Ausgabe 49/2025: Der besinnliche Weihnachtsfrieden und die Zustimmung des Bundesrats
- Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 49/2025 (15.12.–21.12.2025)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
Weihnachten steht vor der Tür. Wie jedes Jahr überraschend. Zeit für Besinnlichkeit, Weihnachtsirre beim Letzte-Sekunde-Einkauf, Festessen, Skifahren ohne Schnee, Familienzwist unterm Plastikbaum und die alte Streitfrage „Wer nimmt Oma?“. Eine nette Geste in dieser hektischen Zeit erreicht uns ausgerechnet vom Finanzamt und kommt gerade recht: der sog. Weihnachtsfrieden. „Die Weihnachtstage sind für viele Menschen eine Zeit des Innehaltens und der Begegnung mit Familie und Freunden. Diese Momente haben gerade in einer Zeit, die von gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen geprägt ist, einen besonderen Wert“, erklärt uns der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Marcus Optendrenk, in einer Presseerklärung vom 17. Dezember 2025. „Mit dem Weihnachtsfrieden trägt die Finanzverwaltung dazu bei, dass die Menschen die Feiertage ungestört verbringen können.“ Ähnlich frohe Kunde erreicht uns aus den Ministerien in Hessen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Bayern. Was heißt das konkret? In der Zeit des Weihnachtsfriedens verzichtet die Verwaltung auf die Ankündigung von Betriebsprüfungen, Lohnsteueraußenprüfungen und sonstigen Außenprüfungen, die Durchführung von Schlussbesprechungen und die Übersendung von Prüfungsberichten, die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen (einschließlich Vollstreckungsankündigungen) sowie die Androhung oder Festsetzung von Zwangsgeldern. Nur wenn ein rasches Eingreifen unerlässlich ist, etwa um eine Verjährung zu vermeiden, müssen die Ämter handeln. Wie schön. Die Early Tax Birds sind begeistert und wünschen Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das neue Jahr 2026. Wir sagen danke für ein spannendes Steuerjahr, mit immer frischen News für unsere stetig wachsende Leserschaft, und gehen pünktlich zum Frühstück am 12. Januar 2026 wieder auf Sendung.
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
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Aktuelle Gesetzgebung
Bundesratssitzung am 19. Dezember 2025
In seiner letzten planmäßigen Sitzung am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat unter anderem den folgenden Gesetzen zugestimmt:
- Steueränderungsgesetz 2025
- Aktivrentengesetz
- Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes sowie der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung (MinStBV)
- Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
In der Sitzung hat der Bundesrat zudem noch der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zugestimmt. Überraschend ist der Bundesrat dabei den Beschlussempfehlungen seines Finanzausschusses zu den vorgesehenen Änderungen der Verordnung nicht vollständig gefolgt. Insbesondere lehnte er die Einführung eines neuen § 11c Abs. 1a EStDV ab. Diese Regelung hätte vorgesehen, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes ausschließlich durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf Grundlage einer persönlichen Vor-Ort-Besichtigung zu führen ist. Die Anwendung der Vorschrift war ab dem Veranlagungszeitraum 2025 beziehungsweise bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ab dem nach dem 31. Dezember 2024 endenden Wirtschaftsjahr geplant. Erst kürzlich hatte die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 zur Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG aufgehoben (wir berichteten) und damit die Rechtsprechung des BFH anerkannt. Die Wirkung dieser Aufhebung wäre durch die Einführung des § 11c Abs. 1a EStDV allerdings zeitlich begrenzt worden und hätte nur bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung Bestand gehabt.
Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandortes (Standortfördergesetz /StoFög)
Der Bundestag hat am 17. Dezember 2025 den Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz / StoFöG) in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses beschlossen. Aus steuerlicher Sicht wurden gegenüber dem Regierungsentwurf keine wesentlichen Änderungen vorgenommen.
Neues aus der Finanzverwaltung
(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum 1. Januar 2025
Am 18. Dezember 2025 hat das BMF ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken veröffentlicht. Unter Bezugnahme auf das Jahressteuergesetz 2024 wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst und an die geänderte Rechtslage angeglichen. Hintergrund ist die Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken, wie er bereits vor dem Jahr 2014 gegolten hatte. Das BMF stellt klar, dass der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, sofern die betreffenden Gegenstände unter die in Anlage 2 zum UStG genannten Kunstgegenstände und Sammlungsstücke fallen. Gleichzeitig wird erläutert, wie diese begünstigten Gegenstände von nicht begünstigten Waren abzugrenzen sind. Zudem berücksichtigt das Schreiben gesetzliche Änderungen, insbesondere die Streichung eines überholten Zolltarifverweises sowie die Anpassungen im Bereich der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Dadurch wird klargestellt, in welchen Fällen die Regelbesteuerung bzw. die Differenzbesteuerung bei Kunstgegenständen zur Anwendung kommt. Die entsprechenden Klarstellungen werden systematisch in den UStAE übernommen, um eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung sicherzustellen. Die im Schreiben enthaltenen Grundsätze sind auf alle einschlägigen Umsätze anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden.
