Deadline für Änderungen der Corporate Governance bei Joint Ventures in China: Was Investoren jetzt tun müssen
Basierend auf dem bis Anfang 2020 gültigen „Gesetz der Volksrepublik China über chinesisch-ausländische Kapitalbeteiligungsgesellschaften“ (Law of the People’s Republic of China on Chinese-Foreign Equity Joint Ventures, Equity Joint Venture Law) wiesen Joint Ventures einige Besonderheiten in ihrer Organisationsstruktur (Corporate Governance) auf. So war beispielsweise nicht die Gesellschafterversammlung, sondern das Board of Directors das oberste Organ der Gesellschaft. Bei älteren, vollständig ausländisch investierten Gesellschaften wurden diese Strukturen ebenfalls teilweise kopiert.
Das Equity Joint Venture Law und andere Gesetze zu ausländischen Investitionen in China wurden zum 1. Januar 2020 durch das „Gesetz der Volksrepublik China über ausländische Investitionen“ (Foreign Investment Law, FIL) abgelöst.
Das FIL sieht für Altgesellschaften, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gegründet wurden, eine Übergangsfrist von fünf Jahren zur Anpassung ihrer Gesellschaftsstruktur an die Regeln des chinesischen Gesellschaftsgesetzes (Company Law) vor. Diese Frist endet nun am 31. Dezember 2024. Ausländisch investierte Gesellschaften und deren Gesellschafter sollten daher umgehend ihre Gesellschaftsstruktur und -unterlagen prüfen und die erforderlichen Anpassungen vornehmen, um fristgerecht Konformität mit dem FIL herzustellen. Dabei sind z.B. folgende Punkte zu beachten:
- Anpassung der Gesellschaftssatzung (Articles of Association) und gfs. des Joint-Venture-Vertrages oder eines Shareholder Agreements an die Bestimmungen des FIL und insbesondere auch an das Gesellschaftsgesetz der Volksrepublik China.
- Befugnisse, die bisher beim Board of Directors lagen, müssen auf die Gesellschafterversammlung übertragen werden. In diesem Zusammenhang sind gegebenenfalls auch Stimmrechte, Mehrheiten und Quoren neu zu regeln.
Das zum 1. Juli 2024 in Kraft getretene revidierte Gesellschaftsgesetz der Volksrepublik China sieht daneben zahlreiche Änderungen hinsichtlich der Befugnisse, Aufgaben und Stimmrechte der Gesellschafterversammlung, des Board of Directors, der Besetzung der Geschäftsführung, der Mitarbeiterbeteiligung, der Rechte von Minderheitsgesellschaftern und der Haftung von Organmitgliedern vor. Diese Änderungen sollten ebenfalls berücksichtigt und ggf. im Zuge der Anpassung aufgrund des FIL „miterledigt“ werden:
- Einführung einer Fünfjahresfrist für die Einzahlung des registrierten Kapitals durch das revidierte Gesellschaftsgesetz. Für Gesellschaften, die vor dem 1. Juli 2024 gegründet wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027, innerhalb derer die Frist für die Einzahlung des Stammkapitals, soweit erforderlich, angepasst werden muss. Sollte eine Anpassung der Einzahlungsfrist erforderlich sein, sind die Auswirkungen auf bestehende Vereinbarungen, insbesondere Investitionsvereinbarungen mit Industriezonen und Gebietskörperschaften, zu beachten.
Betroffene Joint Ventures und deren Gesellschafter sollten ausreichend Zeit für die Anpassungen einplanen. Die eigentliche Registrierung ist in der Regel unproblematisch und dauert ein bis zwei Wochen. Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages und des Joint Venture-Vertrages muss jedoch mit dem Joint Venture-Partner verhandelt werden, was im Einzelfall erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann. Zu Verzögerungen bei der Registrierung kann es auch kommen, wenn bestimmte registrierungspflichtige Informationen in der Vergangenheit nicht oder fehlerhaft registriert wurden.
In der Praxis ist derzeit zu beobachten, dass die zuständigen Behörden für Marktregulierung (AMR) proaktiv auf Joint Ventures und betroffene 100%-ige Tochtergesellschaften zugehen und diese auffordern, ihre Gesellschaftsdokumente anzupassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die AMR künftig im Einzelfall sehr genau prüfen wird, ob die betroffenen Gesellschaften bereits den Anforderungen des FIL entsprechen.
Die Konsequenzen, wenn Unternehmen die erforderlichen Anpassungen nicht bis zum 1. Januar 2025 vornehmen, können erheblich sein. Wie bereits bei den erforderlichen Anpassungen nach dem revidierten Gesellschaftsrecht wird die AMR ab dem 1. Januar 2025 Anträge auf Eintragung anderer gesellschaftsrechtlicher Anpassungen wie Adressänderungen, Kapitalerhöhungen, Austausch von Gesellschaftsorganen etc. nur noch dann annehmen, wenn das betroffene Unternehmen seine Gesellschaftsstruktur an die Anforderungen der FIL angepasst hat. Zudem könnten die betroffenen Unternehmen einen Negativeintrag im Handelsregister erhalten, der öffentlich einsehbar ist.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei der Anpassung der Gesellschaftsdokumente benötigen, stehen wir Ihnen mit unserem erfahrenen Team gerne zur Verfügung.