Veröffentlicht am 1. Oktober 2025
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Bundesnetzagentur schafft individuelle Netzentgelte für singulär genutzte Betriebsmittel ab

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 16. September 2025 die Festlegung zu den Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV beschlossen. Die Bekanntmachung der Entscheidung erfolgte im Amtsblatt der BNetzA vom 24. September 2025.

Anhand des Festlegungsentwurfs, der im Sommer 2025 zur Konsultation stand, waren das Ende der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 3 StromNEV zum 1. Januar 2026 und die teils geltende Übergangsfrist zum 31.12.2028 bereits abzusehen (Ziffer 1. des Festlegungstenors). Mit Blick auf die Übergangsfrist nach Ziffer 2. des Festlegungstenors lässt sich jedoch eine Abweichung feststellen: Nach dem Festlegungsentwurf galt die Übergangsfrist für alle Netznutzer, die keine Netzbetreiber sind. Nunmehr wird diese für alle Netznutzer gelten, die keine Netzbetreiber von Netzen der allgemeinen Versorgung sind. Diese Änderung in Tenorziffer 2. wird vor allem Betreiber geschlossener Verteilernetze freuen. Denn der ergänzte Wortlaut führt dazu, dass auch sie von der Übergangsregelung profitieren.

Hintergrund der Festlegung ist nach den Angaben der BNetzA, dass vermehrt Preisanomalien bei den Netznutzungsentgelten auftraten. Vor diesem Hintergrund sei es vermehrt mittels des Vehikels der singulär genutzten Betriebsmittel nach § 19 Abs. 3 StromNEV zu Wechseln der Netzebene gekommen. Dies sei nach Ansicht der BNetzA zwar betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, verfehle jedoch den Sinn und Zweck der Regelung des § 19 Abs. 3 EnWG. Eine verursachungs- und sachgerechte Verteilung der Netzkosten i. S. d. § 21 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) EnWG sei danach nicht gegeben. Ergebnis der Beweggründe der BNetzA ist, dass Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung bereits ab dem 1.1.2026 von der Möglichkeit des § 19 Abs. 3 StromNEV nicht mehr profitieren können. Für die übrigen Netznutzer gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2025.

Netzbetreiber von Netzen der allgemeinen Versorgung sollten sich möglichst bald mit den Auswirkungen der Nichtanwendbarkeit des § 19 Abs. 3 StromNEV auseinandersetzen.

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