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
Zudem hat das BMF am 17. Dezember 2025 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung veröffentlicht. Unter Bezugnahme auf die Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Hintergrund ist, dass der bislang zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene bundesdurchschnittliche Fernwärmepreis nicht mehr veröffentlicht wird. Um eine praktikable Anwendung sicherzustellen, erkennt die Finanzverwaltung für die unentgeltliche Abgabe von Wärme aus Energieerzeugungsanlagen künftig eine Vereinfachungsregelung von 3 ct/kWh als Bemessungsgrundlage an, sofern kein tatsächlicher Fernwärmeanschluss besteht. Die Regelung wird in Abschnitt 2.5 UStAE verankert und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Verzögerte Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für verspätete Offenlegung
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat gegenüber der Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen Steuerberaterverbandes mitgeteilt, dass das Bundesamt vor Mitte März 2026 keine Ordnungsgeldverfahren hinsichtlich der nicht rechtzeitig hinterlegte Jahresabschlüsse auf den 31. Dezember 2024 einleiten wird. Ob, wie in der Vergangenheit auch, abweichende Jahresabschlussdaten von dieser Regelung ebenfalls erfasst sind, kann bisher nicht beurteilt werden. Es ist daher empfehlenswert, dass grundsätzlich Jahresabschlüsse zu abweichenden Daten bevorzugt eingereicht werden sollten. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz weist jedoch auch ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Sonderregelung um eine letztmalige Ausnahme handelt.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
Öffentliche Konsultation zu „Global Mobility“
Bis heute noch läuft die öffentliche Konsultation der OECD zu „Global Mobility“. Im Mittelpunkt stehen Steuerfragen im Zusammenhang mit der Einkommensteuer und dem Arbeitseinkommen. Es sollen jedoch auch Herausforderungen in Bezug auf die Körperschaftsteuer aufgezeigt werden. Dabei könnte es sich z.B. um Fragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Betriebsstätte, der Gewinnzurechnung zu einer solchen Betriebsstätte, Fragen des Wohnsitzes sowie um Verrechnungspreisfragen oder andere verwandte Themen handeln. Bringen Sie sich und Ihre Meinung in die Diskussion noch in letzter Sekunde ein!
OECD veröffentlicht Update der FAQ zu CRS und CARF
Die OECD hat am 19. Dezember 2025 ein Update der „Häufig gestellten Fragen“ (FAQs) veröffentlicht, um Auslegungshilfen zum geänderten gemeinsamen Meldestandard (CRS) und zum Rahmenwerk für die Meldung von Krypto-Vermögenswerten (CARF) zu geben. Die Aktualisierungen der CRS-FAQs lauten wie folgt: Im Abschnitt „Allgemeine Meldepflichten“ wurde eine neue Frage hinzugefügt, um den Zeitpunkt für die Feststellung der Gültigkeit von Selbstzertifizierungen für einen Meldezeitraum zu präzisieren. Im Unterabschnitt „Definitionen: RFIs“ wurde eine neue Frage hinzugefügt, um den Umfang der Anteile an relevanten Krypto-Assets, die als Finanzanlagen gelten, zu klären. Die Aktualisierungen der CARF-FAQs lauten wie folgt: Im Abschnitt „Sorgfaltspflichten“ wurde eine neue Frage hinzugefügt, die sich mit der Verlässlichkeit der vom Veräußerer eines Unternehmens zu beachtenden Sorgfaltspflichten befasst. Sie stellt klar, dass ein berichtender Kryptoasset-Dienstleister (RCASP), der das Unternehmen eines anderen RCASP erwirbt, der bereits die erforderliche Sorgfaltsprüfung für Kryptoasset-Nutzer durchgeführt hat, sich im Allgemeinen auf die Feststellung des Veräußerers hinsichtlich des Status dieser Nutzer, einschließlich ihrer kontrollierenden Personen, verlassen kann, es sei denn, er weiß oder hat Grund zu der Annahme, dass der Status unrichtig ist oder sich die Umstände geändert haben. Dies vereinfacht die bisherige Praxis enorm.
