Veröffentlicht am 10. Juni 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten

Bundesnetzagentur konkretisiert Netzentgeltreform AgNes

  • Weiterhin Grund- und Arbeitspreise für Haushaltskunden
  • Letztverbraucher >100.000 kWh Abnahme, Speicher und Einspeiser zahlen künftig Kapazitätsentgelte
  • Einführung dynamischer Entgelte vorerst für Speicher frühestens ab 2030
Benjamin Schüssler
Associate Partner
Diplom-Ökonom, Diplom-Wirtschaftsingenieur
Anna-Sophie Obinger
Senior Associate
M.Sc. Betriebswirtschaft
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Ende Mai 2026 den bisherigen Zwischenstand zur Rahmenfestlegung der allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) kommuniziert, um allen Stakeholdern frühzeitig den gegenwärtigen Meinungsstand zu vermitteln. Grundsätzlich hält die BNetzA an der Ermittlung der Netzentgelte auf Basis der Kosten des jeweiligen Netzbetreibers fest. Netzentgelte werden aber erstmals nicht nur von Verbrauchern, sondern auch Speichern und Erzeugern erhoben. Zudem wird die Kostenverteilung zwischen den Netzbetreibern angepasst.

Aus Sicht der BNetzA ist das bestehende Entgeltsystem nicht mehr zeitgemäß. Mit der Reform der allgemeinen Netzentgeltsystematik reagiert die BNetzA damit auf die wachsenden Herausforderungen im Stromsystem: steigende Netz- und Engpassmanagementkosten, zunehmende volatile Einspeisung, knappe Netzanschlusskapazitäten. Gleichzeitig verschiebt sich die Kostenlast zwischen den Netznutzern. Vor diesem Hintergrund ist das Ziel der Neuregelung, die zunehmenden Kosten auf ein größeres Nutzerkollektiv sowie verursachungsgerechter zu verteilen.

Kapazitätsentgelt für Letztverbraucher >100.000 kWh, Erzeuger und Speicher

Der Kern der Reform liegt in einer klaren Trennung zwischen Netzentgelten zur sicheren Refinanzierung der Netzkosten (Netzentgelte mit Finanzierungsfunktion) und Netzentgelten, die ein besonderes, netzorientiertes Verhalten anreizen sollen (Netzentgelte mir Anreizfunktion). Damit verschiebt sich die Rolle der Netzentgelte: Diese sollen künftig nicht nur Kosten decken, sondern auch aktiv das Verhalten von Netznutzern steuern.

Die Unterscheidung der Kundengruppen in der Niederspannung mit einem Verbrauch von bis zu 100.000 kWh und oberhalb von 100.000 kWh im Jahr bleibt bestehen. Erstere ist nicht von wesentlichen systematischen Änderung betroffen. Die Netzentgeltbildung basiert weiterhin auf einem Grundpreis (€/Jahr) sowie einem Arbeitspreis (ct/kWh). Jedoch soll es zukünftig verbindliche Vorgaben für die Erhebung eines Grundpreises für alle Netzbetreiber geben. Dies schließt die Verpflichtung ein, einen Grundpreis zu erheben, deckelt die Höhe aber auch auf ein nicht zu überschreitendes Niveau. Verbraucher mit Erzeugungsanlagen (Prosumer) werden künftig durch einen Aufschlag auf den Grundpreis in Höhe von 70 bis 90 Prozent belastet. Mit dieser Änderung sollen Prosumer wieder stärker an den Netzkosten beteiligt werden. Die Mehrbelastung wird im Durchschnitt auf unter 100 €/Jahr geschätzt. Ebenfalls werden weiterhin Sonderentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG erhoben und sukzessive weiterentwickelt.

Für Verbraucher mit mehr als 100.000 kWh Jahresverbrauch erfolgt eine Umstellung auf ein neues Modell bestehend aus einem Kapazitätspreis (€/kW/Jahr) und einem Arbeitspreis (ct/kWh) für Verbräuche im Rahmen der bestellten Kapazität sowie einem Preisaufschlag (ct/kWh) bei Überschreitung der bestellten Kapazität. Hiermit soll eine erhöhte Verbrauchsflexibilität geschaffen sowie eine flexiblere Reaktion auf Strompreise ermöglicht werden.

