Veröffentlicht am 27. Februar 2026
Lesedauer ca. 1 Minute

Botox-Injektionen durch Heilpraktiker – LG Bochum verhängt Bewährungsstrafe

  • Botox-Injektionen durch Heilpraktiker stellen gefährliche Körperverletzung dar
  • Invasiver medizinischer Eingriff, der ausschließlich Ärzt:innen vorbehalten ist
Dr. Dr. Astrid Windels-Pietzsch
Associate Partner
Rechtsanwältin, Zahnärztin
Bei Botox-Injektionen handelt es sich um einen medizinischen Eingriff, den nur Ärzt:innen durchführen dürfen. Das Landgericht Bochum unterstreicht mit diesem Urteil die klaren gesetzlichen Grenzen. Welche dies im einzelnen sind, lesen Sie in diesem Beitrag.

Das Landgericht Bochum hat einen Heilpraktiker wegen gefährlicher Körperverletzung zu 10 Monaten Haft auf Bewährung und einer Bewährungsauflage von 5.000,00 € verurteilt. Hintergrund waren wiederholte Botox-Injektionen, die der Angeklagte Patientinnen verabreicht hatte, obwohl er hierzu keine ärztliche Erlaubnis besaß.

Die Richter betonten, dass es sich um einen medizinischen Eingriff handelte, der klar dem Arztvorbehalt unterliegt. Der Heilpraktiker hatte über einen längeren Zeitraum das verschreibungspflichtige Neurotoxin Botulinumtoxin (Botox) bei einer Apotheke bezogen und anschließend mindestens sieben Patientinnen behandelt – mit Injektionen u. a. in Stirn und Lippen. Die Staatsanwaltschaft betonte, er habe gewusst, dass er hierzu nicht berechtigt war. Eine ordnungsgemäße Aufklärung hatte er nicht vorgenommen.

Die Strafkammer bewertete das Vorgehen als gefährliche Körperverletzung, da das Setzen einer Injektionsnadel als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 224 StGB anerkannt ist. Dies entspricht auch der etablierten Rechtsprechung zu invasiven Eingriffen wie z. B. Tätowierungen, bei denen das Durchstechen der Haut stets als körperliche Misshandlung und potenziell gefährliche Körperverletzung gilt.

Die Entscheidung unterstreicht erneut die klaren gesetzlichen Grenzen:

  • Botox ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel.
  • Seine Anwendung – insbesondere die Injektion in das Gesicht – ist ein invasiver medizinischer Eingriff, der ausschließlich Ärzt:innen vorbehalten ist.
  • Heilpraktiker:innen dürfen nicht nur keine Injektionen mit verschreibungspflichtigen Wirkstoffen vornehmen – sie dürfen diese Mittel nicht einmal legal beziehen.

Die Strafbarkeit ergibt sich daher aus zwei Ebenen:

  1. illegale Ausübung der Heilkunde mit ärztlichen Tätigkeiten,
  2. gefährliche Körperverletzung durch den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs (Injektionsnadel).

Der Markt für Botox- und Hyaluronbehandlungen wächst – ebenso die Zahl nichtärztlicher Anbieter. Fälle illegaler oder fehlerhafter ästhetischer Behandlungen nehmen seit Jahren zu. Die Rechtsprechung wertet bereits die bloße Injektion als körperverletzend – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden eintritt.

Das Urteil des LG Bochum ist ein klares Signal:
Ästhetische Injektionen wie Botox gehören in ärztliche Hände – rechtlich, medizinisch und haftungsrechtlich.

Für Ärzte und Krankenhäuser bedeutet dies eine Stärkung des Berufsrechts und eine deutliche Abgrenzung gegenüber nichtärztlichen Anbietern, die in einem sensiblen medizinischen Bereich zunehmend aktiv sind.

Aus dem Newsletter
„Gesundheits- und Sozialwirtschaft“