Veröffentlicht am 4. Mai 2026
Lesedauer ca. 6 Minuten

Italien: Vom Genehmigungsmarkt zur Umsetzung – Chancen für internationale EPC im italienischen Photovoltaiksektor

  • Italienischer Photovoltaikmarkt aktuell attraktiv für internationale EPC-Auftragnehmer
  • Gerade im Bereich Revamping und Repowering viele Geschäftsmöglichkeiten
  • Sorgfältige rechtliche und organisatorische Vorbereitung nötig
Gennaro Sposato
Partner
Avvocato
Alice Fiorillo
Der italienische Photovoltaikmarkt ist in eine neue Phase eingetreten. Nach einer langen Periode, in der Projektentwicklung und Genehmigungsverfahren im Vordergrund standen, erreichen inzwischen zahlreiche Projekte die endgültige Genehmigung oder stehen kurz davor. Damit verlagert sich der Fokus vieler Marktakteure zunehmend auf die Konstruktion von PV-Anlagen. Parallel dazu gewinnen Eingriffe in Bestandsanlagen – insbesondere Revamping- und Repowering-Maßnahmen – erheblich an Bedeutung.

Diese Entwicklung schafft erhebliche Geschäftsmöglichkeiten für internationale EPC‑Auftragnehmer mit Erfahrung in der Realisierung komplexer Turn‑key‑Projekte. Hierbei ist es aber wichtig, den entsprechenden regulatorischen Rahmen zu kennen und sich entsprechend vorzubereiten.

Arbeitsschutz auf Baustellen – zentrale Rolle des EPC

Ein zentrales Thema für EPC‑Auftragnehmer in Italien ist der Arbeitsschutz. Das maßgebliche Regelwerk, das Legislativdekret 81/2008, gilt für alle Arbeitgeber, die in Italien tätig werden, unabhängig von ihrer Nationalität. Zu den Pflichten, die unmittelbar beim Arbeitgeber (und somit auch beim EPC) verbleiben und nicht delegiert werden können, gehören die Durchführung einer formellen Gefährdungsbeurteilung sowie die Bestellung eines Verantwortlichen für den Arbeitsschutzdienst (RSPP).

Bei Baustellen, auf denen mehrere Unternehmen tätig sind, hat der Auftraggeber – oder, sofern benannt, der Verantwortliche der Arbeiten – einen Sicherheitskoordinator für die Planungsphase (CSP) sowie einen Sicherheitskoordinator für die Ausführungsphase (CSE) zu bestellen. Diese sind für die Erstellung, Aktualisierung und Überwachung des Sicherheits‑ und Koordinierungsplans (PSC) verantwortlich. Der Auftragnehmer bzw. EPC‑Auftragnehmer ist verpflichtet, den eigenen betrieblichen Sicherheitsplan (POS) zu erstellen und die vom CSE erteilten Anweisungen und Koordinierungsvorgaben umzusetzen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften verbleibt dabei vollumfänglich bei der eigenen betrieblichen Organisation des Auftragnehmers.

Internationale EPC‑Auftragnehmer wählen oft ein Modell, bei dem viele Bauleistungen an lokale Subunternehmer vergeben werden und der EPC – der als General Contractor fungiert – selbst kein eigenes Personal auf der Baustelle einsetzt. Dieses Modell reduziert jedoch nicht die Verantwortung des EPC. Vielmehr verlagert sich der Schwerpunkt der Pflichten auf Koordinations‑, Prüf‑ und Überwachungsaufgaben. Der EPC bleibt verpflichtet, die fachliche und organisatorische Eignung der Subunternehmer zu überprüfen, die korrekte Ausweisung der Sicherheitskosten in den Verträgen sicherzustellen und die Zusammenarbeit der verschiedenen Unternehmen auf der Baustelle zu koordinieren. Auch Haftungsrisiken, etwa im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen, können sich entlang der gesamten Vertragskette nach oben fortsetzen.

