Veröffentlicht am 25. September 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

Brandenburg plant regelmäßige Erhöhungen des Wassernutzungsentgelts

  • Brandenburg plant ab 2027 höhere Wassernutzungsentgelte für die Trinkwasserversorgung.
  • Ab 2032 soll das Entgelt alle fünf Jahre um weitere 5% steigen.
  • Die geplanten Erhöhungen sollten frühzeitig in Wirtschaftsplanung und Kalkulation einfließen.
  • Anders als in Niedersachsen ist keine Anpassung an einen Preisindex vorgesehen.
Tilman Reinhardt
Manager
B.A. Betriebswirtschaft
Brandenburg will das Wassernutzungsentgelt ab 2027 erhöhen und künftig regelmäßig anheben. Für Grundwasser zur Trinkwasserversorgung soll der Satz von 10 auf 12 Cent je Kubikmeter steigen. Vorgesehen ist dies in Artikel 6 des Entwurfs zum Haushaltsbegleitgesetz 2027/2028, Drucksache 8/3335. Die erste Lesung ist für den 16.9.2026 vorgesehen. Noch handelt es sich um einen Gesetzentwurf. Für Wasserversorger gibt er jedoch Anlass, die Auswirkungen auf ihre Wirtschaftsplanung und Entgeltkalkulation frühzeitig zu prüfen.

Feste Erhöhungsschritte statt Preisindex

Über die Anhebung um 20% hinaus sieht § 40 Absatz 2 Satz 2 BbgWG in der Entwurfsfassung eine fortlaufende Erhöhung um 5% alle fünf Jahre vor, erstmals zum 1.1.2032. Rechnerisch würde der Trinkwassersatz damit auf 12,60 Cent im Jahr 2032 und auf 13,23 Cent im Jahr 2037 steigen. Für landwirtschaftliche Bewässerung und bestimmte bergbauliche Entnahmen enthält der Entwurf gesonderte Steigerungsregeln.¹

Die geplante Regelung ist eine pauschale Dynamisierung. Eine Indexierung im engeren Sinne würde die Anpassung dagegen an die Entwicklung eines bestimmten Index binden. Eine solche Verknüpfung enthält der Brandenburger Entwurf nicht. Die 5 %ige Erhöhung würde daher auch bei stabilen oder sinkenden Verbraucherpreisen eintreten. Bei höherer Inflation könnte sie den Kaufkraftverlust wiederum nur teilweise ausgleichen. 5% in fünf Jahren entsprechen rechnerisch einer jährlichen Steigerung von rund 0,98%.

Andere Länder kennen bereits einen Inflationsausgleich

Eine bundesweit erstmalige Berücksichtigung der Geldentwertung wäre die Neuregelung nicht. In Niedersachsen ermächtigt § 22 Absatz 6 NWG die Landesregierung bereits, die Gebührensätze durch Verordnung anhand des Verbraucherpreisgesamtindex anzupassen. Die Änderung soll nur erfolgen, wenn die Verbraucherpreise seit der letzten Anpassung zum Jahresende um mindestens 10% gestiegen sind. Die darauf gestützte Verordnung vom 6.12.2023 trat am 1.1.2024 in Kraft.² Auch Bremen enthält in § 2 Absatz 3 BremWEGG eine entsprechende Verordnungsermächtigung.³

Brandenburg würde gegenüber diesen Modellen einen anderen Weg wählen: Zeitpunkt und Prozentsatz der wiederkehrenden Anhebung stünden unmittelbar im Gesetz. Eine zusätzliche Anpassungsverordnung wäre dafür nicht erforderlich. Für die Planung wäre damit der künftige Abgabesatz vorgegeben, unabhängig von der tatsächlichen Preisentwicklung.

Auswirkungen auf die Kalkulation frühzeitig ermitteln

Versorger sollten zunächst die Mehrbelastung ab 2027 anhand ihrer geplanten abgabepflichtigen Entnahmemengen berechnen. Bei einer Million Kubikmetern Grundwasserentnahme zur Trinkwasserversorgung würde der höhere Satz jährlich 20.000 Euro zusätzliche Kosten verursachen. Diese verteilen sich auf die abgerechnete Absatzmenge, die insbesondere aufgrund von Wasserverlusten geringer ausfällt als die entnommene Menge. Die zusätzliche Belastung je verkauftem Kubikmeter liegt dann über der Erhöhung des Wassernutzungsentgelts von zwei Cent je entnommenem Kubikmeter.

Für längerfristige Planungen sollten die vorgesehenen Erhöhungstermine gesondert hinterlegt werden. Eine zusätzliche allgemeine Inflationsfortschreibung desselben Kostenansatzes würde die gesetzliche Steigerung doppelt erfassen. Gegenüber Gremien und Kunden sollte der landesrechtlich verursachte Kostenanstieg nachvollziehbar erläutert werden.

Wir unterstützen Wasserversorger dabei, solche Änderungen in ihre Gebühren- und Wasserpreiskalkulation einzubeziehen. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können die neuen Sätze als Planungsszenario berücksichtigt und nach dem Gesetzesbeschluss mit der endgültigen Fassung abgeglichen werden.

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1 Landtag Brandenburg, Drs. 8/3335 vom 2.9.2026, Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027/2028, Drucksache8/3335.pdf.
2 Niedersächsischer Landtag, Drs. 19/3425, Antwort der Landesregierung vom 2.2.2024, Drucksache19-03425.pdf.
3 Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr (BremWEGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.4.2004 (Brem.GBl. 2004, S. 189), zuletzt mehrfach geändert, Anlage neu gefasst durch Gesetz vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 1014), BremWEGG.