Nach den Feststellungen des Bureau of Industry and Security (BIS) standen die Verstöße im Zusammenhang mit Lieferungen zweier deutscher Tochtergesellschaften der Robert Bosch GmbH, der Bosch Sensortec GmbH und der ETAS GmbH. Bosch Sensortec lieferte mikroelektromechanische Sensoren (MEMS-Sensoren), die unter anderem in Smartphones, Unterhaltungselektronik und Fahrzeugen eingesetzt werden. ETAS exportierte Softwarelösungen für den Automotive-Bereich.
Die Lieferungen erfolgten an Huawei Technologies Co., Ltd. sowie an mehrere mit Huawei verbundene Gesellschaften, die vom US-Handelsministerium auf die Entity List gesetzt worden waren. Im Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 26. September 2024 wurden insgesamt 109 Lieferungen mit einem Gesamtwert von rund 72,4 Mio. USD durchgeführt. Besonders bemerkenswert ist, dass die betroffenen Produkte außerhalb der Vereinigten Staaten hergestellt wurden und keine physischen US-Komponenten enthielten. Auf dieser Grundlage kam Bosch im Rahmen seiner internen exportkontrollrechtlichen Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Produkte nicht den Export Administration Regulations (EAR) unterliegen.
Das BIS gelangte jedoch zu einer gegenteiligen Auffassung. Nach Ansicht der Behörde unterlagen die gelieferten Sensoren und Softwareprodukte aufgrund der Foreign Direct Product Rule (FDPR) den EAR, da sie unmittelbares Ergebnis bestimmter US-Technologie, US-Software bzw. entsprechender Produktionsanlagen waren, die die Voraussetzungen der FDPR erfüllten. Damit unterlagen die Produkte unabhängig von ihrem Herstellungsort der US-amerikanischen Exportkontrolljurisdiktion.
Da die Endempfänger Unternehmen der Huawei-Gruppe waren, die auf der Entity List geführt werden, wäre für jede einzelne Lieferung eine vorherige Genehmigung des BIS erforderlich gewesen. Das Fehlen einer entsprechenden Genehmigung führte dazu, dass das BIS jede der 109 Lieferungen als eigenständigen Verstoß gegen die EAR wertete.
Hervorzuheben ist ferner, dass Bosch die möglichen Verstöße im Wege einer Voluntary Self-Disclosure freiwillig gegenüber den US-Behörden offenlegte, eine interne Untersuchung durchführte, umfassend mit dem BIS und dem US-Justizministerium kooperierte und sein Exportkontroll-Compliance-System erheblich ausbaute. Diese Umstände wurden bei der Bemessung der Sanktionen als mildernde Faktoren berücksichtigt und führten dazu, dass auf eine strafrechtliche Verfolgung verzichtet wurde. Das US-Justizministerium sah parallel von einer strafrechtlichen Verfolgung ab.
Der zentrale rechtliche Aspekt des Verfahrens lag nicht im Vorhandensein physischer US-Komponenten, sondern in der Anwendung der Foreign Direct Product Rule (FDPR). In der Praxis werden die De-Minimis-Regel und die Foreign Direct Product Rule häufig miteinander verwechselt, obwohl beide Regelungen auf unterschiedlichen rechtlichen Anknüpfungspunkten beruhen.
Die De-Minimis-Regel stellt ausschließlich darauf ab, ob und in welchem Umfang kontrollierte US-Komponenten in einem außerhalb der USA hergestellten Endprodukt enthalten sind. Wird der maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten, unterliegt das Endprodukt grundsätzlich nicht den EAR.
Die FDPR verfolgt dagegen einen grundlegend anderen Ansatz. Sie knüpft die Anwendbarkeit der EAR nicht an den physischen Inhalt eines Produkts, sondern an dessen technologischen Ursprung. Auch vollständig außerhalb der USA hergestellte Produkte können den EAR unterliegen, wenn sie unmittelbares Ergebnis bestimmter US-Technologie, US-Software oder entsprechender Produktionsanlagen sind. Gerade dieser Mechanismus führte im Bosch-Verfahren dazu, dass das BIS sämtliche Lieferungen als genehmigungspflichtig einstufte.
Nicht weniger bedeutsam ist die Klarstellung des BIS zur Einstufung von Produkten als EAR99. In der Praxis wird diese Klassifizierung häufig fälschlicherweise als eine Art generelle Genehmigungsfreiheit verstanden. Tatsächlich bedeutet EAR99 jedoch lediglich, dass einem Produkt keine spezifische Export Control Classification Number (ECCN) der Commerce Control List (CCL) zugeordnet wurde. Hieraus folgt keineswegs, dass eine Ausfuhr stets genehmigungsfrei zulässig ist. Entscheidend ist vielmehr zunächst die Frage, ob ein Produkt überhaupt der US-Jurisdiktion unterliegt. Ist dies – wie im Bosch-Fall aufgrund der Anwendung der FDPR – der Fall, finden sämtliche Genehmigungsvorschriften der EAR Anwendung. Dies gilt insbesondere für Lieferungen an Unternehmen, die auf der Entity List geführt werden. Im Falle von Huawei, das bereits seit 2019 gelistet ist, besteht grundsätzlich auch für als EAR99 klassifizierte Produkte eine Genehmigungspflicht.
Fazit
Der Bosch-Fall zeigt, dass die alleinige Prüfung des Vorhandenseins physischer US-Komponenten heute regelmäßig nicht mehr ausreicht, um exportkontrollrechtliche Risiken zutreffend zu bewerten. Unternehmen mit internationalen Entwicklungs- und Produktionsprozessen sollten ihre gesamte Wertschöpfungskette analysieren und insbesondere prüfen, ob eingesetzte US-Software, US-Technologie oder Produktionsanlagen zur Anwendung der Foreign Direct Product Rule führen können.
Ebenso sollten die Exportklassifizierung, die Prüfung der US-Jurisdiktion sowie das Screening von Geschäftspartnern gegen US-Sanktionslisten als Bestandteile eines einheitlichen Exportkontrollprozesses verstanden werden. Nur ein integrierter Compliance-Ansatz ermöglicht eine belastbare Beurteilung möglicher Genehmigungspflichten und trägt dazu bei, Verstöße gegen das US-Exportkontrollrecht zu vermeiden.
Praktisch bedeutet dies, dass Unternehmen insbesondere ihre Produktklassifizierung, ihre Prüfung der US-Jurisdiktion, ihre Sanktionslistenprüfung sowie ihre Freigabeprozesse miteinander verzahnen sollten. Bei Treffern auf der Entity List sollten Lieferungen systemseitig gesperrt und erst nach dokumentierter rechtlicher Prüfung freigegeben werden. Zudem sollten Informationen zu eingesetzter US-Software, US-Technologie, Entwicklungswerkzeugen, Produktionsanlagen und Testsystemen systematisch erhoben und aktualisiert werden.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt insbesondere keine Rechtsberatung nach US-amerikanischem Recht (U.S. legal advice) dar. Die rechtliche Beurteilung der Export Administration Regulations (EAR) sowie weiterer US-exportkontrollrechtlicher Vorschriften erfordert stets eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.
