Gewinnausschüttung unter dem neuen DBA Deutschland-China
Die Unterlagen zur Beantragung der Abkommensvorteile wurden auf der Website der chinesischen Steuerverwaltung im Jahr 2015 angekündigt und gelten für die Anwendung aller internationalen Abkommensvorteile. Neben den einzureichenden Standard-Meldungsformularen sind die Beschlussfassung und die Ansässigkeitsbescheinigung (des Gesellschafters) für die Steuerbehörde sehr wichtig, um die Steuerpflicht veranlagen zu können und festzustellen, ob auf die ausgeschütteten Gewinne der reduzierte Quellensteuersatz angewendet werden kann. Zu beachten ist, dass nur die nach dem 1. Januar 2017 erklärten Gewinnausschüttungen dem neuen DBA unterliegen.
Antragsverfahren zur Gewinnausschüttung in China
Das Standard-Antragsverfahren beginnt mit der Online-Registrierung des Gesellschafterbeschlusses. Nach Einreichung der Unterlagen zur Beantragung des Abkommensvorteils gibt die Steuerbehörde die Steuererklärung frei und stellt die Bescheinigung für die Durchführung der Überweisung aus. Aufgrund der unterschiedlichen Steuerpraxis kann die Beantragungszeit variieren. Der Erfahrung nach wird der Prozess sehr schnell und effizient vonstattengehen, solange die Dokumente korrekt und vollständig erstellt werden. Die zeitaufwändigen und schwierigen Fragen für die Steuerpflichtigen oder die Einbehaltungsbeauftragten sind i.d.R. die Sammlung erforderlicher Informationen und Unterlagen sowie eine korrekte Offenlegung der Meldungsformulare.
Gewinnausschüttung über 5 Mio. US-Dollar
Beträgt die Gewinnausschüttung mehr als 5 Mio. US-Dollar, muss die staatliche Devisenverwaltung „SAFE” (State of Administration of Foreign Exchange) die Ausschüttung genehmigen. Dieses Verfahren ist aber nicht grds. als Hindernis für die regelmäßige Gewinnausschüttung auszulegen.