Aufgrund der Netznutzung zahlen neue Stromspeicher künftig einen moderaten Kapazitätspreis (ca. 4 bis 7  €/kW/Jahr), um sich an der Finanzierung des Stromnetzes zu beteiligen. Ein Arbeitspreis wird nicht erhoben. Die Einführung des Kapazitätsentgeltes soll aber erst nach dem Auslaufen bestehender Befreiungstatbestände gemäß § 118 Abs. 6 EnWG erfolgen d.h. Vertrauensschutz genießen nach Aussage der BNetzA alle Speicher, die nach dem 4.8.2011, innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen worden sind (d.h. bis 4.8.2029) oder für die vor dem Inkrafttreten der AgNes-Festlegung eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und deren Inbetriebnahme bis spätestens zum 4.8.2029 erfolgt. Ausgenommen von der Neuregelung sind Heimspeicher in der Niederspannung bis zu einer Anschlussleitung von 30 kW (Prosumer), da dies kein gesondertes Netzentgelt zahlen sollen.

Eine wesentliche Neuerung von AgNes ist die Einbeziehung von Stromerzeugern in die Finanzierung der Netzkosten. Wie Speicher zahlen neue Erzeugungsanlagen einen moderaten Kapazitätspreis, aber kein Arbeitspreis. Das Entgelt wird zu Beginn ebenfalls ca. 4 bis 7 €/kW/Jahr betragen und ist durch EU-Recht begrenzt. Der Vertrauensschutz soll in enger Anlehnung an gesetzliche Wertung des § 118 Abs. 6 EnWG gewährt werden. Für Bestandsanlagen gilt für einen Zeitraum von 20 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme eine Entgeltfreistellung sowie für Anlagen, für die vor dem Inkrafttreten der AgNes-Festlegung eine finale Investitionsentscheidung getroffen wurde sowie die Inbetriebnahme bis spätestens 4.8.2029 erfolgt. Steckersolargeräte werden hiervon nicht erfasst.

Dynamische Netzentgelte sollen nach weiteren vertiefenden Analysen zu Rückwirkungen auf den Strommarkt, Redispatch, Umverteilungswirkungen sowie zur praktischen Umsetzbarkeit frühestens ab dem Jahr 2030 gestaffelt nach Akteuren und Spannungsebenen eingeführt werden. So sollen beispielsweise dynamische Netzentgelte für Speicher frühestens 2030 und für Einspeiser frühestens 2032 eingeführt werden. Ebenfalls soll ein Regelwerk für Baukostenzuschüsse für Einspeiser sowie für die Implementierung von Flexible Connection Agreements (FCA) erarbeitet werden.

Die Kostenverteilung zwischen den Netzbetreibern (Kostenwälzung) soll ab dem 1.1.2029 einer systematischen Neuverteilung folgen. Künftig werden die vorgelagerten Netzkosten nach der Stromverbrauchsmenge geschlüsselt. Die BNetzA nennt das „netzbezogener Letztverbrauch“. Angenähert festgestellt wird dieser Verbrauch durch den gemessenen Verbrauch des der Entgeltbildung vorangehenden Jahres. Durch die geänderte Ermittlungsmethodik sollen Netzkosten stärker der entsprechenden Inanspruchnahme der vorgelagerten Ebene zugeordnet werden. Die EE-Mehrkostenwälzung wird fortgesetzt.

Umsetzung wird technische und organisatorische Herausforderung

Die BNetzA weist darauf hin, dass sowohl das Verfahren als auch der Meinungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen sind. Entsprechend sind bis zur finalen Konsultation weiterhin Änderungen möglich. Die formelle Konsultation des Entwurfs zur Rahmenfestlegung AgNes ist für den Sommer 2026 vorgesehen und soll bis Ende des Jahres abgeschlossen werden. In den darauffolgenden Jahren ist zudem mit weiteren Festlegungen im Rahmen des AgNes‑Prozesses zu rechnen.

Für die praktische Umsetzung bleibt den Marktakteuren ein Zeitraum von rund zwei Jahren bis zum geplanten Inkrafttreten am 1.1.2029. Angesichts der Vielzahl an Änderungen gilt jedoch bereits jetzt als absehbar, dass die Umsetzung der neuen Netzentgeltsystematik sowohl technisch als auch organisatorisch eine zentrale Herausforderung darstellen wird.

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