Carbon Leakage-Kompensation (Antragsjahr 2025) – Förderung im nationalen Emissionshandel
- Hintergrund des nationalen Emissionshandels und Belastung
- Voraussetzungen, Pflichten und Frist für ein Antrag auf Carbon Leakage-Kompensation
- Berechnung der Beihilfe
- Hinweis zur erstmaligen Antragsstellung
Die Erhebung der sogenannten CO₂-Abgabe erfolgt dabei auf vorgelagerter Stufe: Verantwortlich für die Abführung der Abgabe sind die Lieferanten der betroffenen Brennstoffe, welche die Kosten an ihre Kunden weitergeben. Für die Letztverbraucher entsteht kein zusätzlicher administrativer Aufwand.
Im Jahr 2025 stieg der CO₂-Preis im nationalen Emissionshandel um rund 20 Prozent auf 55 Euro je Tonne CO₂ und führte damit zu einer deutlich wahrnehmbaren Mehrbelastung, insbesondere für das produzierende Gewerbe. Vor diesem Hintergrund gewinnt der jährlich mögliche Antrag auf Kompensation im Rahmen der Carbon-Leakage-Regelungen weiter an Bedeutung. Insbesondere für energieintensive Unternehmen bietet dies eine Chance.
Um einer möglichen Abwanderung energieintensiver Unternehmen entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber im Jahr 2021 einen Beihilfemechanismus eingeführt, der besonders betroffene Branchen im Rahmen des nationalen Emissionshandels entlasten soll. Die Antragsstellung sowie die Verwaltung der Beihilfen erfolgen zentral über die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Wie bereits im Vorjahr umfasst der Antrag auf Beihilfe für das Begünstigungsjahr 2025 folgende Bestandteile:
- Unternehmensdaten, Kontaktdaten des Wirtschaftsprüfers, Kontoverbindung
- Identifizierung der Anlage und beihilfefähigen Produkte
- Aufstellung der maßgeblichen Emissionsmengen
Diese Angaben müssen von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und testiert werden. Unverändert ist zudem nachzuweisen, dass die Anforderungen an die ökologische Gegenleistung erfüllt werden. Auch dieser Nachweis ist weiterhin durch eine prüfungsbefugte Stelle zu bestätigen.
Die Einreichungsfrist für den Antrag zum Begünstigungsjahr 2025 ist – wie bereits im Vorjahr – der 30. Juni des Folgejahres.
Belastung durch nationalen Emissionshandel
Für einen Industriebetrieb mit einem jährlichen Erdgasverbrauch von 20.000.000 kWh ergeben sich im Jahr 2025 Kosten in Höhe von 152.350 Euro aus dem nationalen Emissionshandel. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einer Mehrbelastung von 27.700 Euro.
Auch bei den weiteren im nationalen Emissionshandel erfassten Brennstoffen – wie Heizöl oder Kohle – ist ein vergleichbarer Kostenanstieg zu beobachten.
Beihilfevoraussetzungen
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe sind in § 4 Absatz 2 BECV festgelegt. Demnach muss das antragstellende Unternehmen – bzw. der relevante Teilbereich – folgende Kriterien erfüllen:
- Sektorzugehörigkeit:
Das Unternehmen (oder: Teilbereich) ist gemäß § 5 einem beihilfeberechtigten Sektor zugeordnet
- Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem:
Sie betreiben ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach ECO-Management- oder EMAS-Standards
- Erfüllung der ökologischen Gegenleistung:
Für das Abrechnungsjahr 2025 sind die ökologische Gegenleistungen gemäß §§ 10 bis 12 BECV erbracht
Diese Voraussetzungen bilden die Grundlage für die Beantragung der Entlastung im Rahmen der Carbon‑Leakage‑Kompensation.
Berechnung der Beihilfe
Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus der in der BECV definierten Berechnungsformel:
Beihilfe=Kompensationsgrad ×
(Maßgebliche Brennstoffemissionsmenge-Selbstbehalt) × CO2-Preis
Diese Formel bildet den zentralen Mechanismus zur Bestimmung der finanziellen Entlastung im Rahmen der Carbon‑Leakage‑
Kompensation.
Bestimmung des Kompensationsgrads
Um die Höhe der Beihilfe zu errechnen, müssen Sie im ersten Schritt den Kompensationsgrad Ihres Unternehmens ermitteln. Der Gesetzgeber ordnet jedem beihilfeberechtigten Sektor gemäß BECV einen maximal möglichen Kompensationsgrad zwischen 65% und 95% zu. Diese Zuordnung basiert auf der Emissionsintensität des jeweiligen Sektors.
Um den für den eigenen Sektor maximal möglichen Kompensationsgrad ausschöpfen zu können, muss Ihr Unternehmen mindestens die sektorspezifische Emissionsintensität erreichen. Diese errechnet sich gemäß § 7 Absatz 1 BECV wie folgt:

Sektorspezifischer Kompensationsgrad nach BECV
| 65 bis 90% | 95% |
| mindestens 10% der in Spalte 3 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage zur BECV genannten sektorspezifischen Emissionsintensität | mindestens 10% einer Emissionsintensität von 1,8 Kilogramm CO₂ je Euro Bruttowertschöpfung |
Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzung der sektorspezifischen Emissionsintensität nicht oder verzichtet es auf den entsprechenden Nachweis, wird gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4 BECV automatisch der Fallback‑Kompensationsgrad von 60% angewendet.
