Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den sogenannten NEST-Prozess zur Überarbeitung des Regulierungsrahmens weiter vorangetrieben. So wurden am 16. Januar 2025 unter anderem die „Diskussionspapiere“ zur RAMEN-Festlegung und zur Methodik zur Bestimmung des Ausgangsniveaus (Strom/GasNEF) vorgelegt. Mit der Veröffentlichung der Unterlagen wird der derzeitige Stand der Diskussion vorgestellt. Dies soll betroffenen Wirtschaftskreisen und Verbrauchern eine frühzeitige Einschätzung der relevanten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ermöglichen. Wir gebe
Um was geht es?
1. RAMEN-Festlegung
Durch die RAMEN-Festlegung wird das künftige Anreizregulierungssystem mit den wesentlichen regulatorischen Instrumenten bestimmt.
| Punkt |
Beschreibung |
| System Anreizregulierung |
Bleibt im Wesentlichen erhalten |
| Dauer Regulierungsperiode |
- Ab 6. Regulierungsperiode drei Jahre
- Für 5. Regulierungsperiode unverändert bei fünf Jahren
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| Produktivitätsfaktor |
Bleibt bestehen |
| Ausgangsniveau |
Weiterhin keine Plankosten |
| Kostenanteile für Effizienzvergleich |
- Katalog der dauerhaft nicht beinflussbaren Kosten wird reduziert (u.a. Redispatchkosten
- Merkmal: „exogen” ist entscheidend
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| OPEX-Anpassung |
- „Testweise” wird für die 5. Regulierungsperiode eine OPEX-Anpassung vorgesehen
- Maßgeblich sind die strukturellen Veränderungen im Vergleich zu den Basisdaten aus dem Effizienzvergleich
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| Kapitalkostenabzug und -aufschlag |
Bleibt bestehen |
| Qualitätsregulierung |
- Gilt zunächst lediglich für den Elektrizitätsbereich
- Merkmal: Digitalisierung und Energiewendekompetenz
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| Vereinfachtes Verfahren |
- Größenkriterien werden geändert
- Bisher: 15.000 Gaskunden / 30.000 Stromkunden
- Nunmehr: bereinigtes Ausgangsniveau als Kriterium
- Marktabdeckung ab 90 Prozent (Strom) bzw. 82 Prozent (Gas)
- Der Anteil des einzelnen Netzbetreibers an den kumulierten bereinigten Ausgangsniveaus ist nunmehr maßgeblich
- Ausnahme: Kleinst-Netzbetreiber < 500.000 € (Netzosten nach Abzug vorgelagerte Netzkosten)
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2. Strom/GasNEF
Mit der Methodenfestlegung zur Strom/GasNEF wird bestimmt, welche Maßstäbe für die Ableitung des Ausgangsniveaus bzw. der Netzkosten maßgeblich sein sollen:
| Punkt |
Beschreibung |
| Grundsätze |
- Lediglich betriebsnotwendige Kosten sind ansatzfähig
- Weiterhin keine Plankosten
- Differenzierung nach aufwandsgleichen Kosten bzw. Kapitalkosten wird fortgeführt
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| Verpachtungen |
- Minimumabgleich wird gestrichen
- Kostenermittlung wird auf Ebene des Verpächters erhoben
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| Dienstleistungen |
- Unverändert wird der Minimumabgleich
- Gewinnaufschläge im Konzernverbund sind nicht anerkennungsfähig
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| Aufwandsgleiche Kosten |
- Maßgeblich ist unverändert der Tätigkeitsabschluss nach § 6b Abs. 3 EnWG
- Durch Einführung WACC-Ansatz sind allerdings Zinsaufwendungen und -erträge nicht mehr Bestandteil der aufwandsgleichen Kosten
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| Umstellung auf Realkapitalerhaltungsmethode |
- Die Indizierung zu Tagesneuwerten (Nettosubstanzmethode) wird letztmalig für die Basisjahre 2025/2026 vorgenommen
- Ab der 6. Regulierungsperiode wird das (vollständige) Vermögen ohne Indizierung bestimmt
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| Abschreibungen |
- Ab 2029 sind für den Strombereich „neue” Nutzungsdauern anzuwenden
- Die Regelungen von Kanu 2.0 werden im Gasbereich integriert
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| Kalkulatorische Gesamtverzinsung |
- Berechnung der Verzinsungsbasis wird teilweise pauschaliert („Umlaufvermögen”)
- Vereinfacht: Vermögen abzgl. Baukostenzuschüsse bildet Verzinsungsbasis
- Verzinsungsbasis wird mit einheitlichen (für alle Netzbetreiber identisch) Kapitalkostensatz multipliziert
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| Zinsbonus |
- Neuregelung, um Vereinnahmung von Baukostenzuschüssen anzureizen
- Verzinsung des Bestandes mit Bonusquote
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| Kalkulatorische Gewerbesteuer |
- Keine Anpassung
- Eine Erfassung der „tatsächlichen” Steuerbelastung wird nicht (wie ursprünglich geplant) vorgenommen
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Wie geht es weiter?
Die BNetzA plant die Festlegungsentwürfe im Mai / Juni 2025 vorzulegen. Die finalen Festlegungen können ab Mitte September 2025 erwartet werden.
Was ist zu tun?
Wir informieren Sie gerne im Rahmen unserer Veranstaltung ausführlich zu beiden Diskussionspapieren. Unter anderem zeigen wir auf, welche Punkte „diskussionswürdig” sind, um die Möglichkeiten für Stellungnahmen zu nutzen. Für die Einreichung von Stellungnahmen ist eine Frist bis zum 28.02.2025 vorgesehen.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir die „Diskussionspapiere“ für Ihr Unternehmen einordnen und beurteilen sollen.