Aktuelle Rechtsprechung
Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft
Der BFH hat in unserem Urteil der Woche (II R 33/23) die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG weiter präzisiert und deren Reichweite bei konzerninternen Umstrukturierungen deutlich begrenzt. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, welche Bedeutung den gesetzlich vorgesehenen Vor- und Nachbehaltensfristen zukommt und unter welchen Voraussetzungen hiervon ausnahmsweise abgewichen werden kann. Im Streitfall ging es um einen nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbaren Gesellschafterwechsel bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft, dessen Steuerfreiheit nach § 6a GrEStG begehrt wurde, nachdem die Anteile in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden waren. Der BFH stellte klar, dass ein solcher Gesellschafterwechsel nicht nach § 6a GrEStG begünstigt ist, wenn der Einbringende an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft nicht bereits innerhalb der fünfjährigen Vorbehaltensfrist in der gesetzlich geforderten Beteiligungshöhe beteiligt war. Die Steuerbefreiung scheidet insbesondere dann aus, wenn die aufnehmende Gesellschaft erst kurz vor dem Einbringungsvorgang gegründet wurde oder die Beteiligungsquote des Einbringenden innerhalb des maßgeblichen Vorbehaltenszeitraums nicht den Anforderungen des § 6a GrEStG entsprach. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Einhaltung der gesetzlichen Beteiligungsvoraussetzungen über den gesamten Vor- und Nachbehaltenszeitraum hinweg.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei § 6a GrEStG um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die nur bei vollständiger und strikter Einhaltung der zeitlichen Beteiligungsvoraussetzungen Anwendung findet. Die Vor- und Nachbehaltensfristen seien integraler Bestandteil des gesetzlichen Regelungskonzepts und könnten weder durch wirtschaftliche Erwägungen noch durch eine generalisierende Annahme fehlender Missbrauchsgefahr ersetzt werden. Eine teleologische Reduktion der Fristen komme grundsätzlich nicht in Betracht. Entscheidend sei allein, ob die gesetzlich geforderten Beteiligungsverhältnisse tatsächlich und ununterbrochen bestanden haben. Eine Ausnahme von der strikten Fristmechanik erkannte der BFH lediglich für Konstellationen an, in denen die Einhaltung der Vorbehaltensfrist rechtlich unmöglich ist. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der übernehmende Rechtsträger erst durch den Umwandlungsvorgang selbst entsteht. In Fällen der Einbringung in eine bereits existierende Gesellschaft bestehe hingegen regelmäßig Gestaltungsspielraum, sodass kein Anlass für eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Fristen gegeben sei. Auch verfassungsrechtliche Bedenken wies der BFH zurück. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da unterschiedliche umwandlungsrechtliche Gestaltungen nicht miteinander vergleichbar seien und daher eine unterschiedliche steuerliche Behandlung rechtfertigten. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung beruhe auf sachlichen Gründen und sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auf die Revision des Finanzamtes wurde das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das FG hatte die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG zu Unrecht bejaht und die maßgeblichen Beteiligungsverhältnisse nicht hinreichend aufgeklärt. Inhaltlich machte der BFH jedoch deutlich, dass die Anwendung des § 6a GrEStG im Streitfall ausscheidet. Die Entscheidung bestätigt damit die restriktive Rechtsprechung des BFH zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel. Für die Praxis folgt hieraus, dass grunderwerbsteuerneutrale Umstrukturierungen nur bei langfristig bestehenden Beteiligungsstrukturen möglich sind, während kurzfristige Gestaltungen, insbesondere unter Einbeziehung neu gegründeter Gesellschaften, regelmäßig zur Steuerpflicht führen.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| IX R 11/23 | 15. September 2025 | Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO |
| X R 23/22 | 25. Juni 2025 | Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan |
| XI R 25/23 | 9. Juli 2025 | Unrichtiger Steuerausweis; Berichtigung der Rechnung durch einen mit der Prüfung beauftragten Dritten; Entgeltminderung; Gefährdung des Steueraufkommens; Zeitpunkt der Berichtigung |
| I R 27/22 | 15. Oktober 2025 | Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer KGaA |
| IX R 10/23 | 15. September 2025 | Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.09.2025 IX R 11/23 – Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO |
| V B 41/24 | 4. Dezember 2025 | Ort der Lieferung bei Lieferung über ein im Inland befindliches Lager; Darlegung einer Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes durch unterlassene Beiladung |
| V B 46/24 | 28. November 2025 | Zur mangelnden Darlegung von Zulassungsgründen |
| V B 23/25 | 24. November 2025 | Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung des Urteils der Vorinstanz |
| VI R 24/24 | 9. September 2025 | Keine Wiedereinsetzung bei Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax im September 2023 |
| X B 84/24 | 28. November 2025 | Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden; Anfechtungsbeschränkung |
| X B 27/25 | 28. November 2025 | Zusammenballung von Einkünften durch Corona-Finanzhilfen |
| X B 33/25 | 28. November 2025 | Keine Rückstellung für Nachbetreuungspflichten eines Versicherungsvertreters bei kommissarisch zum Zweck des Tätigens provisionsträchtiger Neuabschlüsse übernommenem Bestand |
| X E 15/25 | 18. November 2025 | Streitwert für Nichtzulassungsbeschwerde – Streitwert bei nicht bezifferter Steuerherabsetzung |
| XI R 32/22 | 9. Juli 2025 | Zum Vorsteuerabzug aus zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen Eingangsleistungen |