Veröffentlicht am 22. Januar 2025
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BNetzA legt umfangreiche Diskussionspapiere zum neuen Regulierungsrahmen (NEST-Prozess) vor

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den sogenannten NEST-Prozess zur Überarbeitung des Regulierungsrahmens weiter vorangetrieben. So wurden am 16. Januar 2025 unter anderem die „Diskussionspapiere“ zur RAMEN-Festlegung und zur Methodik zur Bestimmung des Ausgangsniveaus (Strom/GasNEF) vorgelegt. Mit der Veröffentlichung der Unterlagen wird der derzeitige Stand der Diskussion vorgestellt. Dies soll betroffenen Wirtschaftskreisen und Verbrauchern eine frühzeitige Einschätzung der relevanten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ermöglichen. Wir geben einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte bzw. Neuerungen.

Um was geht es?​

1. RAMEN-Festlegung

Durch die RAMEN-Festlegung wird das künftige Anreizregulierungssystem mit den wesentlichen regulatorischen Instrumenten bestimmt.​Punkt Beschreibung System Anreizregulierung​Bleibt im Wesentlichen erhalten​Dauer Regulierungsperiode​Ab 6. Regulierungsperiodedrei JahreFür 5. Regulierungsperiode unverändert bei fünf Jahren Produktivitätsfaktor​Bleibt bestehen​Ausgangsniveau​Weiterhin keine Plankosten​Kostenanteile für Effizienzvergleich​Katalog der dauerhaft nicht beinflussbaren Kosten wird reduziert (u.a. RedispatchkostenMerkmal: „exogen” ist entscheidend OPEX-Anpassung​„Testweise” wird für die 5. Regulierungsperiode eine OPEX-Anpassung vorgesehenMaßgeblich sind die strukturellen Veränderungen im Vergleich zu den Basisdaten aus dem Effizienzvergleich Kapitalkostenabzug und -aufschlag​Bleibt bestehen​Qualitätsregulierung​Gilt zunächst lediglich für den ElektrizitätsbereichMerkmal:DigitalisierungundEnergiewendekompetenz Vereinfachtes VerfahrenGrößenkriterien werden geändertBisher: 15.000 Gaskunden / 30.000 StromkundenNunmehr: bereinigtes Ausgangsniveau als KriteriumMarktabdeckung ab 90 Prozent (Strom) bzw. 82 Prozent (Gas)Der Anteil des einzelnen Netzbetreibers an den kumulierten bereinigten Ausgangsniveaus ist nunmehr maßgeblichAusnahme: Kleinst-Netzbetreiber< 500.000 € (Netzosten nach Abzug vorgelagerte Netzkosten)​​

2. Strom/GasNEF

Mit der Methodenfestlegung zur Strom/GasNEF wird bestimmt, welche Maßstäbe für die Ableitung des Ausgangsniveaus bzw. der Netzkosten maßgeblich sein sollen:​Punkt​Beschreibung Grundsätze​Lediglich betriebsnotwendige Kosten sind ansatzfähigWeiterhin keine PlankostenDifferenzierung nach aufwandsgleichen Kosten bzw. Kapitalkosten wird fortgeführt Verpachtungen​Minimumabgleich wird gestrichenKostenermittlung wird auf Ebene des Verpächters erhoben Dienstleistungen​Unverändert wird der MinimumabgleichGewinnaufschläge im Konzernverbund sind nicht anerkennungsfähig Aufwandsgleiche Kosten​Maßgeblich ist unverändert der Tätigkeitsabschluss nach § 6b Abs. 3 EnWGDurch Einführung WACC-Ansatz sind allerdings Zinsaufwendungen und -erträge nicht mehr Bestandteil der aufwandsgleichen Kosten Umstellung auf Realkapitalerhaltungsmethode​Die Indizierung zu Tagesneuwerten (Nettosubstanzmethode) wird letztmalig für die Basisjahre 2025/2026 vorgenommenAb der 6. Regulierungsperiode wird das (vollständige) Vermögen ohne Indizierung bestimmt Abschreibungen​Ab 2029 sind für den Strombereich „neue” Nutzungsdauern anzuwendenDie Regelungen von Kanu 2.0 werden im Gasbereich integriert Kalkulatorische Gesamtverzinsung​Berechnung der Verzinsungsbasis wird teilweise pauschaliert („Umlaufvermögen”)Vereinfacht: Vermögen abzgl. Baukostenzuschüsse bildet VerzinsungsbasisVerzinsungsbasis wird miteinheitlichen(für alle Netzbetreiber identisch) Kapitalkostensatz multipliziert Zinsbonus​Neuregelung, um Vereinnahmung von Baukostenzuschüssen anzureizenVerzinsung des Bestandes mit Bonusquote Kalkulatorische Gewerbesteuer​Keine AnpassungEine Erfassung der „tatsächlichen” Steuerbelastung wird nicht (wie ursprünglich geplant) vorgenommen​

Wie geht es weiter?

Die BNetzA plant die Festlegungsentwürfe im Mai / Juni 2025 vorzulegen. Die finalen Festlegungen können ab Mitte September 2025 erwartet werden.

Was ist zu tun?

Wir informieren Sie gerne im Rahmen unserer Veranstaltung ausführlich zu beiden Diskussionspapieren. Unter anderem zeigen wir auf, welche Punkte „diskussionswürdig” sind, um die Möglichkeiten für Stellungnahmen zu nutzen. Für die Einreichung von Stellungnahmen ist eine Frist bis zum 28.02.2025 vorgesehen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir die „Diskussionspapiere“ für Ihr Unternehmen einordnen und beurteilen sollen.