Dem Beschluss der Bundesnetzagentur lag ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG wegen der Verweigerung des Netzanschlusses eines (Groß-)Batteriespeichers an das Hochspannungsnetz eines Übertragungsnetzbetreibers zugrunde. Ausgangspunkt war ein Netzanschlussbegehren für einen großskaligen Batteriespeicher aus dem Jahr 2025. Dieses wollte der zuständige Netzbetreiber unter Verweis auf fehlende freie Netzkapazitäten und vorrangig zu bearbeitende Netzanschlussanfragen nicht bzw. nur nachrangig berücksichtigen. Im Rahmen des Missbrauchsverfahrens sollte insbesondere geklärt werden, ob sich der Anschlusspetent auf die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) berufen kann, welche Anforderungen an eine zulässige Anschlussverweigerung zu stellen sind und ob der Netzbetreiber sein Verfahren zur Vergabe von Netzanschlusskapazitäten von einem First-Come-First-Served-Verfahren auf ein reifegradbasiertes Verfahren umstellen durfte.
Mit Blick auf die (Un-)Anwendbarkeit der KraftNAV bestätigt die Bundesnetzagentur ihre Auffassung mit Beschluss vom 30.3.2026 (Az. BK6-25-325) (wir berichteten: Netzanschluss (Groß-)Batteriespeicher Pflicht | RÖDL): Anschlusspetenten von Großbatteriespeichern haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Netzanschlussbegehren nach den Vorgaben der KraftNAV bearbeitet und beschieden wird. Dies gelte unabhängig davon, ob das Begehren vor oder nach Änderung der KraftNAV vom 23.12.2025 eingereicht wurde. Zur Begründung verweist die Bundesnetzagentur darauf, dass sich der Anwendungsbereich der KraftNAV nach dem Willen des Verordnungsgebers zu keinem Zeitpunkt auf Energiespeicheranlagen erstreckt habe. Die Ergänzung des § 1 Abs. 1 KraftNAV um einen Satz 2, wonach die Verordnung keine Anwendung auf Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nr. 36 EnWG findet, sei lediglich klarstellender Natur gewesen und habe keine Änderung des materiellen Rechts bewirkt.
Zur Frage, unter welchen Bedingungen Netzbetreiber den Anschluss von (Groß-)Batteriespeichern verweigern dürfen, stellt die Bundesnetzagentur gemäß § 17 Abs. 2 EnWG entscheidend auf den Nachweis ab, dass die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 EnWG nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie betont hierbei, dass es der Unmöglichkeit gleichgestellt sei, wenn temporäre Hindernisse für den Netzanschluss vorliegen und der Netzbetreiber auch in diesem Fall zur Anschlussverweigerung berechtigt sei. Dies folge insbesondere daraus, dass das EnWG – im Gegensatz zum EEG – keinen Anspruch auf einen individuellen Netzausbau gewährt. Der Ausbau des Netzes orientiere sich ausschließlich an Gesichtspunkten der übergeordneten Bedarfsdeckung; ein Anspruch auf Netzanschluss nach EnWG bestehe damit „ausschließlich an das Netz, wie es steht und liegt“. Zur Begründungspflicht nach § 17 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EnWG stellt die Bundesnetzagentur klar, dass den Netzbetreiber keine Pflicht zur Herausgabe umfassender Netzdaten träfe, da das EnWG einen solchen Anspruch nicht vorsähe. Erforderlich sei lediglich die Übermittlung derjenigen Informationen, die die Ablehnungsentscheidung nachvollziehbar machen. Der Netzanschlusspetent müsse indes nicht „in eine netzbetreiberähnliche Position versetzt werden […], die ihm einen vollständigen und unbeschränkten Einblick in die zum Teil sensiblen und sicherheitsrelevanten Informationen des Netzbetreibers gäbe“. Auch insoweit festigt die Bundesnetzagentur ihre bisherige Linie aus dem Beschluss vom 30.3.2026 (Az. BK6-25-325).
Den unterjährigen Wechsel des Netzanschlussverfahrens vom Windhundprinzip („First come, first served“) zu einem Reifegradverfahren erachtet die Bundesnetzagentur ebenfalls als zulässig. § 17 Abs. 1 EnWG definiere gerade kein bestimmtes Netzanschlussverfahren. Die Ausgestaltung des Verfahrens stehe daher bis zur verbindlichen Verteilung der Netzanschlusskapazitäten im Ermessen des Netzbetreibers. Ein Wechsel der Verfahrensart aus sachlichen Gründen sei dem Netzbetreiber daher jedenfalls für solche Netzanschlusskapazitäten möglich, die noch nicht verbindlich verteilt wurden.
Die Entscheidung der Bundesnetzagentur zeigt: Der Netzanschluss von Batteriespeichern bewegt sich in einem komplexen Spannungsfeld aus Kapazitätsengpässen, Verfahrenswahl der Netzbetreiber und sich wandelnden regulatorischen Vorgaben. Wer Netzanschlussbegehren rechtssicher, effizient und konfliktarm begleiten will, sollte daher frühzeitig die rechtlichen Weichen stellen.
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