Die Punktebaustellenlizenz

Seit Oktober 2024, mit Gesetzesdekret Nr. 19/2024, gilt in Italien für Unternehmen, die physisch auf Baustellen tätig sind, grundsätzlich eine sogenannte Punktebaustellenlizenz (patente a crediti). Ihre Anwendungsregeln sowie die Kontroll‑ und Sanktionsmechanismen wurden zuletzt 2025 durch das sogenannte DL Sicurezza (Gesetzesdekret Nr. 159/2025, umgewandelt in Gesetz Nr. 198/2025) weiter präzisiert und in Teilen verschärft.

Die Lizenz wird in digitaler Form vom Ispettorato Nazionale del Lavoro (INL) ausgestellt und ist mit einem Punktesystem ausgestattet. Sie beginnt mit einem Anfangsguthaben von 30 Punkten. Um auf Baustellen tätig werden zu dürfen, muss das Unternehmen dauerhaft über mindestens 15 Punkte verfügen. Punkteabzüge erfolgen bei festgestellten Verstößen gegen arbeits‑ und sicherheitsrechtliche Vorschriften, während ein Wiederaufbau des Punktestands durch regelkonformes Verhalten und bestimmte Präventionsmaßnahmen möglich ist.

Die Pflicht zum Besitz der Lizenz knüpft ausdrücklich daran an, dass ein Unternehmen oder ein Selbstständiger physisch auf der Baustelle tätig wird. Unternehmen, die ausschließlich Leistungen nicht‑operativer Natur erbringen – etwa reine Koordinations‑, Management‑ oder andere Tätigkeiten mit überwiegend intellektuellem Charakter – unterliegen dem Lizenzzwang daher nicht, sofern sie selbst keine ausführenden Arbeiten auf der Baustelle erbringen.

Für internationale EPC‑Auftragnehmer ist jedoch besonders relevant, dass sich aus der neuen Regelung keine Reduzierung der Verantwortung in der Lieferkette ergibt. Auch wenn der EPC als Generalunternehmer ohne eigenes Baustellenpersonal auftritt und daher selbst nicht zum Besitz der patente a crediti verpflichtet ist, bleibt er rechtlich gehalten, vor Beginn der Arbeiten sicherzustellen, dass sämtliche auf der Baustelle eingesetzten Subunternehmer und selbstständigen Unternehmer entweder über eine gültige Punktebaustellenlizenz mit mindestens 15 Punkten oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Als solcher Ersatz gilt insbesondere eine SOA‑Qualifikationsbescheinigung der Klasse III oder höher.

Die Unterlassung dieser Überprüfung stellt einen eigenständigen Verstoß dar und kann mit einer administrativen Sanktion geahndet werden.

Umweltrechtliche Pflichten und Recyclingpflichten bei Photovoltaikmodulen

Auch das Umweltrecht, und hier insbesondere das italienische Umweltgesetzbuch (Legislativdekret 152/2006), ist ein zentrales Element der Projektumsetzung. Bauarbeiten verursachen Abfälle, die dokumentiert, registriert und nachvollziehbar entsorgt werden müssen. Der EPC‑Auftragnehmer gilt hierbei häufig als Abfallerzeuger, selbst wenn Transport oder Entsorgung durch Dritte erfolgen.

Eine Besonderheit betrifft Photovoltaikmodule. Unternehmen, die im Zuge eines Werkvertrags PV-Module als Aufgragnehmer aus dem Ausland nach Italien einführen, gelten rechtlich als Hersteller von Elektro‑ und Elektronikgeräten. Damit sind sie verpflichtet, sich im nationalen WEEE‑System zu registrieren, einem Rücknahmekonsortium beizutreten und die entsprechenden Umweltbeiträge zu leisten.

Diese Pflichten entstehen bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage und sollten frühzeitig in die Projektvorbereitung integriert werden. Bei Revamping‑ und Repowering‑Projekten kommt hinzu, dass die Entsorgung der Altmodule klar zwischen Betreiber, EPC und gegebenenfalls O&M‑Dienstleister geregelt sein sollte.

