § 155 TKG unter Verweis auf § 43 TKG. Diese Einwände wurden von der Beschlusskammer – mit Ausnahme des Einwandes der Nichtanwendbarkeit von § 72 TKG – zurückgewiesen.
Die Streitbeilegungsanträge gegen die Tele Columbus AG (Holding, Antragsgegnerin zu 1) und die Tele Columbus Netz GmbH bzw. Netzwerk GmbH (jeweils Antragsgegnerin zu 3) wurden als unzulässig abgelehnt, weil diese weder Eigentümerin noch Betreiber der streitgegenständlichen Infrastruktur sind und auch sonst nicht im Sinne von § 145 Abs. 2 TKG über die streitgegenständliche NE4 verfügen. Es mangelt an der Passivlegitimation.
Die Beschlusskammer verpflichtete die Antragsgegnerin zu 2) dagegen zur Mitnutzungsgewährung auf Grundlage von § 149 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 i.V.m. § 145 Abs. 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes. Die Beschlusskammer ordnete einen Mitnutzungsvertrag an – basierend auf dem letzten Verhandlungsstand zwischen den Parteien, modifiziert durch die Kammer. Die Entgelthöhe wurde auf 3,99 € netto monatlich festgesetzt, stehen aber unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Besonderheit: Widerrufsvorbehalt der Entgelthöhe
Besonders an diesem Beschluss ist: Die Entgeltregelungen (Art, Höhe sowie zugehörige Vertragsklauseln) stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Widerrufs:
Die in diesem Beschluss enthaltenen Entgeltregelungen – also Regelungen zur Art der erhobenen Entgelte, deren Höhe und zugehörige Vertragsklauseln – stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Antragsgegnerin zu 2 einen für die Festlegung von Entgelten geeigneten Kostennachweis, der den Vorgaben […] dieses Beschlusses entspricht, bei der Beschlusskammer vorlegt.
BK11-25-017 bis BK11-25-020, Tenorpunkt 3
Die Tele Columbus-Gesellschaften legten im Verfahren zwar eine Entgeltkalkulation im MS-Excel-Format vor, jedoch ohne ausreichende Belege oder Nachweise der eingeflossenen Kostenpositionen. Die Beschlusskammer stellte daraufhin klar:
Fair und angemessen und damit „festlegungsfähig“ sind hiernach von vornherein nur die durch die Entgelte zu deckenden Kosten, die die Antragsgegnerin – insbesondere im Hinblick auf die entstehenden Aufwände – vollständig durch die erforderlichen Nachweise und Unterlagen unterlegt hat. Das zur Zugangsgewährung verpflichtete Unternehmen trägt die formelle Darlegungslast und insoweit grundsätzlich auch die materielle Beweislast für die Kostengerechtigkeit des für die Gewährung der Mitnutzung verlangten Entgelts.
BK11-25-017 und BK11-25-018, Rn. 184; BK11-25-019 und BK11-25-020, Rn. 182
Die Tele Columbus-Gesellschaften hatten zudem eingewandt, dass die kurze Verfahrensdauer von zwei Monaten eine vollständige Kostendokumentation strukturell ausschließe. Die Beschlusskammer wies dieses Argument mit Verweis auf die Darlegungs- und Beweislast zurück.
Fazit
Die Entscheidung ist eine spannende Neuheit in der TK-Branche, da erstmals Entgelte für die NE4 festgelegt wurden. Zu beachten ist jedoch, dass trotz Festlegung einer konkreten Höhe der NE4-Entgelte diese nicht direkt auf andere Akteure des TK-Marktes übertragbar sind. Der Widerrufsvorbehalt verdeutlicht, dass höhere Entgelte für die NE4 durchaus möglich sind – wenn die Kosten nachgewiesen werden können.
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