Veröffentlicht am 15. Juni 2026
Lesedauer ca. 1 Minute

Bundesgerichtshof zur Rückgabe nicht verwerteter Sicherheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • Neue BGH Entscheidung zur Rückgabe von Sicherheiten, die nicht verwertet wurden
  • Was ist AGB-rechtlich möglich?
  • Wie ist eine AGB inhaltlich zu verstehen?
Dr. Julia Müller
Partner
Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen. Entscheidend ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Hierbei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen.

Der Bundesgerichtshof befasst sich in seinem Urteil vom 7.5.2026 (VII ZR 107/25) mit der Zulässigkeit einer Klausel über die Rückgabe einer nicht verwerteten Sicherheit.

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Die Klausel „Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind“ benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  • Sie ist daher als vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.
  • Die Klausel kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Rückgabeanspruch erst besteht, wenn keinerlei durchsetzbare Ansprüche wegen Mängeln mehr in Betracht kommen und sogar vermeintliche Ansprüche wegen zu Unrecht gerügter Mängel verjährt wären.
  • Der Wortlaut enthält keine Einschränkung, dass das Recht des Auftraggebers, die Sicherheit zu behalten, davon abhängen soll, ob tatsächlich Mängel bestehen.
  • Da die Regelung nicht zwischen zu Recht und zu Unrecht geltend gemachten Mängelansprüchen differenziert, lässt sie zudem die Auslegung zu, dass es für den Rückgabeanspruch nur darauf ankommt, ob noch unverjährte Ansprüche bestehen könnten, ohne dass ein tatsächlicher Mangel nachgewiesen sein muss.
  • Schließlich sieht die Regelung keinen Anspruch auf Teilfreigabe der Sicherheit vor. Dies kann bei kundenfeindlichster Auslegung dahin verstanden werden, dass der Auftragnehmer verpflichtet bleibt, die Sicherheit in voller Höhe zu stellen, auch wenn nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist nur noch einzelne unverjährte – möglicherweise gar nicht bestehende – Ansprüche wegen geringfügiger Mängel geltend gemacht werden.

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