BPO-Änderungen in Polen
Sie sollen u.a. zur Abdichtung des Steuersystems beitragen und Werkzeuge zur Verifizierung der steuerlichen Zuverlässigkeit der Geschäftspartner zur Verfügung stellen. Zudem werden Steuerpflichtigen neue Berichterstattungspflichten auferlegt. Die neuen Pflichten sollen es den Steuerbehörden ermöglichen, Unregelmäßigkeiten schneller und präziser aufzudecken und die zu kontrollierenden Unternehmen treffsicherer herauszufinden. Damit die Unternehmen ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können, wird es notwendig sein, einen effektiven Informationsfluss unter Teilnahme von Entscheidungsträgern zu gewährleisten und eine entsprechende Planung einzuführen.
Änderungen im polnischen Körperschaftsteuergesetz: Uneinbringliche Forderungen als abzugsfähige Betriebsausgaben
Am 1. Januar 2018 soll das Gesetz über die Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes sowie des Gesetzes über die pauschale Einkommensteuer auf einige von natürlichen Personen erzielten Einkünften in Kraft treten. Der jetzige Gesetzesentwurf vom 6. Juli 2017 hat zum Ziel, das Einkommen- und Körperschaftsteuersystem abzudichten und Änderungen u.a. in Bezug auf die Einstufung von uneinbringlichen Forderungen, Verlusten aus der Veräußerung von Forderungen sowie erlassenen Forderungen als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben einzuführen.
Gegenwärtiger Wortlaut der Vorschriften
Gemäß dem gegenwärtigen Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) und des Einkommensteuergesetzes (EStG-PL) gelten nicht als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben:
- Forderungen, die als uneinbringlich erfasst wurden, mit Ausnahme derjenigen Forderungen, die zuvor auf Grundlage von Art. 12 Abs. 3 KStG-PL als zustehende Einnahmen geltend gemacht wurden und deren Uneinbringlichkeit gemäß Art. 16 Abs. 2 dokumentiert wurde;
- Verluste aus der entgeltlichen Veräußerung von Forderungen – es sei denn, diese Forderungen wurden zuvor gemäß Art. 12 Abs. 3 KStG-PL den zustehenden Einnahmen zugerechnet;
- erlassene Forderungen – ausgenommen solche, die zuvor gemäß Art. 12 Abs. 3 KStG-PL als zustehende Einnahmen geltend gemacht wurden.
Die obigen Vorschriften wurden von den Verwaltungsgerichten so ausgelegt, dass unter den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben auch die mit der jeweiligen Forderung verbundene Umsatzsteuer erfasst werden kann (u.a. Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2016, Az. II FSK 421/14, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2012, Az. I FPS 3/11).
Vorgeschlagener Wortlaut der Vorschriften
Die Änderungen in den Vorschriften ab dem 1. Januar 2018 sehen Ausnahmen vor, die es erlauben sollen, Folgendes unter den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben zu erfassen:
- uneinbringliche Forderungen – gilt für Forderungen, die zuvor als zustehende Einnahmen geltend gemacht wurden und deren Uneinbringlichkeit auf die im Gesetz niedergelegte Art und Weise dokumentiert wurde (Änderung von Art. 16 Abs. 1 Pkt. 25 Buchst. a) KStG-PL und von Art. 23 Abs. 1 Pkt. 20 EStG-PL);
- Verluste aus der entgeltlichen Veräußerung von Forderungen – gilt für Forderungen oder deren Teile, die zuvor als zustehende Einnahmen geltend gemacht wurden (Änderung von Art. 16 Abs. 1 Pkt. 39 KStG-PL und von Art. 23 Abs. 1 Pkt. 34 EStG-PL);
- erlassene Forderungen – gilt für Forderungen, die zuvor als zustehende Einnahmen geltend gemacht wurden (Änderung von Art. 16 Abs. 1 Pkt. 44 KStG-PL und von Art. 23 Abs. 1 Pkt. 41 EStG-PL).
Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf ergibt sich, dass diese Änderungen Zweifel darüber ausräumen sollen, ob in den o.g. Fällen die Forderungen einschließlich der Umsatzsteuer unter den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Es soll eine Situation herbeigeführt werden, in der es nicht möglich ist, die mit der jeweiligen Forderung verbundene uneinbringliche Umsatzsteuer als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe auszuweisen.
Die obigen Änderungen bedeuten, dass die gesamten uneinbringlichen Forderungen (also ihr Bruttobetrag), die zuvor als zustehende Einnahmen geltend gemacht wurden, nur noch bis Ende 2017 als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben eingestuft werden können. Die geplanten Änderungen haben außerdem auch zum Ziel, die Verluste aus der Veräußerung der Forderungen zu beschränken. Der Gesetzgeber hat vor, die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben, die mit der Veräußerung der Forderungen verbunden ist, bis zu ihrem Marktwert vom Tag der entgeltlichen Veräußerung zu beschränken. Unseres Erachtens werden Steuerpflichtige, die eine Forderung veräußern, aufgrund dieser Änderung ab nächstem Jahr keinen Verlust mehr daraus ausweisen können.
Vor dem Hintergrund empfehlen wir Ihnen, nicht beglichene Forderungen zu analysieren, da sich deren Veräußerung oder Einstufung als uneinbringlich nächstes Jahr wahrscheinlich weniger lohnen wird.