Veröffentlicht am 20. Januar 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Sanktionsverstöße noch härter bestraft – Bundestag stimmt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts zu

  • Der Gesetzgeber verschärft Strafen und Bußgelder bei Sanktionsverstößen.
  • Mit der Verschärfung steigen Haftungsrisiken wie Compliance-Anforderungen gleichermaßen.
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Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“¹ angenommen.²

Umgesetzt werden soll damit die Richtlinie (EU) 2024/1226. Sie bezweckt u.a. ein einheitliches Niveau unter den Mitgliedstaaten bei der Bestrafung bzw. Ahndung von Sanktionsverstößen – insbesondere Verstöße gegen die EU-Russlandsanktionen.³ Das im europäischen Vergleich ohnehin bereits als streng geltende Außenwirtschaftsgesetz (AWG) erfährt hierdurch noch einige bedeutende Verschärfungen.

Ausweitung der Strafbarkeit

Eine der wesentlichen Neuerungen besteht darin, dass künftig nahezu alle vorsätzlichen Verstöße gegen EU‑Sanktionsregelungen strafbar sein sollen. Zahlreiche Tatbestände, die bislang lediglich ordnungswidrigkeitsrechtlich – d.h. mit Bußgeld – sanktioniert wurden, werden nun zwingend dem Strafrecht zugeordnet.

Dies betrifft insbesondere

  • Verstöße gegen Transaktionsverbote
  • Verstöße gegen Finanzdienstleistungs- und Zahlungsverbote
  • bestimmte Umgehungshandlungen sowie
  • über die Richtlinienvorgaben hinaus auch Investitionsverbote

Dieser Schritt darf keineswegs unterschätzt werden, wenn man bedenkt man, dass die einschlägige Strafvorschrift in § 18 Abs. 1 AWG von vornherein keine Geldstrafe, sondern direkt Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht.

Anpassung der Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

Zwar verbleiben fahrlässige Verstöße grundsätzlich im Bereich der Ordnungswidrigkeiten, wodurch die Abgrenzung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten in der Praxis – gerade vor dem Hintergrund der vorgenannten Strafbarkeitserweiterung – ihre maßgebliche Bedeutung beibehält. Allerdings werden zahlreiche Verstöße gegen Meldepflichten – die bisher regelmäßig „nur“ als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden konnten, zu Straftaten hochgestuft, wenn sie vorsätzlich begangen werden. Dies gilt in erster Linie für Meldepflichten betreffend Informationen über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen.

Erstmals wird zudem auch leichtfertiges (grob fahrlässiges) Verhalten bei Exporten von Dual-Use-Gütern (Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können) gesondert sanktionierbar.

Für juristische Personen und Personenvereinigungen gibt es eine weitere bedeutende Verschärfung: Das gesetzliche Höchstmaß einer Unternehmensgeldbuße soll bei zugrundeliegenden Sanktionsverstößen von Leitungspersonen von derzeit zehn Millionen Euro auf 40 Millionen Euro ansteigen. Von der in der EU-Richtline vorgesehenen Option, wahlweise Geldbußen in Höhe von fünf Prozent des weltweiten Jahresumsatz verhängen zu können, wurde mithin offenbar kein Gebrauch gemacht.

Auswirkungen für Unternehmen und deren Verantwortliche

Die AWG‑Novelle führt zu einer signifikanten Verschärfung des Haftungsrisikos für Unternehmen und ihre Verantwortlichen. Durch die Strafbarkeit weiter Teile des EU‑Sanktionsrechts besteht bereits bei vergleichsweise geringfügigen Verstößen das Risiko strafrechtlicher Ermittlungen. Zudem kann insbesondere die Vervierfachung des Bußgeldhöchstbetrags ruinöse Folgen nach sich ziehen.

Für die Praxis bedeutet dies u.a.

  • die Notwendigkeit umfassend aktualisierter Export‑ und Sanktions‑Compliance‑Systeme
  • eine stärkere Dokumentation interner Prüf‑ und Freigabeprozesse
  • erhöhte Anforderungen an Schulungen von Geschäftsleitung und Mitarbeitenden sowie
  • ein gesteigertes Risiko persönlicher Haftung für verantwortliche Entscheidungsträger

Bewertung und Ausblick

Die Verschärfungen durch den EU- bzw. deutschen Gesetzgeber sind – vor allem angesichts der nicht enden wollenden Aggressionen Russlands – nachvollziehbar und haben sich hinlänglich abgezeichnet. Während die Anforderungen an die interne Eigenkontrolle von Unternehmen weiter erhöht wurden, wird sich zeigen, wie effizient Ermittlungsbehörden die neuen Vorschriften umsetzen. Immerhin führt vor allem die beträchtliche Strafbarkeitserweiterung zu einer Verlagerung der Zuständigkeit der Hauptzollämter auf Staatsanwaltschaften. Dass diese stets über die sachliche Ausstattung sowie die personellen Kapazitäten verfügen, die erforderlich sind, um die mitunter komplexen Sachverhalte zu ermitteln, darf bezweifelt werden. Dieses Problem dürfte sich in Mitgliedstaaten, deren Justizapparat noch weniger auf derartige Verfahren ausgelegt ist, noch vertiefen.


[1] BT-Drucks. 21/3637; abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/21/036/2103637.pdf

[2] Pressemitteilung des Deutschen Bundestags vom 15.01.2026, abrufbar unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw03-de-eu-massnahmen-1134338

[3] Siehe bereits unseren Beitrag vom 17.07.2024, abrufbar unter https://www.roedl.com/insights/sanktions-compliance-selbstanzeige-aussenwirtschafts-strafrecht-export-kontrolle/