Bundestag macht Weg für Übergangsregelung für § 7c EnWG-Umsetzung bis 2026 frei!
Stromnetzbetreiber, an deren Netz weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind, haben damit weitere zwei Jahre Zeit, die Vorgaben aus § 7c EnWG umzusetzen. Der Gesetzgeber begründet die Verlängerung der Umsetzungsfrist so: „Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Umsetzung des § 7c bei Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, die unter die De-minimis-Ausnahme des § 7 Absatz 2 Satz 1 fallen, technisch komplexer sein kann als bei Verteilernetzbetreibern, die nach § 7 Absatz 1 bereits von den vertrieblichen Tätigkeiten eines Energieversorgers gesellschaftsrechtlich entflochten sind. Damit soll verhindert werden, dass ein Abbau von öffentlichen Ladesäulen den aktuell stockenden Aufbau von Ladeinfrastruktur verschärft.”
Die Änderung muss noch am 14.2.2025 den Bundesrat passieren, wovon allerdings auszugehen ist.
Sollten Sie Fragen zur optimalen Umsetzung der Entflechtung nach § 7c EnWG haben, kommen Sie gerne auf uns zu!

