Country-by-Country-Reporting – Besondere Berichtspflichten für Unternehmen des Rohstoffsektors
Für Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, bestehen spezielle Berichtspflichten. Sie müssen in einem sog. „Zahlungsbericht” bzw. „Konzernzahlungsbericht” an staatliche Stellen berichten. Damit soll insbesondere der Korruption in rohstoffreichen Ländern entgegengewirkt werden.
Die entsprechenden Vorschriften beruhen auf Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie und wurden in einem eigenen Unterabschnitt des HGB (§§ 341q ff. HGB) in nationales Recht umgesetzt. Die Europäische Union folgte mit ihren Maßnahmen dem US-amerikanischen „Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act” von 2010. Neben der Verhinderung von Korruption und anderen Missständen soll durch die Berichterstattung erkennbar werden, ob sich Wertschöpfungsanteil und Steuerlast pro Land entsprechen und die Unternehmen einer in diesem Sinne gerechten Besteuerung unterliegen.
Berichtspflichtige Unternehmen
Die Berichtspflicht betrifft große Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB sowie größenunabhängig kapitalmarktorientierte Gesellschaften. Für die Berichterstattung relevant sind Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen und bestimmten anderen Stoffen.
Berichtsinstrumente
Jährlich ist ein Zahlungsbericht aufzustellen; dieser ist spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Konzernrechnungslegungspflichtige Unternehmen haben einen Konzernzahlungsbericht aufzustellen, sofern sie nicht zugleich ein Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in der EU oder im EWR sind. Diese Pflicht besteht bereits dann, wenn nur eines der Tochterunternehmen einschlägig tätig ist. Wenn eine Gesellschaft in einen von ihr oder einem anderen Unternehmen mit Sitz in der EU oder im EWR erstellten Konzernzahlungsbericht einbezogen ist und entsprechende Angaben im Anhang zum Jahresabschluss macht oder eine gleichwertige Berichterstattung nach den Vorschriften eines Drittstaats (insbesondere USA) erstellt und diese beim Bundesanzeiger einreicht, braucht sie den Zahlungsbericht nicht zu erstellen. Der Zahlungsbericht bzw. Konzernzahlungsbericht unterliegt nicht der Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Inhalt der Berichterstattung
Zu berichten ist über Zahlungen von über 100.000 Euro in Form von Geld- oder Sachleistungen an staatliche Stellen, wenn sie auf einem der folgenden Gründe beruhen:
- Produktionszahlungsansprüche;
- Steuern, die auf Erträge, Produktion oder Gewinne von Kapitalgesellschaften erhoben werden (mit Ausnahme von Verbrauchs-, Umsatz- und Lohnsteuern);
- Nutzungsentgelte;
- Dividenden und andere Gewinnausschüttungen aus Gesellschaftsanteilen;
- Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni;
- Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen oder Konzessionen;
- Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur.
Dabei sind verbundene Zahlungen wie etwa die Mietzahlungen innerhalb eines Jahres zusammenzurechnen. Auch wenn keine Zahlungen an staatliche Stellen geleistet wurden, ist ein Zahlungsbericht bzw. Konzernzahlungsbericht zu erstatten. Darin muss offengelegt werden, dass eine Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie ausgeführt oder Holzeinschlag in Primärwäldern betrieben wurde, ohne dass Zahlungen geleistet wurden (Negativ-Berichterstattung).
Gliederung des Zahlungsberichts
Vorgesehen sind die Gliederungsebenen „Staat“, „staatliche Stelle“ und „Projekt“ – sofern an eine Stelle für mehr als ein Projekt gezahlt wird. Eine Aufgliederung nach unterschiedlichen Rohstoffen oder Mineralgewinnung bzw. Holzeinschlag ist nicht erforderlich. Anzugeben ist für jede staatliche Stelle sowie ggf. ergänzend auf Projektebene der Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen sowie eine Aufgliederung nach den oben genannten Zahlungsgründen.
Erstellung eines Konzernzahlungsberichts
Für die Erstellung eines Konzernzahlungsberichts ist eine entsprechende konzernweite Berichtsstruktur einzurichten, ggf. bis auf Projektebene. Die Datenerhebung erfolgt zweckmäßigerweise bei der Erstellung der „reporting package“ für den Konzernabschluss. Ggf. kann es sich empfehlen, die Angaben der Tochterunternehmen freiwillig durch den Teilbereichsprüfer bei der Konzernabschlussprüfung kontrollieren zu lassen. Wenn für ein Tochterunternehmen das Wahlrecht zur Nichteinbeziehung in den Konzernabschluss wegen erheblicher und andauernder Beschränkung der Rechte des Mutterunternehmens, wegen unverhältnismäßigen Kosten oder Verzögerungen oder wegen Weiterveräußerungsabsicht ausgeübt wird, braucht dieses Unternehmen auch nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen werden.