Festlegungsentwurf der BNetzA für pauschalierten Kapitalverzinsungssatz für Gasnetzbetreiber für die 5. Regulierungsperiode kann angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung nicht gewährleisten
- BNetzA veröffentlicht Beschlussentwurf zum Kapitalverzinsungssatz für Gasnetzbetreiber.
- WACC von 3,76% erfüllt nicht die Anforderungen des § 21 Abs. 2 S. 1 EnWG.
- Rechtsschutz für Gasnetzbetreiber durch Beschwerde nach § 75 EnWG möglich.
Dieser gewährleistet entgegen den Vorgaben des § 21 Abs. 2 S. 1 EnWG keine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
Mit dem Festlegungsentwurf wird erstmals der Kapitalverzinsungssatz auf Grundlage der Methodenfestlegung der Großen Beschlusskammer Energie zur Ermittlung eines pauschalierten Kapitalverzinsungssatzes (GBK-25-02-3#1) bestimmt. Unter Berücksichtigung methodischer Anpassungen ermittelt die BNetzA auf dieser Grundlage einen WACC i.H.v. 3,76%, der sich aus einem Eigenkapitalzinssatz i.H.v. 5,76% und einem Fremdkapitalzinssatz i.H.v. 2,43% zusammensetzt.
Das Vorgehen zur Ermittlung des WACC ist aus Netzbetreibersicht kritikwürdig. Dies betrifft unter anderem:
- die methodische Ableitung des Basiszinses und Steuerfaktors,
- die Ableitung des kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatzes,
- den Risikofaktor und
- die unzureichende Würdigung der Transformationsrisiken für Gasnetzbetreiber.
Basiszins und Steuerfaktor bilden die Verhältnisse der 5. Regulierungsperiode nicht ab
Der risikofreie Basiszins wird mit 1,85% vor Steuern festgesetzt. Dieser ermittelt sich als arithmetisches Mittel der Renditen 15-jähriger deutscher Staatsanleihen über den Zeitraum 2021 bis 2025. Der gewählte Zeitraum berücksichtigt insbesondere mit dem Jahr 2021 Zinsentwicklungen, die im Vergleich zum aktuellen Kapitalmarktniveau nicht sachgerecht sind. Bereits eine Verkürzung des Zeitraums um ein Jahr würde sich deutlich auswirken. Würde der Zeitraum 2022 bis 2025 herangezogen, ergäbe sich ein Basiszinssatz von 2,34%. Dieser Wert würde sich der jüngsten Leitzinsentscheidung der Europäischen Zentralbank vom 10.9.2026 (Anhebung auf 2,50%) bereits deutlich annähern.
Auch die Ermittlung des Steuerfaktors von 1,174 kann als methodisch inkonsistent bewertet werden: Während eine gesetzlich beschlossene Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15% auf 10% bis 2032 antizipiert wird, bleibt eine mögliche Erhöhung der Gewerbesteuerhebesätze unberücksichtigt, obwohl der Koalitionsvertrag der Bundesregierung eine Anhebung des Mindesthebesatzes vorsieht. Dieses inkonsistente Vorgehen führt zu einem strukturell zu niedrigen Steuerfaktor.
Fremdkapitalzinssatz spiegelt aktuelle Kapitalmarktrealität nicht wider
Die BNetzA ermittelt im Festlegungsentwurf einen Fremdkapitalzinssatz i.H.v. 2,43%. Dieser basiert auf dem LSEG-Index (LSEG BBB EUR Utilities Sector Curve) und bildet den Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2025 ab. Mit den Jahren 2019 bis 2021 fließen in die Berechnungen der BNetzA drei Niedrigzinsjahre mit Zinssätzen zwischen 0,56% und 1,15% in die Mittelwertbildung ein. Dies wirkt sich im Rahmen der Ermittlung deutlich negativ aus und führt zu einem Fremdkapitalzins, der deutlich unter dem aktuellen Zinsniveau liegt.
Risikofaktor ist nicht ausreichend kapitalmarktbasiert
Das systematische Risiko, dem die Gasnetzbetreiber unterliegen, wird von der BNetzA im Rahmen des Capital Asset Pricing Model (CAPM) über den Betafaktor berücksichtigt. Hierbei zeigt sich, dass der von der BNetzA angenommene Betafaktor das Risikoportfolio der Gasnetzbetreiber in der 5. Regulierungsperiode nicht sachgerecht abbilden kann. So macht die BNetzA die konkrete Höhe des Betafaktors innerhalb eines von ihr ermittelten Kernbereichs von dem künftigen Investitionsbedarf der Gasnetzbetreiber abhängig. Der Betafaktor vergleicht jedoch im CAPM die Kovarianz der Rendite eines Vermögenswerts mit der Rendite des Marktportfolios und bildet damit ein systematisches, kapitalmarktbezogenes Risiko ab. Ein Instrument zur Steuerung eines (politisch) gewünschten Investitionsvolumens ist dieser hingegen nicht. Etwaige Investitionsanreize dürfen nicht in die Ermittlung des Betafaktors einfließen. Diese können vielmehr in der Ausgestaltung des Regulierungsrahmens berücksichtigt werden.
Transformationsrisiken der Gasverteilnetze werden unzureichend gewürdigt
Die BNetzA wertet im Festlegungsentwurf rückläufige Investitionen in Gasverteilnetzen einseitig als Indiz für ein sinkendes unternehmerisches Risiko. Tatsächlich bestehende, ungeklärte regulatorische Fragen, beispielsweise zur Refinanzierung von Anlagen, die vor dem im Rahmen von KANU 2.0 vorgesehenen Ende der Gasversorgung stillgelegt werden, bleiben unberücksichtigt. Beispielsweise bleiben auch mit Blick auf die in der EnWG-Novelle vorgesehene Duldungspflicht für stillgelegte Leitungen künftige Kosten aus der fortbestehenden Verkehrssicherungspflicht unberücksichtigt. Nicht sachgerecht ist daher die Schlussfolgerung der BNetzA, dass aus dem sinkenden Investitionsvolumen unmittelbar ein sinkendes unternehmerisches Risiko für Gasnetzbetreiber abzuleiten sei.
Fazit und Ausblick
Das methodische Vorgehen der BNetzA kann eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht gewährleisten. Daher ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 14.9.2026 von der Branche genutzt wurde und die Kritikpunkte gegenüber der BNetzA entsprechend dargelegt wurden.
Es bleibt abzuwarten, wie die BNetzA mit dieser Kritik umgehen wird und welche Kritikpunkte mit der finalen Festlegung ausgeräumt werden. Angesichts der weitreichenden Bedeutung des WACC für die Investitions- und Finanzierungsfähigkeit der Branche sollten sich Gasnetzbetreiber bereits jetzt mit der Möglichkeit befassen, gegen die finale Festlegung mittels einer Beschwerde nach § 75 EnWG vorzugehen, sollte es bei dem nun von der BNetzA avisierten WACC bleiben.
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