Genehmigungen und Prüfpflicht des Auftragnehmers

Der rechtliche Rahmen für die Genehmigung für den Bau und den Betrieb von PV-Anlagen wurde zuletzt durch den Testo Unico Rinnovabili (Gesetzesdekret 190/2024) weiter harmonisiert. Je nach Größe, Standort und Art der PV-Anlage (Freiflächenanlagen, Agrivoltaik, Dachanlagen etc.) kommen unterschiedliche Genehmigungsverfahren zur Anwendung, von der freien Bautätigkeit (edilizia libera) zur zertifizierten Bauanzeige (SCIA, segnalazione certificata di inizio attività) bis zur bekannten einheitlichen Genehmigung (Autorizzazione Unica), die in einem Sternverfahren von der jeweils zuständigen Behörde – Region oder Wirtschaftsministerium – ausgestellt wird.

Aus Sicht eines Auftragnehmers in einem Werkvertrag der Bauleistungen zum Gegenstand hat, ist ein im italienischen Baurecht durch die Rechtsprechung entwickeltes Prinzip relevant: Den Auftragnehmer trifft eine eigenständige Pflicht, sich vor Beginn der Bauarbeiten vom Vorliegen, der Wirksamkeit und dem Umfang der erforderlichen Genehmigungen zu überzeugen. Werden Bauarbeiten ohne gültigen Genehmigungstitel oder in wesentlicher Abweichung davon ausgeführt, kann dies zu einer eigenen straf‑ und verwaltungsrechtlichen Haftung auch des EPC führen – unabhängig von der Verantwortung des Projektträgers.

Vertragliche Haftung und europäische Rahmenbedingungen

Als Generalunternehmer trägt der EPC gegenüber dem Auftraggeber die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten, einschließlich von Mängeln, die Subunternehmern zuzurechnen sind. Das italienische Zivilrecht sieht sowohl eine Haftung für gewöhnliche Mängel – für die gemäß Artikel 1667 des italienischen Zivilgesetzbuches eine Haftung von 2 Jahren ab Abnahme gilt – als auch ein verschärftes Haftungsregime für schwerwiegende strukturelle Baumängel vor, das bis zu einer Frist von 10 Jahren ab Abnahme geltend gemacht werden kann.

Parallel hierzu sehen EPC‑Verträge im Photovoltaikbereich spezifische Leistungs‑ und Verfügbarkeitsgarantien vor, die im Rahmen der vorläufigen und endgültigen Abnahme (PAC und FAC) überprüft werden. Diese vertraglichen Performance‑Garantien stellen einen zentralen Bestandteil internationaler EPC‑Standards dar und treten ergänzend zur gesetzlichen Mängelhaftung, ohne diese zu ersetzen.

Zur zivilrechtlichen Haftung des Auftragnehmers kommt gemäß Gesetzesdekret Nr. 276/2003 eine gesamtschuldnerische Haftung für Löhne und Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer entlang der Vertragskette hinzu. Diese Haftung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Beendigung des jeweiligen Auftragsverhältnisses und wird in der Praxis durch sorgfältige Auswahl der Subunternehmer, laufende Compliance‑Kontrollen sowie durch vertragliche Rückgriffsklauseln adressiert.

Zunehmend relevant sind zudem europäische Vorgaben wie der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), der seit Anfang 2026 vollumfänglich Anwendung findet. EPC‑Unternehmen, die stahl‑ oder aluminiumhaltige Komponenten aus Nicht‑EU‑Ländern beziehen, müssen entsprechende Melde‑ und Nachweispflichten erfüllen und diese Anforderungen auch vertraglich in der Lieferkette absichern.

Fazit

Der italienische Photovoltaikmarkt bietet internationalen EPC‑Auftragnehmern derzeit ein ausgesprochen günstiges Umfeld. Die Kombination aus einer wachsenden Zahl genehmigter Neubauprojekte und zusätzlichen Impulsen im Bereich Revamping und Repowering schafft viele Geschäftsmöglichkeiten, was EE-Bauaufträge betrifft. Gleichzeitig ist der regulatorische Rahmen anspruchsvoll und und setzt eine sorgfältige rechtliche und organisatorische Vorbereitung voraus.

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