Maßgebliche Emissionsmengen
Für die Ermittlung der maßgeblichen Emissionsmengen stellt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auf ihrer Website eine standardisierte Ermittlungsdatei zur Verfügung. Mithilfe dieser Datei können Unternehmen die im Begünstigungsjahr eingesetzten Brennstoffmengen sowie die daraus resultierenden Brennstoffemissionen strukturiert erfassen und gemäß den Vorgaben der BECV berechnen.
Selbstbehalt
Gemäß den Bestimmungen der BECV ist bei der Berechnung der Beihilfe ein Selbstbehalt von den maßgeblichen Brennstoffemissionsmengen abzuziehen:
| Energieverbrauch | Selbstbehalt |
| ≤ 9,8 | 150 t CO₂ |
| > 9,8 GWh | 130 t CO₂ |
| > 9,6 GWh | 110 t CO₂ |
| > 9,4 GWh | 90 t CO₂ |
| > 9,2 GWh | 70 t CO₂ |
| ≤ 9,2 GWh | 50 t CO₂ |
CO₂-Preis
Für die Jahre 2021 bis 2025 hat die Bundesregierung den CO₂‑Preis im nationalen Emissionshandel (nEHS) gesetzlich festgelegt:

Ab dem Jahr 2026 beginnt die Versteigerungsphase der Zertifikate im Rahmen des nationalen Emissionshandels. Im Zuge der schrittweisen Überführung vom Festpreissystem zum marktbasierten Handel hat der Gesetzgeber für das Jahr 2026 einen Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO₂ definiert. Dieser Korridor dient als Übergangsregelung und soll extreme Preisschwankungen in der Anfangsphase vermeiden.
Beispiel-Beihilfehöhe
| Beispielunternehmen 1 | Beispielunternehmen 2 |
|
|
| 95% x (2.770 t CO2 – 150t CO2) x 55€ = 136.895 Euro |
60% x (2.770 t CO2 – 150t CO2) x 55€ = 86.460 Euro |
Erstmalige Antragsstellung
Für Unternehmen, die erstmals einen Antrag auf Carbon‑Leakage‑Kompensation stellen möchten, ist eine frühzeitige Vorbereitung zwingend erforderlich. Die Antragstellung setzt mehrere technische und organisatorische Voraussetzungen voraus, die insbesondere bei der erstmaligen Einrichtung zeitaufwendig sein können:
- Qualifizierte elektronische Signatur:
Der Antrag muss durch Sie qualifiziert elektronisch signiert werden. Hierfür ist eine qualifizierte Signaturkarte sowie ein kompatibles Kartenlesegerät erforderlich. - VPS-Mail:
Die Übermittlung des Antrags erfolgt ausschließlich über das elektronische Postfachsystem der Bundesregierung (VPS-Mail). Ein entsprechender Account muss daher eingerichtet und funktionsfähig sein. - Zugang Formular-Management-System:
Die relevanten Angaben für ein Antrag auf Carbon-Leakage-Kompensation werden im Formular-Management-System der DEHSt durch Sie eingetragen und anschließend durch den Wirtschaftsprüfer bestätigt. Für das System benötigen Sie einen entsprechenden Account - Zuteilung eines Aktenzeichens:
Für die Antragstellung wird ein Aktenzeichen benötigt. Das Aktenzeichen muss vorab bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) per VPS-Mail beantragt.
Insbesondere die Beantragung und Ausstellung einer qualifizierten Signaturkarte sowie des notwendigen Kartenlesegeräts kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. In der Praxis zeigt sich daher, dass eine frühzeitige Planung empfehlenswert ist.
Eine verspätete/unvollständige Einreichung des Antrags führt in jedem Fall zur Ablehnung.
Fazit
Durch den erneuten Anstieg des CO₂‑Preises von 2024 auf 2025 hat sich die monetäre Belastung für Ihr Unternehmen weiter erhöht. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, den möglichen Anspruch auf eine Carbon‑Leakage‑Kompensation zeitnah zu prüfen und – sofern eine Antragstellung in Betracht kommt – die erforderlichen Schritte frühzeitig einzuleiten. Insbesondere die technischen Voraussetzungen der erstmaligen Antragstellung sowie relevante Fristen sollten hierbei unbedingt berücksichtigt werden.
Unser erfahrenes Team unterstützt Sie gerne sowohl fachlich als auch organisatorisch dabei, Ihren Antrag nach BECV vollständig und fristgerecht einzureichen. Selbstverständlich übernehmen auch die verpflichtende Prüfung Ihres Antrags durch einen Wirtschaftsprüfer und stehen Ihnen während des gesamten Prozesses als kompetenter Ansprechpartner zur Seite.