Veröffentlicht am 22. Januar 2025
Lesedauer ca. 2 Minuten

BNetzA legt umfangreiche Diskussionspapiere zum neuen Regulierungsrahmen (NEST-Prozess) vor

Jürgen Dobler
Partner
Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater
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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den sogenannten NEST-Prozess zur Überarbeitung des Regulierungsrahmens weiter vorangetrieben. So wurden am 16. Januar 2025 unter anderem die „Diskussionspapiere“ zur RAMEN-Festlegung und zur Methodik zur Bestimmung des Ausgangsniveaus (Strom/GasNEF) vorgelegt. Mit der Veröffentlichung der Unterlagen wird der derzeitige Stand der Diskussion vorgestellt. Dies soll betroffenen Wirtschaftskreisen und Verbrauchern eine frühzeitige Einschätzung der relevanten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ermöglichen. Wir gebe

Um was geht es?

1. RAMEN-Festlegung

Durch die RAMEN-Festlegung wird das künftige Anreizregulierungssystem mit den wesentlichen regulatorischen Instrumenten bestimmt.

Punkt Beschreibung
System Anreizregulierung Bleibt im Wesentlichen erhalten
Dauer Regulierungsperiode
  • Ab 6. Regulierungsperiode drei Jahre
  • Für 5. Regulierungsperiode unverändert bei fünf Jahren
Produktivitätsfaktor Bleibt bestehen
Ausgangsniveau Weiterhin keine Plankosten
Kostenanteile für Effizienzvergleich
  • Katalog der dauerhaft nicht beinflussbaren Kosten wird reduziert (u.a. Redispatchkosten
  • Merkmal: „exogen” ist entscheidend
OPEX-Anpassung
  • „Testweise” wird für die 5. Regulierungsperiode eine OPEX-Anpassung vorgesehen
  • Maßgeblich sind die strukturellen Veränderungen im Vergleich zu den Basisdaten aus dem Effizienzvergleich
Kapitalkostenabzug und -aufschlag Bleibt bestehen
Qualitätsregulierung
  • Gilt zunächst lediglich für den Elektrizitätsbereich
  • Merkmal: Digitalisierung und Energiewendekompetenz
Vereinfachtes Verfahren
  • Größenkriterien werden geändert
  • Bisher: 15.000 Gaskunden / 30.000 Stromkunden
  • Nunmehr: bereinigtes Ausgangsniveau als Kriterium
  • Marktabdeckung ab 90 Prozent (Strom) bzw. 82 Prozent (Gas)
  • Der Anteil des einzelnen Netzbetreibers an den kumulierten bereinigten Ausgangsniveaus ist nunmehr maßgeblich
  • Ausnahme: Kleinst-Netzbetreiber < 500.000 € (Netzosten nach Abzug vorgelagerte Netzkosten)

 

 2. Strom/GasNEF

Mit der Methodenfestlegung zur Strom/GasNEF wird bestimmt, welche Maßstäbe für die Ableitung des Ausgangsniveaus bzw. der Netzkosten maßgeblich sein sollen:

Punkt Beschreibung
Grundsätze
  • Lediglich betriebsnotwendige Kosten sind ansatzfähig
  • Weiterhin keine Plankosten
  • Differenzierung nach aufwandsgleichen Kosten bzw. Kapitalkosten wird fortgeführt
Verpachtungen
  • Minimumabgleich wird gestrichen
  • Kostenermittlung wird auf Ebene des Verpächters erhoben
Dienstleistungen
  • Unverändert wird der Minimumabgleich
  • Gewinnaufschläge im Konzernverbund sind nicht anerkennungsfähig
Aufwandsgleiche Kosten
  • Maßgeblich ist unverändert der Tätigkeitsabschluss nach § 6b Abs. 3 EnWG
  • Durch Einführung WACC-Ansatz sind allerdings Zinsaufwendungen und -erträge nicht mehr Bestandteil der aufwandsgleichen Kosten
Umstellung auf Realkapitalerhaltungsmethode
  • Die Indizierung zu Tagesneuwerten (Nettosubstanzmethode) wird letztmalig für die Basisjahre 2025/2026 vorgenommen
  • Ab der 6. Regulierungsperiode wird das (vollständige) Vermögen ohne Indizierung bestimmt
Abschreibungen
  • Ab 2029 sind für den Strombereich „neue” Nutzungsdauern anzuwenden
  • Die Regelungen von Kanu 2.0 werden im Gasbereich integriert
Kalkulatorische Gesamtverzinsung
  • Berechnung der Verzinsungsbasis wird teilweise pauschaliert („Umlaufvermögen”)
  • Vereinfacht: Vermögen abzgl. Baukostenzuschüsse bildet Verzinsungsbasis
  • Verzinsungsbasis wird mit einheitlichen (für alle Netzbetreiber identisch) Kapitalkostensatz multipliziert
Zinsbonus
  • Neuregelung, um Vereinnahmung von Baukostenzuschüssen anzureizen
  • Verzinsung des Bestandes mit Bonusquote
Kalkulatorische Gewerbesteuer
  • Keine Anpassung
  • Eine Erfassung der „tatsächlichen” Steuerbelastung wird nicht (wie ursprünglich geplant) vorgenommen

Wie geht es weiter?

Die BNetzA plant die Festlegungsentwürfe im Mai / Juni 2025 vorzulegen. Die finalen Festlegungen können ab Mitte September 2025 erwartet werden.

Was ist zu tun?

Wir informieren Sie gerne im Rahmen unserer Veranstaltung ausführlich zu beiden Diskussionspapieren. Unter anderem zeigen wir auf, welche Punkte „diskussionswürdig” sind, um die Möglichkeiten für Stellungnahmen zu nutzen. Für die Einreichung von Stellungnahmen ist eine Frist bis zum 28.02.2025 vorgesehen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir die „Diskussionspapiere“ für Ihr Unternehmen einordnen und beurteilen sollen.